logo
Betriebsraete
, Personalraete
die Seiten für Arbeitnehmer seit 1998

Translator
"Wer sich in einer Streitfrage auf die Autorität beruft, gebraucht nicht die Vernunft, sondern eher das Gedächtnis." Leonardo da Vinci
Startseite Gesetze Urteile Praxis Arbeiterbewegung Suche Seminare über mich/uns

§ 1 Erstattungsanspruch
 (1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

    1.     des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

    2.     der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und nach § 172 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

    1.     den vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

    2.     das vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

    3.     die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und nach § 172 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

alle unsere Seiten extern und intern durchsuchen
Benutzerdefinierte Suche

Webseiten:
agg-antidiskreminierungsverbaende/agg-recht/alg-tip.de/altenpfleger-in/
arbeitnehmer-in/arbeitsberatung-eu/arbeitsvermittlung-ausland/baujob-europa/
baujobvermittlung/betriebsraete.com/betriebsraete/betriebsraete-agg/d-jobsuche/
gesetz-agg/job-altenpflege/job-bau/job-mediation/jobaktiv-arbeitsberatung/
jobaktiv-arbeitsvermittlung/
jobcoaching-eu/jobmediation/jobs-support/mediation-eu/
multimediavertrieb/personalraete-info/pflegepersonalvermittlung/
stellenangebote-europa/stellenmarkt-eu/stellenmarkt-holland/waasem/