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(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der
landwirtschaftlichen Krankenkassen erstatten den Arbeitgebern, die in
der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
beschäftigen, 80 Prozent
1. des für den in
§ 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
2. der auf die
Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu
tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der
Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und nach § 172
Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der
Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach §
61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
1. den vom Arbeitgeber nach
§ 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld,
2. das vom Arbeitgeber nach
§ 11 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten
gezahlte Arbeitsentgelt,
3. die auf die
Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu
tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die
Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und nach § 172
Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der
Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach §
61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1
(U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil,
die nur Auszubildende beschäftigen.
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