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nach Stichwort




Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O


§ 4  Ortszuschlag

(1) Die Beträge des Ortszuschlages (§ 26 Abs. 3 BAT-O) sind festgelegt für die Zeit

a) bis c) ...

d) ab 1. Mai 2004 in der Anlage 5d.


(2) Der Ortszuschlag erhöht sich für Angestellte

a) ...

b) für die Zeit ab 1. Januar 2004

mit Vergütung nach
der Vergütungsgruppe
für das erste zu
berücksichtigende Kind
um
für jedes weitere zu
berücksichtigende Kind
um
X, XIb und Kr.I 4,73 Euro 23,64 Euro,
IXa und Kr.II 4,73 Euro 18,92 Euro
VIII 4,73 Euro 14,19 Euro

Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichen von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen wird; für die Anwendung des Satzes 1 sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.
Erhält der Angestellte Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe und wird dadurch der Erhöhungsbetrag geringer oder fällt er weg, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage, gegebenenfalls dem Erhöhungsbetrag und einer Vergütungsgruppenzulage sowie den entsprechenden Bezügen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Ortszuschlages zusätzlich gezahlt.

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