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Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O


§ 3  Grundvergütung, Gesamtergütung

(1)
Die Grundvergütung (§ 26 Abs. 3 BAT-O) für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I und Kr. I bis Kr. XIII, die das 21. bzw. 23. bzw. 20. Lebensjahr vollendet haben, betragen für die Zeit

a) vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 91,0 v. H
b) ab 1. Januar 2004 92,5 v. H

der nach dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum BAT für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden Beträge.
Die Anpassung des Bemessungssatzes Ost wird für die Angestellten der Vergütungsgruppe X bis Vb und Kr. I bis Kr. VIII bis zum 31. Dezember 2007 und für die übrigen Angestellten bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen.

(2) Die Grundvergütung für die Angestellen der Vergütungsgruppen X bis I (§ 26 Abs. 3 BAT-O) sind festgelegt für die Zeit

a) bis c) ...

d) ab 1. Mai 2004 in der Anlage 1d.

(3) Die Gesamtvergütung für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIa/b, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 30 BAT-O), ergeben sich für die Zeit

a) und b) ...

c) ab 1. Mai 2004 in der Anlage 2c.

(4) Die Grundvergütung für die Angestellen der Vergütungsgruppen Kr.I bis Kr.XIII (§ 26 Abs. 3 BAT-O) ergeben sich für die Zeit

a) bis c) ...

d) ab 1. Mai 2004 in der Anlage 3d.

(5) Die Gesamtvergütung für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr.I bis Kr.III (§ 26 Abs. 3 BAT-O) ergeben sich für die Zeit

a) und b) ...

c) ab 1. Mai 2004 in der Anlage 4c.

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