(1) Die
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (
§ 7 Abs. 2) eines
Unternehmens mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden durch
Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die
unmittelbare Wahl beschließen.
(2) Die
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (
§ 7 Abs. 2) eines
Unternehmens mit in der Regel nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden
in unmittelbarer Wahl gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten
Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen.
(3) Zur
Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar
erfolgen soll, bedarf es eines Antrags, der von einem Zwanzigstel der
wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens unterzeichnet sein muß.
Die Abstimmung ist geheim.
Ein
Beschluß nach Absatz 1 oder 2 kann nur unter Beteiligung von mindestens
der Hälfte der wahlberechtigten Arbeitnehmer und nur mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.