(1) Ist
ein in
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen persönlich haftender
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und hat die Mehrheit der
Kommanditisten dieser Kommanditgesellschaft, berechnet nach der
Mehrheit der Anteile oder der Stimmen, die Mehrheit der Anteile oder
der Stimmen in dem Unternehmen des persönlich haftenden Gesellschafters
inne, so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich
haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft als
Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters, sofern nicht der
persönlich haftende Gesellschafter einen eigenen Geschäftsbetrieb mit
in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern hat.
Ist
die Kommanditgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter einer
anderen Kommanditgesellschaft, so gelten auch deren Arbeitnehmer als
Arbeitnehmer des in
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens.
Dies gilt entsprechend, wenn sich die Verbindung von Kommanditgesellschaften in dieser Weise fortsetzt.