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§ 39 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen,
insbesondere über
1. die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung, die
Bestellung der Wahlvorstände und Abstimmungsvorstände sowie
die Aufstellung der Wählerlisten,
2. die Abstimmungen darüber, ob die Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder in unmittelbarer Wahl oder durch Delegierte
erfolgen soll,
3. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
4. die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer sowie ihre Verteilung auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1
bezeichneten Arbeitnehmer, die leitenden Angestellten und die
Gewerkschaftsvertreter,
5. die Errechnung der Zahl der Delegierten,
6. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung,
7. die Ausschreibung der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für die Bekanntmachung des Ausschreibens,
8. die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 34 Abs. 1 bezeichneten Betriebs an Wahlen und Abstimmungen,
9. die Stimmabgabe,
10. die Feststellung des Ergebnisses der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für seine Bekanntmachung,
11. die Aufbewahrung der Wahlakten und der Abstimmungsakten. |
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