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Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer,
Mitbestimmungsgesetz - MitbestG

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Seien wir realistisch,
versuchen wir das Unmögliche
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§ 3 Arbeitnehmer und Betrieb
 
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind

1.    die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten,

2.    die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.

Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.

(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes.

§ 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

         
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