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§ 29 Abstimmungen
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit nicht in Absatz 2 und in den §§
27, 31 und 32 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat
bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch
sie Stimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsratsvorsitzende zwei
Stimmen.
§ 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist auch auf die Abgabe
der zweiten Stimme anzuwenden.
Dem Stellvertreter steht die zweite
Stimme nicht zu. |
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