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§ 19 Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ hat die
Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats
unverzüglich nach ihrer Bestellung in den Betrieben des
Unternehmens bekanntzumachen und im elektronischen Bundesanzeiger zu
veröffentlichen.
Nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
des Unternehmens auch die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens teil,
so ist daneben das zur gesetzlichen Vertretung des anderen Unternehmens
befugte Organ zur Bekanntmachung in seinen Betrieben verpflichtet. |
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