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§ 1 Erfaßte Unternehmen
(1) In Unternehmen, die
1. in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft betrieben werden und
2. in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen,
haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach
1. dem Gesetz über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der
Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) -
Montan-Mitbestimmungsgesetz -, oder
2. dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über
die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und
Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl
erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) -
Mitbestimmungsergänzungsgesetz -
ein Mitbestimmungsrecht haben.
(3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von
Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach
den in Absatz 2 bezeichneten Gesetzen ein Mitbestimmungsrecht haben,
bestimmt sich nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes
(BGBl. 2004 I S. 974).
(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend
1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen,
karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder
künstlerischen Bestimmungen oder
2. Zwecken der Berichterstattung oder
Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes anzuwenden ist,
dienen.
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften
und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren
Rechtsform. |
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