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Nichtdiskriminierung

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Beruf und Beschäftigung sind die zwei Säulen, die allen Menschen Chancengleichheit garantieren. Diese beiden Kernelemente tragen wesentlich dazu bei, dass sich jeder am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben beteiligen und seine Fähigkeiten entfalten kann. Seit nahezu einem halben Jahrhundert sind die Mitgliedstaaten der EU darum bemüht, ein hohes Niveau an Beschäftigung und sozialem Schutz, hohe Lebensstandards und Lebensqualität, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie Solidarität zu gewährleisten. Darüber hinaus setzen sie sich mit großem Engagement für die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein. Diskriminierung kann diese Errungenschaften ernsthaft gefährden und die soziale Eingliederung der Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft als Ganzes beeinträchtigen.

Aus diesem Grund hat die Europäische Gemeinschaft (EG) im Jahr 2000 zwei Gesetze (sog. Richtlinien in der EU-Terminolgie) verabschiedet, die alle Menschen in der EU vor Diskriminierung aus Gründen der Rasse und der ethnischen Herkunft (kurz: Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse'), bzw. aus Gründen der Religion und der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (kurz: Beschäftigungsrahmenrichtlinie) schützen. Diese beiden Richtlinien legen eine Reihe von Grundsätzen fest, die jedermann in der EU ein gemeinsames Mindestmaß an gesetzlichem Schutz vor Diskriminierung bieten.

Die Richtlinien ergeben sich direkt aus Artikel 13 des Vertrag zur Gründung der EG und wurden von den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam im Mai 1999 einstimmig verabschiedet. Alle Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Richtlinien bis Ende 2003 in nationales Recht umzusetzen. Dieser Prozess wurde indes in den EU-Ländern nicht einheitlich vorangtrieben. Gegenüber den Ländern, die die Frist nicht eingehalten unde keine Verlängerung beamtragt haben, hat die Europäische Gemeinschaft Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, um die Umsetzung der Richtlinien zu erwirken.

Nicht berücksichtigt wird in den beiden Richtlinien die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts. Seit 1957 ist im EWG-Vertrag das Verbot des ungleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit verankert. Ein Grundsatz, der durch den Vertrag von Amsterdam novelliert wurde. Die EU hat seit 1975 mehrere Richtlinien zur Geschlechterdiskriminierung erlassen, während der Europäische Gerichtshof zahlreiche Urteile in Sachen Geschlechterdiskriminierung gesprochen hat. Die Europäische Kommission definiert sexuelle Diskriminierung als "Geschlechterdiskriminierung" und behandelt diese getrennt von den anderen in der Rassen - bzw. Beschäftigungsrahmenrichtlinie genannten Formen der Diskriminierung. Wenn Sie mehr über die EU-Politik zur Bekämpfung der Geschlechterdiskriminierung möchten, klicken Sie bitte hier.

Seit seinem Inkrafttreten umfasst der EWG-Vertrag ausserdem Rechtsvorschriften, welche die Diskriminierung aus Gründen der Nationalität verbieten und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union sicherstellen. Diese Bestimmungen wurden durch den Vertrag von Amsterdam (Artikel 12 und 39) gestärkt und vom Europäischen Gerichtshof in zahlreichen Fällen ausgelegt. Wenn Sie mehr über die EU-Politik im Kampf gegen die Diskriminierung aus Gründen der Nationalität wissen möchten, besuchen Sie bitte eine der beiden folgenden Webseiten: Freizügigkeit von Arbeitnehmern (GD Beschäftigung) oder Freier Personenverkehr (GD Freiheit, Sicherheit und Recht).

Zum Thema Behinderung hat die Europäische Union kürzlich eine Strategie angenommen, deren Ziel es ist, Behindertenfragen in alle einschlägigen Gemeinschaftsmaßnahmen einzubeziehen und konkrete Aktionen in Kernbereichen zu entwickeln, um die volle Eingliederung von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Weitere Informationen über diese EU-weite Strategie zum Thema Behinderung erhalten Sie unter Einzelheiten.

Weitere Informationen zu vielfältigen Aspekten der europäischen Gesetzgebung und Antidiskriminierungsmaßnahmen finden Sie hier und in Rahmen der ,"Stop-Discrimination Information Campaign", die vom Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen unterstützt wird.

© Europäische Gemeinschaften, 1995-2008
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