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Allgemein
Die Einigungsstelle ist ein Organ der Betriebsverfassung. Sie hat
die Aufgabe, Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat beizulegen (vgl. § 76 Abs. 1 BetrVG ). Zweck der Einigungsstelle ist es, die Streitigkeit – unter Ausschaltung des Arbeitskampfes (vgl. § 74 Abs. 2 BetrVG
) – durch Einschaltung einer neutralen Stelle zu schlichten, indem eine
Regelung gefunden wird, die für beide Seiten tragbar ist (vgl. 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG
Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse unter angemessener
Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen
Arbeitnehmer.
Die Einigungsstelle wird auf Antrag einer Seite überall dort
tätig, wo der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht besitzt und »ein
Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat ersetzt (vgl. § 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG )
Bedeutung für den Betriebsrat
Die Einigungsstelle ist – neben dem Arbeitsgericht – das wichtigste
betriebsverfassungsrechtliche Konfliktregulierungsinstrument der
Betriebsverfassung, wenn es in den Verhandlungen zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat scheitert.
Die Einigungsstelle hat für die Arbeit der Interessenvertretung
eine herausragende Bedeutung. Bereits die Ankündigung, im
Nichteinigungsfalle die Einigungsstelle anrufen zu wollen, hat schon so
manchen Arbeitgeber zum Einlenken bewegt. Einigungsstellenverfahren
sind für den Arbeitgeber nicht nur teuer (vgl. § 76a BetrVG ). Sie sind unter Umständen auch langwierig und binden Kräfte.
Letzteres gilt allerdings auch für den
Betriebsrat. Denn Einigungsstellenverfahren wollen sorgfältigst
vorbereitet sein.
Sind die »Vorarbeiten« zufriedenstellend erledigt und besteht
eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bisher durch Verhandlungen
erreichten Positionen durch Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens
zu verbessern – und hat der Betriebsrat darüber hinaus auch die
Unterstützung der Belegschaft, dann sollte er den zur Einleitung des
Verfahrens erforderlichen Beschluß fassen.
Das wichtigste , wie auch in der gesammten Betriebsratsarbeit,
unbedingt die Belegschaft beteiligen, Gespräche mit Betroffenen führen,
andere Belegschaftsteile Informieren, kann ja mal jeden betreffen,
(Solidarität herstellen sowie Betriebsversammlungen durchführen!;
in der Versammlung die Position des Betriebsrates den
Kolleginnen/Kollegen verständlich machen.
Erzwingbare Einigungsstellenverfahren
sind in folgenden Fällen möglich:
§ 37 Abs. 6 und 7 BetrVG Schulung für Betriebsratsmitglieder (Streit über zeitliche Lage)
§ 38 Abs. 2 BetrVG Freistellung von Betriebsratsmitgliedern (Streit über sachliche Vertretbarkeit der Freistellung)
§ 39 Abs.1 BetrVG Sprechstunde des Betriebsrats (Streit über Zeit und Ort der Sprechstunde)
§ 47 Abs. 6 BetrVG Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats
§ 55 Abs. 4 BetrVG Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des Konzernbetriebsrats
§ 65 Abs. 1 BetrVG Schulung für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (Streit über zeitliche Lage)
§ 69 BetrVG Sprechstunde der Jugend- und Auszubildendenvertretung (Streit über Zeit und Ort der Sprechstunde)
§ 72 Abs. 6 BetrVG Herabsetzung der Zahl der Mitglieder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 85 Abs. 2 BetrVG Berechtigung der Beschwerde eines Arbeitnehmers
§ 87 Abs. 2 BetrVG Soziale Angelegenheiten
§ 94 Abs.1 und 2 BetrVG Personalfragebogen, persönliche Angaben in Formulararbeitsverträgen, Beurteilungsgrundsätze
§ 95 Abs. 1 und 2 BetrVG Auswahlrichtlinien
§ 98 Abs.3 und 4 BetrVG Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen und Auswahl von Teilnehmern
§ 109 BetrVG Auskunftserteilung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 112 Abs. 4 BetrVG Aufstellung eines Sozialplans
§ 116 Abs. 3 BetrVG Fragen betr. Seebetriebsrat
§ 9 Abs. 3 ASiG
Bestellung und Abberufung der Betriebsärzte und
Sicherheitsfachkräfte sowie Erweiterung und Beschränkung
ihrer Aufgaben
nicht mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten
kommt ein Einigungsstellenverfahren nur in Betracht, wenn
Arbeitgeber und Betriebsrat sich über das Tätigwerden der
Einigungsstelle einig sind (vgl. § 76 Abs. 6 BetrVG
). Ein solcher Fall kommt aus nachvollziehbaren Gründen relativ selten
vor: Dem Arbeitgeber ist sein Letztentscheidungsrecht in den Bereichen,
in denen der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hat, dann doch lieber
als ein im voraus nicht abschätzbarer Spruch der Einigungsstelle.
Besetzung
In der Einigungsstelle sitzen folgende Personen:
- ein Vorsitzender, auf den sich Arbeitgeber und Betriebsrat
einigen müssen. Kommt insoweit eine Einigung nicht zustande,
entscheidet auf Antrag das Arbeitsgericht (vgl. § 76 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit [§ 98 ArbGG
- eine gleiche Anzahl von Beisitzern, die auf der einen Seite
vom Betriebsrat, auf der anderen Seite durch den Arbeitgeber bestimmt
werden. Kommt es über die Zahl der Beisitzer zum Streit, entscheidet
auch insoweit auf Antrag das Arbeitsgericht (vgl. § 76 Abs. 2 BetrVG , § 98 ArbGG
). Als Beisitzer kommen nicht nur betriebliche Vertreter, sondern auch
externe Personen (z.B. auf Betriebsratsseite ein sachkundiger
Sachverständiger ,Gewerkschaftssekretär oder ein Rechtsanwalt) in
Betracht.
Bildung
- Die Einigungsstelle wird bei Bedarf (also im Falle der
Nichteinigung im konkreten Fall) gebildet. Die Bildung einer
Einigungsstelle als ständige Einrichtung ist zwar zulässig (§ 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
), aber meist wenig zweckmäßig. Besser ist es im Regelfall, in jedem
Streitfall erneut die Frage zu klären, wer der Vorsitzende und wie groß
die Zahl der Beisitzer sein soll.
Kosten
- Die Kosten der Einigungsstelle trägt, gleichgültig wer »gewinnt«, der Arbeitgeber (§ 76a BetrVG
).
Zu den Kosten zählen insbesondere der Honoraranspruch des Vorsitzenden
der Einigungsstelle sowie eines etwaigen außerbetrieblichen Beisitzers
(z.B. Gewerkschaftssekretär). Die Honoraransprüche entstehen kraft
Gesetzes, so daß eine ausdrückliche Honorarvereinbarung nicht notwendig
ist. Wegen der Höhe der Vergütung siehe § 76a Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 BetrVG .
Einleitung
(des Verfahrens)
- Das Einigungsstellenverfahren kann erst dann eingeleitet
werden, wenn die Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
endgültig »gescheitert« sind. Dies kann der Fall sein nach längeren
intensiven Verhandlungsrunden. Dies kann aber auch der Fall sein, wenn
z.B. der Arbeitgeber eine Verhandlungsinitiative des Betriebsrats kurz
und bündig ablehnt.
Voraussetzung
(der Errichtung)
- Das Scheitern der Verhandlungen muß vom Betriebsrat per Betriebsratsbeschluß (§ 33 BetrVG ) festgestellt werden.
Gleichzeitig wird beschlossen,
- daß die Angelegenheit durch eine Einigungsstelle entschieden werden soll;
- daß eine bestimmte Person als Einigungsstellenvorsitzender
tätig werden soll (vor der Beschlußfassung bei der Gewerkschaft nach
einem geeigneten Vorsitzenden nachfragen und das Einverständnis des/der
Betreffenden telefonisch oder schriftlich einholen,
- daß die Zahl der Beisitzer eine bestimmte Größenordnung haben soll,
Der Beschlußinhalt wird sodann dem Arbeitgeber mitgeteilt
Steht schon fest, daß für den Betriebsrat ein externer
Beisitzer tätig werden soll (z.B. ein Gewerkschaftssekretär), so wird
dies dem Arbeitgeber zweckmäßigerweise ebenfalls mitgeteilt.
Ablauf des Einigungsstellenverfahrens
Beschlußfassung
- Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu
enthalten. Kommt in der ersten Abstimmung eine Mehrheit nicht zustande,
findet nach weiterer Beratung eine zweite Abstimmung – nunmehr mit der
Stimme des Vorsitzenden – statt. Der Beschluß wird schriftlich
niedergelegt, vom Vorsitzenden unterschrieben und Arbeitgeber und
Betriebsrat zugeleitet (vgl. § 76 Abs. 3 BetrVG ).
Beschluß
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den
(rechtmäßigen) Beschluß der Einigungsstelle
durchzuführen (vgl. § 77 Abs. 1 BetrVG
). Unterläßt er dies, kann der Betriebsrat im Wege eines
arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Umsetzung des
Einigungsstellenspruchs erzwingen.
Anfechtung
- Der Beschluß der Einigungsstelle kann von Arbeitgeber oder
Betriebsrat durch Anrufung des Arbeitsgerichts angefochten werden.
Soweit eine Überschreitung der »Grenzen des Ermessens« gerügt wird, muß
der (schriftlich begründete) Antrag innerhalb einer Frist von zwei
Wochen (siehe Fristen ) ab Zuleitung des Einigungsstellenspruchs beim
Arbeitsgericht eingehen (vgl. § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG
). Eine Bindung an diese Zwei-Wochen-Frist besteht nicht, wenn geltend
gemacht wird, daß der Beschluß der Einigungsstelle gegen geltendes
Recht (z.B. Gesetz, Tarifvertrag) verstößt
Durchführung des Einigungsstellenverfahren
Checkliste Einigungsstelle
Muster Einigungsstelle
Musterbeschluß des Betriebsrates
Einigungsstelle, Anschreiben an den Arbeitgeber
Gerichtsurteile
Urteile Einigungsstelle
Gesetze
Gesetzverweise Einigungsstelle
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