Betriebsrat
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Betriebsraete
Der Betriebsrat ist das gesetzliche Organ zur Vertretung der
Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der betrieblichen Mitbestimmung,
er vertritt die Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb gegenüber dem
Arbeitgeber, in Betrieben des privaten Rechts.
vertreten die Interessen der Belegschaft im Betrieb
und entscheiden mit bei Existenziellem; wie u.a.
Einstellungen,
Entlassungen oder
Betriebsänderungen,
Ihnen stehen für ihre Aufgaben unterschiedliche Mitwirkungsrechte zur Verfügung:
Unterrichtungrecht
bis zur Mitbestimmung
im öffentlichen Dienst
(in Bund, Ländern, Gemeinden, sonstigen Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechtes) ,übernimmt die Personalvertretung (Personalrat)
die Vertretung der Beschäftigten
Errichtung
nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 1 Errichtung von Betriebsräten
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen
wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden
Betriebsräte gewählt.
- fünf ständigen wahlberechtigten
(siehe hierzu auch § 7 BetrVG)
Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet,
wenn 1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die
Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam
eingesetzt werden
oder 2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass
von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung
beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei
die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
(wesentlich ändert. = unbestimmter Rechtsbegriff, - Entscheidungsspielraum, des Betriebsrates !)
siehe hierzu auch:
Betriebsänderung: nach § 613a BGB
Urteile hierzu
Internationales Recht
Die Putzfrau als Betriebsteil
EuGH EuGH, Rs. C-95/13
nationales Recht
Betrieb oder Betriebsteil
BAG 8 AZR 156/95 (A)
Ansprüche eines Arbeitnehmers, Betriebsübergang
BAG 3 AZR 535/94
Die roten Zahlen einer Abteilung reichen nicht aus, um eine
Änderungskündigung zu begründen. Voraussetzung ist vielmehr die
Gefährdung des gesamten Betriebs
BAG 2 AZR 91/98
Betriebsratswahl
Wahlberechtigung
nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 7 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur
Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie
länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
(§ 5 BetrVgzum Arbeitnehmerbegriff)
Wählbarkeit
nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 8 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem
Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache
für den Betrieb gearbeitet haben.
(Feststellung, wer Mitarbeiter des Unternehmens ist;
findet Ihr bei Durchsicht der Brutto- Lohn- und Gehaltslisten
Rechtsanspruch bietet: § 80 Abs. 2 BetrVG )
Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten
angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen
Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns
([§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes]http://www.betriebsraete.de/aktg/aktg-18.html ) angehört hat.
Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher
Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind
abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige
Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der
Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die
übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
Wahlschutz
nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten
1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern.
Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder
Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von
Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber.
Versäumnis von Arbeitszeit,die zur Ausübung des Wahlrechts,
zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a BetrVG)
erforderlich ist,berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach
§ 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen,
wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet,
die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte,
mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten
sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der
Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
(In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr.
1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der
neue Betriebsrat
gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist. siehe hierzu:
§ 22 BetrVG)
4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
5 der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen
festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der
Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der
regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die
regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein
Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der
regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
Aufgaben des Betriebrates
nach dem Betriebsverfassungsgesetz BetrVG
Allgemeine Aufgaben
nach dem Betriebsverfassungsgesetz BetrVG
§ 80 Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden
Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von
Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung,
Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und
Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt
erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung
hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und
das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der
Belange der in § 60 Abs. 1
genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend-
und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und
das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu
fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist
der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu
unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die
Beschäftigung von Personen,die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum
Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die
zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder
ein nach § 28
gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und
Gehälter Einblick zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung
der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm
sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu
stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu
berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht
entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben
nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige
hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich ist.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
Rechte des Betriebsrates
nach dem BetriebsverfassungsgesetzBetrVG
Unterrichtungs- und Beratungsrechte
§ 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
2. von technischen Anlagen,
3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
4. der Arbeitsplätze
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen
Maßnahmen und ihre Auswirkungenauf die Arbeitnehmer, insbesondere auf
die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an
die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und
Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können.
Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte
Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
Mitbestimmungsrechte
nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Mitbestimmungsrechte
§ 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder
tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten
mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich
der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des
Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für
einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den
beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen,
die dazu bestimmt sind, das Verhalten oderdie Leistung der Arbeitnehmer
zu überwachen;
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von
Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das
Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den
Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der
Nutzungsbedingungen;
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die
Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung
von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11. Festsetzung der Akkord- und
Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte,
einschließlich der Geldfaktoren;
12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit;
Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des
betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr
übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1
nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat.
§ 91 Mitbestimmungsrecht
Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze,
des Arbeitsablaufs oder derArbeitsumgebung, die den gesicherten
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte
Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise
belastet, so kann der Betriebsratangemessene Maßnahmen zur Abwendung,
Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine
Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch
der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat.
Betriebsrat Schutz vor Sanktionen
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG
§ 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des
Betriebsrats, der Jugend- undAuszubildendenvertretung, der
Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von
Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das
Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die
außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände
gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der
betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu
einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der
Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene
Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu
der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung
der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen
Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz
§ 15 KschG Unzulässigkeit der Kündigung
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer
Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines
Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen,
die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes
erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung
ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines
Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und
Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines
Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb
von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an
gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den
Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der
Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung,
einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung
ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den
Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach dem
Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch
gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der
in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres,
vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es
sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen;
dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer
gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom
Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom
Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur
Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen
vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103
des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht
erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche
Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe
des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, dass
Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt
nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche
Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs.3, § 17a Nr.3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder
§ 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes
beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis
zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass
Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der
Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder
Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine
Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein
Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1
vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in
den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der
Stilllegung zulässig, es sei denn, dass ihre Kündigung zu einem
früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt
ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in
einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie
in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus
betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die
Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stilllegung des
Betriebs sinngemäß Anwendung.
Urteile hierzu
Außerordentliche Kündigung - Betriebsrat
vom 24.11.2005 Aktenzeichen 2 ABR 55/04
Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz - Sozialauswahl - Betriebsratsmitglied - Sonderkündigungsschutz
vom 17.11.2005 Aktenzeichen 6 AZR 118/05
Außerordentliche Kündigung - Betriebsrat
24.11.2005 Aktenzeichen 2 ABR 55/04 zu § 15 Abs. 5, Abs. 4 KSchG
Gesetze für Betriebsraete
Gesetze die für die Arbeit der Interessenvertretung wichtig sind;
Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG)
Arbeitsgerichtsgesetz ( ArbGG )
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG)
Arbeitnehmer Überlassungsgesetz ( AÜG )
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Bürgerliches Gesetzbuch 1. und 2.Buch Auszüge (BGB)
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-
Reformgesetz)
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG)
Bundesurlaubsgesetz (BurlG)
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG)
Grundgesetz I. Die Grundrechte (GG)
Heimarbeitsgesetz (HAG)
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
Mutterschutzgesetz (MuschG)
Tarifvertragsgesetz (TVG)
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
zu den Gesetzen, mit Querverweisen auf die entsprechenden Fundstellen ansehen
Urteile für Betriebsraete
Gerichte
Bundesarbeitsgericht (BAG)
Bundesverfassungsgericht (BFG)
Bundesgerichtshof (BGH)
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Oberster Gerichtshof (OGB)
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtsbehörde des Bundes (GemSenOGB)
Urteile nach Stichwörtern (a - z)
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