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Ausgleichsquittung

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[bearbeiten] Begriff

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dem Arbeitnehmer nicht selten eine sogenannte »Ausgleichsquittung« zur Unterschrift vorgelegt. Mit seiner Unterschrift erklärt der Arbeitnehmer, gegenüber dem Arbeitgeber keine (Rest-)Ansprüche mehr zu haben.

Solche Ausgleichsquittungen haben etwa folgenden Wortlaut:

»Die Parteien sind sich darüber einig, daß Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung nicht mehr gegenseitig bestehen.«

Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung. Es besteht nach § 368 Satz 1 BGB lediglich ein Anspruch des Arbeitgebers auf Erteilung eines Empfangsbekenntnisses (= Quittung) z.B. für eine erhaltene Restlohnzahlung oder ausgehändigte Arbeitspapiere.

Ausgleichsquittungen haben je nachdem, ob über das Bestehen etwaiger Rechtsansprüche gestritten wurde oder nicht, den Charakter eines Erlaßvertrages, eines Vergleiches oder eines »negativen« Schuldanerkenntnisses. Sie sind grundsätzlich wirksam und können den Verlust von Rechtsansprüchen zur Folge haben.

Ein Rechtsverlust tritt jedoch – trotz Unterschrift unter eine Ausgleichsquittung – in zahlreichen Fällen nicht ein. So ist der Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einem Tarifvertrag ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien unwirksam (vgl. § 77 Abs. 4 BetrVG , § 4 Abs. 4 TVG ). Auch auf eine Reihe durch Gesetz eingeräumter Rechte kann wirksam nicht verzichtet werden (z.B. Ansprüche auf noch nicht genommenen Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche, vgl. § 13 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz ).

Aber aufpassen: Nach Ansicht der Rechtsprechung kann zwar bei Geltung einer entsprechenden tariflichen Regelung nicht auf (z.B.) tarifliche Überstundenvergütung und Zuschläge verzichtet werden. Wohl aber können durch Verzicht die tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs beseitigt werden (vgl. BAG v. 5.11.1997, ArbuR 1997, 493 ).

Des weiteren werden Ansprüche des Arbeitnehmers, die erst bei oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, in der Regel von der Ausgleichsquittung nicht erfaßt (z.B. Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, Ruhegeldansprüche und Anwartschaften aus einer ® betrieblichen Altersversorgung , Ansprüche aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot).

In manchen Tarifverträgen ist das Recht des Arbeitnehmers verankert, eine Ausgleichsquittung innerhalb einer bestimmten Frist zu »widerrufen« (vgl. z.B. § 19 Ziff. 6 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW).

Nicht selten wird dem Arbeitnehmer anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine »Ausgleichsquittung« der nachfolgenden Art zur Unterschrift vorgelegt:

»Der Unterzeichner erkennt an, daß das Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden ist. Er verzichtet auf das Recht, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aus irgendeinem Rechtsgrund gerichtlich geltend zu machen. Insbesondere verzichtet er auf das Recht zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.«

Derartige Verzichtserklärungen werden dann als zulässig und wirksam angesehen, wenn in ihnen eindeutig der Wille des Arbeitnehmers zum Ausdruck kommt, die Kündigung nicht durch Kündigungsschutzklage angreifen zu wollen. Dies dürfte bei der vorstehenden Formulierung der Fall sein. Außerdem beachten: Der Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine »offensichtlich rechtswidrige Kündigung«kann insbesondere dann, wenn eine Abfindung gezahlt wurde, zu einer Arbeitslosengeldsperre von bis zu zwölf Wochen führen



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