Ausgleichsquittung
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Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dem Arbeitnehmer nicht
selten eine sogenannte »Ausgleichsquittung« zur Unterschrift vorgelegt.
Mit seiner Unterschrift erklärt der Arbeitnehmer, gegenüber dem
Arbeitgeber keine (Rest-)Ansprüche mehr zu haben.
Solche Ausgleichsquittungen haben etwa folgenden Wortlaut:
»Die Parteien sind sich darüber einig, daß Ansprüche aus und in
Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung nicht mehr
gegenseitig bestehen.«
Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer keinen
Rechtsanspruch auf Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung. Es besteht
nach § 368 Satz 1 BGB lediglich ein Anspruch des Arbeitgebers auf
Erteilung eines Empfangsbekenntnisses (= Quittung) z.B. für eine
erhaltene Restlohnzahlung oder ausgehändigte Arbeitspapiere.
Ausgleichsquittungen haben je nachdem, ob über das Bestehen
etwaiger Rechtsansprüche gestritten wurde oder nicht, den Charakter
eines Erlaßvertrages, eines Vergleiches oder
eines »negativen« Schuldanerkenntnisses. Sie sind grundsätzlich wirksam
und können den Verlust von Rechtsansprüchen zur Folge haben.
Ein Rechtsverlust tritt jedoch – trotz Unterschrift unter eine
Ausgleichsquittung – in zahlreichen Fällen nicht ein. So ist der
Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung ohne Zustimmung des
Betriebsrats oder einem Tarifvertrag ohne Zustimmung der
Tarifvertragsparteien unwirksam (vgl. § 77 Abs. 4 BetrVG , § 4 Abs. 4
TVG ). Auch auf eine Reihe durch Gesetz eingeräumter Rechte kann
wirksam nicht verzichtet werden (z.B. Ansprüche auf noch nicht
genommenen Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz bzw.
Urlaubsabgeltungsansprüche, vgl. § 13 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz ).
Aber aufpassen: Nach Ansicht der Rechtsprechung kann zwar bei
Geltung einer entsprechenden tariflichen Regelung nicht auf (z.B.)
tarifliche Überstundenvergütung und Zuschläge verzichtet werden. Wohl
aber können durch Verzicht die tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs
beseitigt werden (vgl. BAG v. 5.11.1997, ArbuR 1997, 493 ).
Des weiteren werden Ansprüche des Arbeitnehmers, die erst bei
oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, in der Regel
von der Ausgleichsquittung nicht erfaßt (z.B. Anspruch auf Erteilung
eines Zeugnisses, Ruhegeldansprüche und Anwartschaften aus einer ®
betrieblichen Altersversorgung , Ansprüche aus einem vertraglichen
Wettbewerbsverbot).
In manchen Tarifverträgen ist das Recht des Arbeitnehmers
verankert, eine Ausgleichsquittung innerhalb einer bestimmten Frist
zu »widerrufen« (vgl. z.B. § 19 Ziff. 6 des Manteltarifvertrages für
die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-,
Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW).
Nicht selten wird dem Arbeitnehmer anläßlich der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine »Ausgleichsquittung« der nachfolgenden Art
zur Unterschrift vorgelegt:
»Der Unterzeichner erkennt an, daß das Arbeitsverhältnis
wirksam beendet worden ist. Er verzichtet auf das Recht, den
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aus irgendeinem Rechtsgrund
gerichtlich geltend zu machen. Insbesondere verzichtet er auf das Recht
zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.«
Derartige Verzichtserklärungen werden dann als zulässig und
wirksam angesehen, wenn in ihnen eindeutig der Wille des Arbeitnehmers
zum Ausdruck kommt, die Kündigung nicht durch Kündigungsschutzklage
angreifen zu wollen. Dies dürfte bei der vorstehenden Formulierung der
Fall sein. Außerdem beachten: Der Verzicht auf Erhebung einer
Kündigungsschutzklage gegen eine »offensichtlich rechtswidrige
Kündigung«kann insbesondere dann, wenn eine Abfindung gezahlt wurde, zu
einer Arbeitslosengeldsperre von bis zu zwölf Wochen führen
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