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Arbeitsgericht

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Inhaltsverzeichnis


Grundlagen

Die Arbeitsgerichte sind für die Entscheidung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten insbesondere

• zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber,

• zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber,

• zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber/Arbeitgeberverband

zuständig (vgl. §§ 2 , 2a ArbGG ).

Arbeitsgerichtsverfahren

• Urteilsverfahren (z.B. für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber);

• Beschlußverfahren (z.B. für Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber);

• einstweiliges Verfügungsverfahren (= ein Schnellverfahren, mit dem z.B. rechtswidriges Handeln des Arbeitgebers gestoppt werden kann).

• Verfahren zur Bestellung des/der Vorsitzenden einer Einigungsstelle sowie Bestimmung der Zahl der Beisitzer


Urteilsverfahren

läuft in folgenden Etappen ab:

1. Instanz (Arbeitsgericht):

• Einreichung der Klage (z.B. Kündigungsschutzklage);

• das Arbeitsgericht übermittelt die Klage an den Beklagten und bestimmt einen sogenannten Gütetermin;

• im Gütetermin vor dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts versucht dieser, eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen;

• gelingt dies nicht, wird ein gesonderter Termin zur streitigen Verhandlung bestimmt; beide Seiten werden vom Gericht aufgefordert zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung per Schriftsatz den Sachverhalt eingehend vorzutragen und Beweismittel (Zeugen, Urkunden usw.) anzugeben;

• die streitige Verhandlung findet vor der kompletten Kammer des Arbeitsgerichts statt (der Vorsitzende und die beiden ehrenamtlichen Richter);

• der Rechtsstreit soll zwar in einem Kammertermin zu Ende geführt werden; aber nicht selten zieht sich ein Rechtsstreit über mehrere Termine hin (z.B. wegen einer erforderlichen Beweisaufnahme);

• im Anschluß an die letzte mündliche Verhandlung wird nach Beratung und Abstimmung der Kammer ein »Urteil« verkündet; manchmal wird auch ein besonderer Termin zur Verkündung des Urteils festgesetzt;

• das Urteil wird den Parteien zugestellt;

• das Urteil ist schon vor Eintritt der Rechtskraft »vorläufig« vollstreckbar.


2. Instanz (Landesarbeitsgericht):

• Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann die unterlegene Partei »Berufung« beim Landesarbeitsgericht einlegen;

• die Berufung muß innerhalb eines Monats seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils beim Landesarbeitsgericht eingelegt und innerhalb eines weiteren Monats begründet werden; die Berufungsbegründungsfrist kann auf Antrag verlängert werden;

• soweit es sich um »vermögensrechtliche« Rechtsstreitigkeiten handelt (z.B. Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt), ist die Berufung nur zulässig, wenn

- das Arbeitsgericht in seinem Urteil die Berufung ausdrücklich zugelassen hat (z.B. bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache)

- oder

- der Wert des Beschwerdegegenstandes (Streitwert) den Betrag von 600.- Euro übersteigt;

siehe § 64 ArbGG

• nach Eingang der Berufungsbegründung wird die gegnerische Partei zur schriftlichen Stellungnahme (Frist: ein Monat, kann auf Antrag verlängert werden) aufgefordert und ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt;

• nach der streitigen mündlichen Verhandlung (gegebenenfalls mit Beweisaufnahme) entscheidet das Landesarbeitsgericht über die Berufung durch Urteil;

• das Urteil wird den Parteien zugestellt.

3. Instanz (Bundesarbeitsgericht):

• Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts kann innerhalb eines Monats nach Zustellung »Revision« eingelegt werden;

• die Revision ist innerhalb eines weiteren Monats zu begründen (die Begründungsfrist kann verlängert werden);

• die Revision ist nur zulässig, wenn das Landesarbeitsgericht sie ausdrücklich zugelassen hat (z.B. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Abweichung [= »Divergenz«] von einer Entscheidung z.B. des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts);

• läßt das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zu, kann – nach Erhebung einer »Nichtzulassungsbeschwerde« – das Bundesarbeitsgericht selbst die Revision zulassen;

• das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Revision auf der Grundlage des vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts, schriftlichen Vortrages der Parteien sowie einer mündlichen Verhandlung; allerdings wird das Berufungsurteil nur auf »Rechtsfehler« überprüft;

• das Bundesarbeitsgericht kann den Rechtsstreit durch Urteil abschließend entscheiden; es kann aber die Rechtssache auch zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen (z.B. wenn weiterer Sachverhalt aufgeklärt werden muß); das Urteil wird den Parteien zugestellt;

• unter bestimmten Voraussetzungen ist die sogenannte Sprungrevision gegen Urteile des Arbeitsgerichts – unter Übergehung des Landesarbeitsgerichts – zulässig (vgl. § 76 ArbGG ).

Beschlußverfahren

verläuft in folgenden Stufen:

1. Instanz (Arbeitsgericht):

• Das Beschlußverfahren wird durch einen Antrag (z.B. des Betriebsrats) eingeleitet, wobei der Antrag mit entsprechendem Tatsachenvortrag zu begründen ist;

• im Unterschied zum Urteilsverfahren hat das Gericht von sich aus den Sachverhalt zu erforschen (Amtsermittlungsgrundsatz);

• es findet eine mündliche Verhandlung statt, in der – sofern erforderlich – auch Beweise erhoben werden (z.B. Zeugenvernehmung); mit Einverständnis der Beteiligten kann auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden;

• das Verfahren endet mit einem schriftlich begründeten Beschluß, der den Beteiligten zugestellt wird.


2. Instanz (Landesarbeitsgericht):

• Gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts kann innerhalb eines Monats »Beschwerde« beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden; die Beschwerde ist innerhalb eines weiteren Monats zu begründen (die Begründungsfrist kann verlängert werden); das Landesarbeitsgericht überprüft den Beschluß des Arbeitsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht;

• das Landesarbeitsgericht entscheidet durch Beschluß. Dieser wird den Beteiligten zugestellt.


3. Instanz (Bundesarbeitsgericht):

• Gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts kann »Rechtsbeschwerde« beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden; es gelten die gleichen Fristen wie bei der Einlegung und Begründung einer »Revision« (im Urteilsverfahren);

• die Rechtsbeschwerde ist allerdings nur zulässig, wenn sie vom Landesarbeitsgericht ausdrücklich zugelassen worden ist (z.B. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Divergenz) oder aber wenn – nach Erhebung einer »Nichtzulassungsbeschwerde« – das Bundesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde zuläßt;

• über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß, der den Beteiligten zugestellt wird;

• eine Verfahrensbeschleunigung bewirkt die sogenannte Sprungrechtsbeschwerde, mit der Beschlüsse des Arbeitsgerichts direkt dem Bundesarbeitsgericht zur Überprüfung vorgelegt werden können (vgl. § 96a ArbGG ).

Einstweiliges Verfügungsverfahren

Urteilsverfahren und Beschlußverfahren können Monate, unter Umständen sogar Jahre dauern. Ein besonders zügig ablaufendes Verfahren stellt das »einstweilige Verfügungsverfahren« dar (vgl. §§ 62 Abs. 2 , 85 Abs. 2 ArbGG ):

• Das Arbeitsgericht kann in bestimmten Fällen (z.B. zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers) auf Antrag eine »einstweilige Verfügung« erlassen;

• eine solche einstweilige Verfügung kann innerhalb kürzester Zeit ergehen (gegebenenfalls innerhalb weniger Stunden);

• das Arbeitsgericht kann mit, aber auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden;

• ergeht eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung, so kann die gegnerische Partei »Widerspruch« einlegen; es kommt dann zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht;

• am Ende der mündlichen Verhandlung wird die einstweilige Verfügung entweder (durch Urteil im Urteilsverfahren bzw. Beschluß im Beschlußverfahren) bestätigt, oder der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird unter Aufhebung der bereits ergangenen Verfügung abgewiesen;

• gegen Urteile bzw. Beschlüsse des Arbeitsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren kann Berufung bzw. Beschwerde beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden;

• ein drittinstanzliches Verfahren beim Bundesarbeitsgericht ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht vorgesehen (vgl. §§ 72 Abs. 4 , 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ).

Bestellungsverfahren

Verfahren zur Bestellung des Vorsitzenden einer ® Einigungsstelle sowie zur Bestimmung der Zahl der Beisitzer (§ 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG , § 98 ArbGG ):

In einer Reihe von im BetrVG genannten Fällen kann, wenn die Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gescheitert sind, die Einigungsstelle angerufen werden (siehe ® Einigungsstelle ). Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat über die Person des/der Einigungsstellenvorsitzenden oder die Zahl der Beisitzer nicht einigen, kann das Arbeitsgericht angerufen werden. Der/die Vorsitzende der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts entscheidet allein (das heißt: ohne ehrenamtliche Richter).

Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde (mit Begründung!) beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Der/die Vorsitzende der Kammer des Landesarbeitsgerichts entscheidet über die Beschwerde ebenfalls allein. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht vorgesehen.


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