Arbeitsgericht
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Grundlagen
Die Arbeitsgerichte sind für die Entscheidung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten insbesondere
• zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber,
• zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber,
• zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber/Arbeitgeberverband
zuständig (vgl. §§ 2 , 2a ArbGG ).
Arbeitsgerichtsverfahren
• Urteilsverfahren (z.B. für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber);
• Beschlußverfahren (z.B. für Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber);
• einstweiliges Verfügungsverfahren (= ein Schnellverfahren, mit
dem z.B. rechtswidriges Handeln des Arbeitgebers gestoppt werden kann).
• Verfahren zur Bestellung des/der Vorsitzenden einer Einigungsstelle sowie Bestimmung der Zahl der Beisitzer
Urteilsverfahren
läuft in folgenden Etappen ab:
1. Instanz (Arbeitsgericht):
• Einreichung der Klage (z.B. Kündigungsschutzklage);
• das Arbeitsgericht übermittelt die Klage an den Beklagten und bestimmt einen sogenannten Gütetermin;
• im Gütetermin vor dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer des
Arbeitsgerichts versucht dieser, eine gütliche Erledigung des
Rechtsstreits herbeizuführen;
• gelingt dies nicht, wird ein gesonderter Termin zur
streitigen Verhandlung bestimmt; beide Seiten werden vom Gericht
aufgefordert zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung per
Schriftsatz den Sachverhalt eingehend vorzutragen und Beweismittel
(Zeugen, Urkunden usw.) anzugeben;
• die streitige Verhandlung findet vor der kompletten Kammer
des Arbeitsgerichts statt (der Vorsitzende und die beiden
ehrenamtlichen Richter);
• der Rechtsstreit soll zwar in einem Kammertermin zu Ende
geführt werden; aber nicht selten zieht sich ein Rechtsstreit über
mehrere Termine hin (z.B. wegen einer erforderlichen Beweisaufnahme);
• im Anschluß an die letzte mündliche Verhandlung wird nach
Beratung und Abstimmung der Kammer ein »Urteil« verkündet; manchmal
wird auch ein besonderer Termin zur Verkündung des Urteils festgesetzt;
• das Urteil wird den Parteien zugestellt;
• das Urteil ist schon vor Eintritt der Rechtskraft »vorläufig« vollstreckbar.
2. Instanz (Landesarbeitsgericht):
• Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
kann die unterlegene Partei »Berufung« beim
Landesarbeitsgericht einlegen;
• die Berufung muß innerhalb eines Monats seit Zustellung des
erstinstanzlichen Urteils beim Landesarbeitsgericht eingelegt und
innerhalb eines weiteren Monats begründet werden; die
Berufungsbegründungsfrist kann auf Antrag verlängert werden;
• soweit es sich um »vermögensrechtliche« Rechtsstreitigkeiten
handelt (z.B. Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt), ist die Berufung
nur zulässig, wenn
- das Arbeitsgericht in seinem Urteil die Berufung ausdrücklich
zugelassen hat (z.B. bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache)
- oder
- der Wert des Beschwerdegegenstandes (Streitwert) den Betrag von 600.- Euro übersteigt;
siehe § 64 ArbGG
• nach Eingang der Berufungsbegründung wird die gegnerische
Partei zur schriftlichen Stellungnahme (Frist: ein Monat, kann auf
Antrag verlängert werden) aufgefordert und ein Termin zur mündlichen
Verhandlung bestimmt;
• nach der streitigen mündlichen Verhandlung (gegebenenfalls
mit Beweisaufnahme) entscheidet das Landesarbeitsgericht über die
Berufung durch Urteil;
• das Urteil wird den Parteien zugestellt.
3. Instanz (Bundesarbeitsgericht):
• Gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung »Revision« eingelegt werden;
• die Revision ist innerhalb eines
weiteren Monats zu begründen (die Begründungsfrist kann
verlängert werden);
• die Revision ist nur zulässig, wenn das Landesarbeitsgericht
sie ausdrücklich zugelassen hat (z.B. wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache oder wegen Abweichung [= »Divergenz«] von einer
Entscheidung z.B. des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen
Landesarbeitsgerichts);
• läßt das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zu, kann –
nach Erhebung einer »Nichtzulassungsbeschwerde« – das
Bundesarbeitsgericht selbst die Revision zulassen;
• das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Revision auf
der Grundlage des vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts,
schriftlichen Vortrages der Parteien sowie einer mündlichen
Verhandlung; allerdings wird das Berufungsurteil nur
auf »Rechtsfehler« überprüft;
• das Bundesarbeitsgericht kann den Rechtsstreit durch Urteil
abschließend entscheiden; es kann aber die Rechtssache auch zur
erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen (z.B.
wenn weiterer Sachverhalt aufgeklärt werden muß); das Urteil wird den
Parteien zugestellt;
• unter bestimmten Voraussetzungen ist die sogenannte
Sprungrevision gegen Urteile des Arbeitsgerichts – unter Übergehung des
Landesarbeitsgerichts – zulässig (vgl. § 76 ArbGG ).
Beschlußverfahren
verläuft in folgenden Stufen:
1. Instanz (Arbeitsgericht):
• Das Beschlußverfahren wird durch einen Antrag (z.B. des
Betriebsrats) eingeleitet, wobei der Antrag mit entsprechendem
Tatsachenvortrag zu begründen ist;
• im Unterschied zum Urteilsverfahren
hat das Gericht von sich aus den Sachverhalt zu erforschen
(Amtsermittlungsgrundsatz);
• es findet eine mündliche Verhandlung statt, in der – sofern
erforderlich – auch Beweise erhoben werden (z.B. Zeugenvernehmung); mit
Einverständnis der Beteiligten kann auch ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden;
• das Verfahren endet mit einem schriftlich begründeten Beschluß, der den Beteiligten zugestellt wird.
2. Instanz (Landesarbeitsgericht):
• Gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts kann innerhalb eines
Monats »Beschwerde« beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden; die
Beschwerde ist innerhalb eines weiteren Monats zu begründen (die
Begründungsfrist kann verlängert werden); das Landesarbeitsgericht
überprüft den Beschluß des Arbeitsgerichts in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht;
• das Landesarbeitsgericht entscheidet durch Beschluß. Dieser wird den Beteiligten zugestellt.
3. Instanz (Bundesarbeitsgericht):
• Gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts
kann »Rechtsbeschwerde« beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden; es
gelten die gleichen Fristen wie bei der Einlegung und Begründung
einer »Revision« (im Urteilsverfahren);
• die Rechtsbeschwerde ist allerdings nur zulässig, wenn sie
vom Landesarbeitsgericht ausdrücklich zugelassen worden ist (z.B. wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Divergenz) oder
aber wenn – nach Erhebung einer »Nichtzulassungsbeschwerde« – das
Bundesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde zuläßt;
• über die Rechtsbeschwerde
entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß, der den
Beteiligten zugestellt wird;
• eine Verfahrensbeschleunigung bewirkt die sogenannte
Sprungrechtsbeschwerde, mit der Beschlüsse des Arbeitsgerichts direkt
dem Bundesarbeitsgericht zur Überprüfung vorgelegt werden können (vgl. § 96a ArbGG ).
Einstweiliges Verfügungsverfahren
Urteilsverfahren und Beschlußverfahren können Monate, unter
Umständen sogar Jahre dauern. Ein besonders zügig ablaufendes Verfahren
stellt das »einstweilige Verfügungsverfahren« dar (vgl. §§ 62 Abs. 2 , 85 Abs. 2 ArbGG ):
• Das Arbeitsgericht kann in bestimmten Fällen (z.B. zur Abwehr
drohenden rechtswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers) auf Antrag
eine »einstweilige Verfügung« erlassen;
• eine solche einstweilige
Verfügung kann innerhalb kürzester Zeit ergehen
(gegebenenfalls innerhalb weniger Stunden);
• das Arbeitsgericht kann mit, aber auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden;
• ergeht eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung,
so kann die gegnerische Partei »Widerspruch« einlegen; es kommt dann zu
einer mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht;
• am Ende der mündlichen Verhandlung wird die einstweilige
Verfügung entweder (durch Urteil im Urteilsverfahren bzw. Beschluß im
Beschlußverfahren) bestätigt, oder der Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung wird unter Aufhebung der bereits ergangenen
Verfügung abgewiesen;
• gegen Urteile bzw. Beschlüsse des Arbeitsgerichts im
einstweiligen Verfügungsverfahren kann Berufung bzw. Beschwerde beim
Landesarbeitsgericht eingelegt werden;
• ein drittinstanzliches Verfahren beim
Bundesarbeitsgericht ist im einstweiligen Verfügungsverfahren
nicht vorgesehen (vgl. §§ 72 Abs. 4 , 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ).
Bestellungsverfahren
Verfahren zur Bestellung des Vorsitzenden einer ® Einigungsstelle sowie zur Bestimmung der Zahl der Beisitzer (§ 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG , § 98 ArbGG ):
In einer Reihe von im BetrVG genannten Fällen kann, wenn die
Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gescheitert sind,
die Einigungsstelle angerufen werden (siehe ® Einigungsstelle
). Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat über die Person des/der
Einigungsstellenvorsitzenden oder die Zahl der Beisitzer nicht einigen,
kann das Arbeitsgericht angerufen werden. Der/die Vorsitzende der
zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts entscheidet allein (das heißt:
ohne ehrenamtliche Richter).
Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden kann innerhalb von
2 Wochen Beschwerde (mit Begründung!) beim Landesarbeitsgericht
eingelegt werden. Der/die Vorsitzende der Kammer des
Landesarbeitsgerichts entscheidet über die Beschwerde ebenfalls allein.
Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht vorgesehen.
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