Arbeitsentgelt
Auc im Betriebs-/Personalraete Wiki
Übersicht
Begriff
Mit dem Abschluß des Arbeitsvertrages verpflichtet sich der
Arbeitgeber zur Zahlung
des vereinbarten Arbeitsentgelts (= Arbeitsvergütung) als
Gegenleistung für die
vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung
(siehe Arbeitsvertrag ).
Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Lohn- oder
Gehaltstarifvertrag Anwendung
(siehe insoweit Tarifvertrag
), dann ist der Arbeitgeber
auch ohne ausdrückliche
Vereinbarung der
Arbeitsentgelthöhe zur Zahlung des
tariflich geregelten Arbeitsentgelts
verpflichtet. In einem solchen Falle wird
(z.B. anläßlich einer
Einstellung ) vom Arbeitgeber
eine Eingruppierung der vorgesehenen
Tätigkeit
in die einschlägige Lohn- bzw.
Gehaltsgruppe des
Tarifvertrages vorgenommen.
Dem Betriebsrat steht dabei nach
[Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats § 99 BetrVG]
ein
Mitbestimmungsrecht in
Form des Zustimmungsverweigerungsrechts zu
(siehe Eingruppierung/Umgruppierung ).
Entlohnungsgrundsätze
Folgende Grundformen des Arbeitsentgelts
(sogenannte »Entlohnungsgrundsätze«)
lassen sich unterscheiden:
- Zeitlohn (Arbeiter) und Gehalt (Angestellte)
- Akkordlohn
- Prämienlohn
- Provision
Zeitlohn bzw. Gehalt
Hier erfolgt die Vergütung in der Weise, daß
dem Arbeitnehmer für
eine
bestimmte Arbeitszeiteinheit (Stunde, Tag, Woche
oder Monat), in
der er
seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, ein
bestimmter
Geldbetrag gezahlt
wird (Stundenlohn, Monatsentgelt). Anders als
beim
Akkord- oder Prämienlohn
wird bei dieser Vergütungsart die Entgelthöhe
nicht durch eine höhere oder
niedrigere Leistung beeinflußt.
Die Problematik des
Entlohnungsgrundsatzes
»Zeitlohn/Gehalt« besteht darin,
daß der
Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts
(siehe Arbeitsvertrag ) durch
diverse Maßnahmen die Höhe der abverlangten
Arbeitsleistung einseitig
(ohne
Mitbestimmung des Betriebsrats) zu bestimmen
vermag (ohne daß –
wie beim
Akkord- oder Prämienlohn – auf der Entgeltseite
eine
entsprechende Steigerung
bewirkt wird). Von dieser Möglichkeit machen
Arbeitgeber in der betrieblichen
Praxis kräftig Gebrauch (z.B. durch
Antreiben,
enge Terminsetzung).
Folge: Gerade im Zeitlohn- und Gehaltsbereich
haben
Leistungsdruck und
Arbeitstempo oft ein unzumutbares Maß angenommen.
In
nicht wenigen
Betrieben ist paradoxerweise der Arbeitsdruck/das
Arbeitstempo im
Zeitlohn- und Gehaltsbereich höher als im Akkordlohn.
Um dieser Entwicklung
zu begegnen, verstärken sich die Bemühungen
der
gewerkschaftlichen und
betrieblichen Interessenvertretungen,
Regelungen
zur Realisierung menschengerechter
Arbeits- und Leistungsbedingungen
durchzusetzen
(in einigen Tarifverträgen finden
sich mittlerweile
Bestimmungen, die direkte
oder indirekte Leistungsvorgaben
des
Arbeitgebers im Entlohnungsgrundsatz
»Zeitlohn« untersagen).
Akkordlohn
Ziel der Einführung von Akkordarbeit aus der
Sicht des Arbeitgebers
ist die
höchstmögliche Steigerung der »Arbeitsmenge«.
Bewirkt wird dies
durch
einen Lohnanreiz, der darin besteht, daß der
Akkordarbeiter die
Höhe seines
Lohnes durch Erhöhung der Arbeitsleistung
(Arbeitsschnelligkeit) steigern kann.
Je höher die erbrachte Leistung,
desto höher der Lohn.
Das Verhältnis von
Lohn und Leistung entwickelt
sich proportional: 20 Prozent
mehr
Leistung = 20 Prozent mehr Lohn (=
lineare Lohnlinie).
Die Akkordarbeit kommt heute meist als Zeitakkord,
seltener als Geldakkord vor.
Geldakkord
Der Geldakkord tritt in verschiedenen Erscheinungsformen
auf: als Stückakkord,
Flächenakkord, Gewichtsakkord usw.
Für das Arbeitsergebnis (z.B. hergestelltes Stück,
bearbeitete
Fläche,
transportiertes Gewicht) wird ein bestimmter Geldbetrag
(=
Geldfaktor) vereinbart.
Zeitakkord
Für die Herstellung eines Produktes wird nicht ein
bestimmter
Geldbetrag
(wie beim Geldakkord), sondern eine bestimmte
Zeiteinheit
festgelegt
(sogenannte »Vorgabezeit«). Die Vorgabezeit
setzt sich
zusammen aus:
Grundzeit (= Zeitbedarf für die planmäßige
Ausführung der Arbeit);
sachlicher Verteilzeit (= Zeitbedarf für die Ausführung
zusätzlich anfallender
betriebsbedingter Arbeiten: z.B.
Störungsbeseitigung,
Zwischenkontrollen,
Auswechseln von
Transportkisten/Paletten, Gespräche mit
Vorgesetzen);
persönlicher Verteilzeit (= Zeitbedarf für
die
»Erledigung« persönlicher
Bedürfnisse: z.B. Gang zur Toilette,
Gespräche mit Kollegen);
die Höhe
der persönlichen Verteilzeit ist
bisweilen tariflich oder
durch Betriebsvereinbarung
geregelt: z.B.
mindestens fünf Prozent der Grundzeit;
oder: drei Minuten pro Stunde;
Erholungszeit (= Zeit, die als Ausgleich für arbeitsbedingte
Ermüdung eingeräumt wird).
Auch der Umfang der Erholungszeit ist häufig
tariflich oder durch
Betriebsvereinbarung geregelt: z.B. zehn Prozent
der Grundzeit.
Der Akkordarbeiter »kommt auf sein Geld«, indem er die festgelegte
Vorgabezeit durch höhere Arbeitsschnelligkeit »unterbietet«.
Der Verdienst wird ermittelt durch eine Multiplikation
des »Zeitfaktors«
(= Vorgabezeit) mit der gefertigten Stückzahl und dem
sogenannten
Geldfaktor (= 1/60 des »Akkordrichtsatzes«).
Der »Akkordrichtsatz«
entspricht, falls ein Lohntarifvertrag Anwendung
findet,
in der Regel 100 Prozent
(nach manchen Tarifverträgen auch mehr
als 100%)
des Stundenlohnes der
einschlägigen Tariflohngruppe.
Die Ermittlung der »Vorgabezeit« beim Zeitakkord erfolgt nach
verschiedenen
Methoden (siehe Übersicht im Anhang zu dem hier
besprochenen Stichwort):
- Beim »ausgehandelten Akkord« beispielsweise wird
die
Vorgabezeit
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (bzw. Betriebsrat)
vereinbart.
- Weitverbreitet ist der sogenannte »arbeitswissenschaftliche
Akkord«,
bei dem die Vorgabezeit nach hoch ausdifferenzierten
Verfahren
ermittelt wird:
Das bekannteste Zeitermittlungsverfahren ist das »Messen
von
Ist-Zeiten
mit gleichzeitiger Leistungsgradbeurteilung«.
Nach dieser
Methode wird
die Vorgabezeit mit Hilfe von Zeitstudien
(Ist-Zeitaufnahmen)
ermittelt,
die
ein »Zeitstudienmann« (Sachbearbeiter der
Arbeitsvorbereitung)
durchführt.
Hauptbestandteile der Zeitstudie sind
- die (mehrfache) Messung der bei der Fertigung
eines Teiles anfallenden
Ist-Zeiten;
- die statistische Auswertung der gemessenen »Ist-Zeiten«
(Ziel:
es soll unter Anwendung mathematisch-statistischer
Methoden aus
einer
Mehrzahl von gemessenen – unterschiedlichen
– Einzelzeiten ein »repräsentativer« Mittelwert – erhöht u
m statistische
Sicherheitszuschläge – herausgearbeitet werden);
- die Beurteilung des zum Zeitpunkt der Ist-Zeit-Messung vom
Arbeitnehmer aufgewandten sogenannten »Leistungsgrades«.
Die Hauptproblematik der Zeitstudie liegt in der Beurteilung
des
»Leistungsgrades« durch denjenigen, der die Zeitstudie
durchführt.
Eine solche Beurteilung erfolgt auf der Grundlage
folgender
Überlegung:
Würde die Vorgabezeit allein nach Maßgabe der
gemessenen »Ist-Zeiten«
festgelegt, würde dies bei einem Arbeiter mit
überdurchschnittlicher
Leistung zu einer (aus Sicht der Arbeitnehmer)
zu niedrigen Vorgabezeit führen.
Eine Messung bei einem Arbeiter mit
unterdurchschnittlicher
Leistung
würde eine (aus der Sicht des
Arbeitgebers) zu hohe Vorgabezeit ergeben.
Die Leistungsgradbeurteilung geschieht in der Weise, daß die
zum Zeitpunkt
der Zeitstudie von dem beurteilten Arbeitnehmer
erbrachte
Leistung in ein
Verhältnis zu einer häufig tarifvertraglich
definierten
»Normalleistung«
(problematischer Begriff!) gesetzt wird
(z.B. 140% der »Normalleistung«).
Unter Zugrundelegung dieses
Leistungsgrades wird sodann
die Ist-Zeit korrigiert.
Beispiel der Bemessung einer Vorgabezeit
Ist-Zeit (= statistisch abgesicherter Mittelwert der gemessenen Einzelzeiten)
10 Minuten pro Stück
angenommener Leistungsgrad 140 Prozent Grundzeit (= korrigierte Ist-Zeit):
14 Minuten pro Stück
(= 140% von 10 Minuten)
persönliche Verteilzeit: 0,7 Minuten pro Stück
sachliche Verteilzeit: 0,9 Minuten pro Stück
Erholungszeit (z.B. 10% der Grundzeit): 1,4 Minuten pro Stück
Vorgabezeit (= Zeit je Einheit) 17 Minuten pro Stück
Wäre der aufgewandte Leistungsgrad vom »Zeitstudienmann« auf
nur
120 Prozent »beurteilt« worden, hätte dies eine Verkürzung der
Grundzeit um 2 Minuten und damit der Vorgabezeit auf 15 Minuten
pro
Stück zur Folge gehabt. Folge: entsprechend geminderte
Verdienstchancen
des Akkordarbeiters.
Die Beurteilung des Leistungsgrades ist zweifellos ein Vorgang,
der mit
»Wissenschaft« nichts und mit subjektiven
(gegebenenfalls
willkürlichen)
Annahmen des »Zeitstudienmannes« sehr viel zu tun hat.
Insofern ist der Begriff
»Arbeitswissenschaftlicher Akkord« falsch,
wird dadurch
doch der Anschein
der »Objektivität« der Lohnermittlung
erweckt.
Eine andere verbreitete Methode der
sogenannten »arbeitswissenschaftlichen«
Vorgabezeitermittlung ist das
MTM-Verfahren (MTM =
Methods Time Measurement).
Die Urheber dieses
Verfahrens haben menschliche
Bewegungsabläufe
in
»Grundbewegungen« zerlegt (hinlangen, greifen,
bringen, fügen,
loslassen usw.)
und – auf der Grundlage von Filmstudien (so jedenfalls
die Aussagen der Urheber)
– für jede dieser
Bewegungen »Normzeiten« festgesetzt.
Die Normzeiten wurden
anschließend
nach Multiplikation mit einem –
durch letztlich subjektive Wertung
festgelegten – Leistungsgrad in MTM-Normzeittabellen e
ingearbeitet.
Die Vorgabezeit wird im konkreten Falle dann –
vereinfacht
ausgedrückt –
wie folgt ermittelt: Es werden vom Sachbearbeiter der
Arbeitsvorbereitung
zunächst im Rahmen einer Analyse eines
Arbeitsvorgangs
die anfallenden
rundbewegungen festgestellt. Sodann
werden den jeweiligen Grundbewegungen
die aus der MTM-Normzeittabelle
entnommenen Zeitwerte
zugeordnet.
Aus der Summe der anfallenden
Normzeiten (gegebenenfalls
erhöht um
Zeitzuschläge für Erholung und
persönliche Bedürfnisse) wird anschließend
die Vorgabezeit für den
gesamten Arbeitsablauf gebildet.
Der Vorteil des Akkordlohns für den Arbeitnehmer gegenüber
dem
Zeitlohn besteht darin, daß höhere Leistung entsprechend
honoriert
wird. Hinzu kommt, daß die Höhe der
abverlangten Leistung nicht
– wie
beim Zeitlohn – einseitig vom Arbeitgeber
bestimmt werden kann,
sondern
– im Rahmen tariflicher Bestimmungen –
der Mitbestimmung
des
Betriebsrats unterliegt
Die Problematik
des Entlohnungsgrundsatzes
»Akkord« besteht darin, daß
Akkordarbeit den Arbeitnehmer
zu einer
Überbeanspruchung seiner
Leistungskraft und damit
zu einer Gefährdung
seiner Gesundheit
verleitet.
Akkordarbeiten werden in der Praxis nicht nur
als
»Einzelakkord«, sondern
auch als »Gruppenakkord« vergeben. Hierbei
erhält
die Gruppe eine Vorgabezeit,
die sie durch entsprechende
Arbeitsschnelligkeit »unterbieten«
kann.
Die Vergütung wird nach dem
Leistungsergebnis
der Gruppe bemessen
und dann auf die
Gruppenmitglieder verteilt.
Bei dieser Arbeitsform
besteht die Gefahr,
daß sich zusätzliche Belastungen
dadurch ergeben,
daß sich die
Gruppenmitglieder gegenseitig antreiben
und disziplinieren.
Dort, wo die Arbeitsabläufe immer stärker automatisiert
werden,
nehmen
die Möglichkeiten, die Arbeitsmenge und damit den Verdienst
durch
höhere Leistung zu beeinflussen (»beeinflußbare Zeiten«),
immer
mehr ab.
Dementsprechend ist die Akkordarbeit in diesen Bereichen
rückläufig.
Prämienlohn
Auch der Prämienlohn ist eine Leistungslohnform. Ähnlich wie
beim
Akkord vermag der Arbeiter durch Steigerung seiner
Arbeitsleistung
einen höheren Lohn zu erzielen. Allerdings bestehen wesentliche
Unterschiede zum Akkordlohn:
- Lohnsteigerndes Element beim »Akkord« ist allein die
Unterschreitung
der vorweg festgelegten »Vorgabezeit«. Der Prämienlohn
kann demgegenüber
auch an andere Bezugsgrößen angeknüpft werden
(z.B.
abgerechnete
Minuten, Arbeitsmenge pro Schicht, Qualität
(Ausschußprozentsatz(,
Maschinennutzungsgrad, erzielte Ersparnis);
- das Verhältnis von Lohn und Leistung kann, aber muß nicht
(wie beim »Akkord«) proportional ausgestaltet sein
(die
Prämienlohnlinie
kann z.B. degressiv, progressiv, über- oder
unterproportional, stufenförmig verlaufen);
- es besteht die Möglichkeit, Prämienuntergrenzen und
Prämienobergrenzen
zu vereinbaren (die Prämienuntergrenze (z.B. 130%)
bewirkt eine
Mindestlohnabsicherung für den Arbeiter; die Bestimmung
einer
Prämienobergrenze (z.B. 150%) verhindert gesundheitsschädliche
Überbeanspruchung der Leistungskräfte.
Eine menschengerechte Prämienlohnregelung zeichnet
sich
insbesondere
dadurch aus, daß sie als Prämienendleistung eine
Leistungsobergrenze festsetzt,
die – bezogen auf ein ganzes
Arbeitsleben – ohne körperliche,
geistige oder seelische
Gesundheitsschäden erreichbar und damit zumutbar ist.
o In einer Prämienlohnregelung (Betriebsvereinbarung) müssen im wesentlichen
festgelegt werden
- die Prämienbezugsgröße (Prämienart),
- die Prämienausgangsleistung,
- die Prämienendleistung,
- der entsprechende Prämienausgangslohn,
- der entsprechende Prämienendlohn,
- die Prämienlohnlinie.
Eine besondere – und mittlerweile in einigen Betrieben
realisierte –
Form des Prämienlohns ist die
sogenannte »Standardprämie«.
Hierbei wird für die Einhaltung einer
festen Standardleistung
(z.B. 40 Stück müssen pro Schicht gefertigt
werden) ein fester Standardlohn
(z.B. 140% des Tariflohns) gezahlt.
Anders als beim Akkord
ergibt sich der
Mehrverdienst also nicht aus
der »Unterschreitung« einer
Vorgabezeit.
Vielmehr erhält der Arbeiter
dafür eine (über 100% des
Tariflohns hinausgehende)
Prämie, daß er die
vorweg vereinbarte Standardleistung
tatsächlich einhält.
Die Höhe der Standardleistung wird (gegebenenfalls auf der
Basis von
ermittelten Ist-Zeiten = Soll-Zeiten) im
Mitbestimmungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
vereinbart. Eine Leistungsgradbeurteilung – wie beim Akkord – entfällt.
Es ist darauf zu achten, daß die vom Arbeiter zu erbringende
Standardleistung zumutbar und in einer Weise erreichbar ist,
daß
bezogen auf das gesamte Arbeitsleben keine körperlichen,
geistigen oder
seelischen Schäden eintreten. Auch die Höhe
des der Standardleistung
zugeordneten Standardlohns wird
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
vereinbart.
Des weiteren geregelt werden muß die Frage, wie sich eine
Unterschreitung der Standardleistung auswirkt:
Regelungsbeispiele:
Es tritt keine Verdienstminderung ein. Vielmehr untersuchen
Arbeitgeber und Betriebsrat die Ursachen der Unterschreitung
und
beraten
Maßnahmen, die sicherstellen, daß die Standardleistung in
Zukunft erreicht
wird. Im Nichteinigungsfalle entscheidet eine
Einigungsstelle (= sog. »fester«
Standardprämienlohn).
Oder:
Es tritt keine Verdienstminderung ein, wenn betriebliche
Gründe
für die
Unterschreitung verantwortlich sind; hat der Arbeitnehmer die
Unterschreitung
der Standardleistung zu vertreten, dann erfolgt eine
Lohnminderung
entsprechend einer festgelegten Prämienlohnlinie
(optimal
aus
Arbeitnehmersicht wäre insoweit eine Prämienlohnlinie,
die in
folgender
Weise »unterproportional« verläuft: Auf eine
Minderleistung
von z.B.
zehn Prozent wird mit einer geringeren Lohnminderung,
z.B. nur
von fünf Prozent,
reagiert; = sog. »variabler« Standardprämienlohn).
Nicht selten versuchen Arbeitgeber, Prämienlohnsysteme
durchzusetzen,
die auf mehreren Bezugsgrößen aufbauen.
Beispiel:
Eine Mengenprämie wird mit einer Qualitätsprämie verbunden,
um
zu
verhindern, daß der Arbeitnehmer die Arbeitsmenge
in einer Weise
steigert, die zu Lasten der Qualität der Arbeit geht.
Der Arbeitnehmer steht vor einem unlösbaren Problem:
Verlegt er
das
Schwergewicht seiner Arbeit auf eine höchstmögliche
Steigerung der
Arbeitsmenge, geht dies unvermeidlich zu Lasten der Qualität
(hohe
Ausschußrate) und damit zu Lasten der Qualitätsprämie.
Steigert er
seine
Anstrengungen, um die Qualität zu erhöhen, so mindert
sich
zwangsläufig
seine Mengenprämie.
Die Prämienlohnarbeit kann als Einzel- oder als
Gruppenprämienarbeit
vergeben werden. Es entstehen für die Mitglieder
der Arbeitsgruppe
ähnliche zusätzliche Belastungen wie beim
Gruppenakkord
Insgesamt betrachtet ist der
Entlohnungsgrundsatz
»Prämienlohn«
(insbesondere in Form
der »Standardprämie«)
bei entsprechender
menschengerechter
Ausgestaltung die gegenüber dem
»Akkord«
vorzuziehende Lohnform. Auch
im Vergleich zum
»Zeitlohn« bestehen
aus Arbeitnehmersicht Vorteile.
Denn die Festlegung
der abverlangten
Leistung kann nicht einseitig vom
Arbeitgeber bestimmt werden,
sondern unterliegt der Mitbestimmung durch
den Betriebsrat
Provision
Diese Vergütungsform tritt vor allem im kaufmännischen
Bereich auf.
Der Angestellte erhält eine in Prozenten ausgedrückte
Beteiligung am
Geldwert der Geschäfte (z.B. Verkäufe), die von ihm
abgeschlossen
worden oder die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind.
Neben der
erfolgsabhängigen – und damit in der Höhe
schwankenden – Provision
wird
häufig ein fester Betrag als Grundentgelt (= Fixum)
vereinbart.
Sonstige Arbeitsentgeltformen
Weitere – häufig tariflich geregelte –
Bestandteile des Arbeitsentgelts sind:
- Zulagen aller Art: Leistungszulagen für Zeitlohn- und
Gehaltsempfänger,
Vorarbeiterzulagen, Zuschläge für Überstunden, Nacht-
und Schichtarbeit,
Erschwerniszulagen usw.,
- Zuwendungen aus bestimmtem Anlaß: Urlaubsgeld,
13.
Monatsgehalt,
vermögenswirksame Leistungen, befristete oder
unbefristete Verdienstsicherung
wegen krankheits- oder
betriebsbedingter Umgruppierung usw.
Nicht selten zahlen Arbeitgeber (aus vielerlei Gründen: z.B.
mit dem Ziel,
die Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden) sogenannte
übertarifliche
Zulagen (= Zuwendungen, die über die tariflich
vorgeschriebenen
Zahlungen hinausgehen; z.B. Aufschlag auf den
Stundenlohn).
Sonstige Leistungen des Arbeitgebers mit Entgeltcharakter:
Ergebnisbeteiligung,
Tantiemen, Gratifikationen, Sachbezüge, Gewährung
einer betrieblichen
Altersversorgung , Überlassung von Dienstwagen
zur
privaten Nutzung,
Gewährung zinsgünstiger Darlehen usw.
Mitbestimmungsrechte des
Betriebsrats
im Bereich des Arbeitsentgelts bestehen einerseits
nach § 99 BetrVG ,
andererseits nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG
sowie nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG .
Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG
bezieht
sich auf Einzelfalltatbestände (»personelle Einzelmaßnahmen«).
Will der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer (z.B. anläßlich einer
Einstellung oder Versetzung) in eine tarifvertragliche Lohn- oder
Gehaltsgruppe »eingruppieren« oder ihn von der einen in die
andere
Gruppe »umgruppieren«, so benötigt er hierzu die
Zustimmung des
Betriebsrats. Der Betriebsrat kann
die Zustimmung
aus den in § 99 Abs. 2 BetrVG
genannten Gründen verweigern,
so
daß der Arbeitgeber gezwungen ist, das
Arbeitsgericht anzurufen
(zu
den weiteren Einzelheiten siehe
Eingruppierung/Umgruppierung ).
Demgegenüber wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG bei »kollektiven«
Regelungsfragen ausgelöst. So sind nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
mitbestimmungspflichtig:
»Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die
Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und
Anwendung
von neuen Entlohnungsmethoden sowie
deren Änderung.«
Der Begriff »Lohngestaltung« erfaßt alle denkbaren Formen
des Arbeitsentgelts
Entlohnungsgrundsätze sind die Systeme, nach denen
die
Arbeitnehmer
im Betrieb oder einer Abteilung des Betriebes entlohnt
werden: z.B. Zeitlohn,
Gehalt, Akkordlohn, Prämienlohn, Fixum in
Verbindung mit Provision,
Leistungszulagensysteme usw.
(siehe Grundlagen)
- Der Betriebsrat hat also beispielsweise mitzubestimmen
über
die Frage,
welche Arbeiten im Zeitlohn, welche im Akkordlohn, welche im
Prämienlohn
vergeben werden.
- Auch der Wechsel von einem Entlohnungsgrundsatz
zum anderen
ist
mitbestimmungspflichtig: Will also beispielsweise
der Arbeitgeber
anstelle
des bisherigen Akkordlohnsystems in einer Betriebsabteilung
ein
Prämienlohnsystem einführen, so ist dies nur mit Zustimmung
des
Betriebsrats über das »Ob« und »Wie« der
Prämienlohnregelung möglich.
- Stellt der Arbeitgeber finanzielle Mittel für die
Gewährung »übertariflicher
Zulagen« zur Verfügung, dann hat der
Betriebsrat
ein Mitbestimmungsrecht
bezüglich der Frage, nach welchen
Kriterien diese Mittel
auf die Arbeitnehmer
verteilt werden; siehe
Übertarifliche Zulagen .
Der Begriff »Entlohnungsmethode« umfaßt die Art und
Weise der
Durchführung und Ausgestaltung des
»Entlohnungsgrundsatzes«:
Mitbestimmungspflichtig sind
- die Frage, ob Arbeiten als Einzelakkord oder als
Gruppenakkord v
ergeben werden;
- die Einführung (das »Ob«) und Ausgestaltung (das »Wie«)
von
Methoden und Verfahren der Ermittlung von Vorgabezeiten
- die Ausgestaltung des Prämienverfahrens (= Bestimmung der
Prämienbezugsgrößen bzw. Prämienart, der Prämienausgangs-
und
-endleistung,
des Verlaufs der Prämienkurve.).
- Auch die »Veränderung« der angewandten
Entlohnungsmethode
(z.B. Änderung der Methode zur Ermittlung der
Vorgabezeiten)
unterliegt
der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat, so ist die
Einigung in einer
Betriebsvereinbarung niederzulegen.
Im Nichteinigungsfalle entscheidet
die Einigungsstelle ( § 87 Abs. 2 BetrVG ).
Da der Betriebsrat im Rahmen des § 87 BetrVG
ein Initiativrecht hat,
kann auch er das Mitbestimmungsverfahren mit
dem Ziel der Aufstellung
bzw. Änderung des Entlohnungsgrundsatzes und
der Entlohnungsmethoden einleiten.
Eine Einschränkung erfährt das Mitbestimmungsrecht
des
Betriebsrats
allerdings insoweit, als Fragen der Lohngestaltung
durch
einen für den
Betrieb geltenden Tarifvertrag abschließend geregelt sind
( § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG : »... soweit eine
tarifliche Regelung
nicht besteht«). Dabei genügt im Rahmen des § 87 BetrVG
die Tarifbindung
des Arbeitgebers, da es sich bei der betrieblichen
Lohngestaltung im Sinne
des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG um »betriebliche
« Normen im Sinne des
§ 3 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz (Tarifgebundenheit) handelt.
-. Hinsichtlich des
Entlohnungsgrundsatzes
»Zeitlohn« bzw. »Gehalt« hat
der Betriebsrat
regelmäßig nur hinsichtlich des
»Ob«, nicht aber hinsichtlich
des »Wie« ein Mitbestimmungsrecht. Denn die Ausgestaltung von Zeitlohn
und Gehalt ist sowohl auf der Seite der Beschreibung
der Lohn- und
Gehaltsgruppen als auch auf der Seite des jeweils
zugeordneten
Arbeitsentgelts
regelmäßig tarifvertraglich abschließend geregelt.
-. Soweit es aber um die Gestaltung des
Entlohnungsgrundsatzes »Gehalt«
für Außertarifliche Angestellte geht,
besteht auch beim »Wie« – z.B.
bei der Bildung von Gehaltsgruppen
(einschließlich
des Abstandes zur
höchsten Tarifgruppe; strittig) – ein
volles
Mitbestimmungsrecht.
Denn für AT-Angestellte gilt der
Tarifvertrag eben
gerade nicht, so daß
der Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
voll eröffnet ist.
Abschließende tarifliche Regelungen bestehen in der Praxis häufig auch im Hinblick auf die Ausgestaltung (das »Wie«) des Entlohnungsgrundsatzes »Akkord« einschließlich der Ausformung der dazugehörigen Entlohnungsmethode. So hat der Betriebsrat meist keine Mitbestimmungsrechte (mehr) bei der Art und Weise der Ermittlung der Vorgabezeiten (usw.), sondern allenfalls nachträglich, soweit es um die Reklamation von Vorgabezeiten geht, die der Arbeitgeber auf der Grundlage der tariflichen Bestimmungen ermittelt hat
Weniger ausgeprägt sind die tariflichen Regelungen meist
in bezug
auf den
Entlohnungsgrundsatz Prämienlohn«, so daß dem Betriebsrat bei
der Ausgestaltung eines Prämienlohnsystems weitgreifende
Mitbestimmungsrechte verbleiben.
Ein Problem der Lohngestaltung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
(Entlohnungsgrundsatz) ist auch die Frage, ob gewerbliche Arbeitnehmer
(= Arbeiter) auf Stundenlohnbasis oder in Form eines Monatsentgelts
(wie Angestellte) vergütet werden. Allerdings entfällt regelmäßig auch
insoweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, weil diese Frage
durchweg Gegenstand abschließender tarifvertraglicher Regelungen ist.
Gewerkschaften streben seit langem Tarifverträge über eine
Monatsvergütung auch für Arbeiter an. Aus gutem Grund, denn
die »Stundenlohnregelung« benachteiligt die gewerblichen Arbeitnehmer
insofern, als sie – anders als Angestellte – je nach Länge des Monats
ein unterschiedlich hohes Arbeitsentgelt erhalten (im kurzen Februar
weniger als im langen Oktober). Mittlerweile existiert eine ganze
Anzahl von Tarifverträgen über einen gleichmäßigen Monatslohn für
Arbeiter. Wesentlicher Inhalt dieser Tarifverträge: Zusammensetzung des
Monatslohns: Monatsgrundlohn und zusätzliche – in unterschiedlichem
Umfang anfallende – Lohnbestandteile (Beispiele:
Mehrarbeitsvergütungen, Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Samstags-
Sonntags- und Feiertagsarbeit, Zulagen für außergewöhnliche Belastungen
und insbesondere auch die leistungs- oder ergebnisabhängigen
Lohnanteile bei Akkord- oder Prämienlohn) sowie Formel zur Umrechnung
des Monatslohnes auf die Stunde (um z.B. die Vergütung für eine
Überstunde zu ermitteln: Monatslohn incl. Zulagen sowie
leistungsabhängige Lohnbestandteile geteilt durch das 4,35fache der
tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit).
Ergänzt wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG durch die Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG : Hiernach hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der
Festsetzung der Akkord- und
Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte,
einschließlich der Geldfaktoren«.
Diese Vorschrift kann ausweislich ihres Wortlauts nur auf die
Leistungslohnformen (insbesondere »Akkordlohn«, »Prämienlohn«), nicht
aber auf die Entlohnungsgrundsätze »Zeitlohn« und »Gehalt« angewendet
werden.
Gegenstand des § 87 Abs. 1 Nr. 11
ist in erster Linie die »Geldseite« des
Verhältnisses von Lohn und Leistung, während auf
die »Leistungsseite« als solche § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG anzuwenden ist.
Beim Leistungslohngrundsatz »Zeitakkord« erfaßt das Mitbestimmungsrecht § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG
insbesondere die Festlegung des »Akkordrichtsatzes« bzw.
des »Geldfaktors« (sofern nicht bereits tariflich geregelt; siehe
unten). Aber auch die Festlegung des »Zeitfaktors« unterliegt der
Mitbestimmung des Betriebsrats, wobei allerdings die anzuwendende
Methode zur Ermittlung der Vorgabezeit bereits nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (»Entlohnungsmethode«) mitbestimmungspflichtig ist.
Beim »Geldakkord« ist die Festsetzung des »Geldfaktors« (= der
für jedes hergestellte Stück, für jeden Quadratmeter bearbeitete Fläche
usw. auszuweisende Geldbetrag; mitbestimmungspflichtig.
Beim »Prämienlohn« erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG
auf die Festlegung der »Prämiensätze«, d.h. die beim Prämienlohn
jeweils auszuweisenden Entgelteinheiten (Prämienausgangslohn,
Prämienendlohn, Prämienlohnlinie).
Die Ausgestaltung der »Leistungsseite« des
Entlohnungsgrundsatzes »Prämienlohn« (Prämienbezugsgröße,
Prämienausgangsleistung, Prämienendleistung) ist
mitbestimmungspflichtig des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG .
Auch im § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG
wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vor allem beim
Entlohnungsgrundsatz »Akkord« häufig durch tarifliche Regelungen
verdrängt. So besteht bei der Festlegung des »Akkordrichtsatzes« und
damit auch des »Geldfaktors« regelmäßig kein Mitbestimmungsrecht, weil
diese Fragen in den einschlägigen Tarifverträgen meist abschließend
geregelt sind.
Die Regelung von Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG . Mitbestimmungspflichtig sind insbesondere
- die Festlegung des Fälligkeitszeitpunktes der Auszahlung von
Löhnen, Gehältern und sonstigen Arbeitsentgeltformen (zusätzliches
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Gewinnbeteiligung usw.);
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach [§ 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG
entfällt allerdings, wenn die Frage von Zeit, Ort und Art der
Auszahlung in einem Tarifvertrag abschließend geregelt ist
(Tarifvorrang gemäß [§ 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG ).
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