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Arbeitnehmerüberlassung

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 Begriff

Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist bekannter unter dem Namen »Leiharbeit«. Hinter diesen Begriffen verbirgt sich folgender Vorgang:

Der Leiharbeitnehmer ist aufgrund eines Arbeitsvertrages bei einem Verleihunternehmen beschäftigt. Das Verleihunternehmen »überläßt« den Leiharbeitnehmer für befristete Zeit (maximal zwölf Monate; siehe unten) gegen Entgelt an ein anderes Unternehmen (= Entleiher). Der Leiharbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber (= Verleihunternehmen) das arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt. Von der Differenz zwischen dem Entgelt, das das Verleihunternehmen vom Entleiher bezieht, und dem (geringeren) an die Leiharbeitnehmer zu zahlenden Arbeitsentgelt »lebt« das Verleihunternehmen. Der Leiharbeitnehmer wird für den Überlassungszeitraum voll in den Betrieb des Entleihers »eingegliedert«. Der Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer gegenüber ein Weisungsrecht in bezug auf Art, Ort und Zeit der auszuführenden Arbeiten.

Die Leiharbeit ist im einzelnen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Unter anderem ist dort bestimmt, daß das »Verleihunternehmen« für diese Art von Geschäftstätigkeit eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit benötigt.


Erlaubnispflicht

Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis. Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt.

Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.

Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1 , des § 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung

1. zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,

2. zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet, oder

3. in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.


Zu beachten ist der Ausnahmetatbestand des § 1a AÜG : Ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassung einen Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitgeber bis zur Dauer von 12 Monaten überläßt (sog. (Kollegenhilfe(), benötigt keine Erlaubnis. Es genügt eine Anzeige an das Landesarbeitsamt.

Nach § 1 Abs. 3 AÜG ist das Gesetz nicht anzuwenden auf Arbeitnehmerüberlassung

zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweigs zur Vermeidung von Kurzarbeit und Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,

zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz (siehe Konzern ), wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet,

in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein – auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes – deutsch/ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 AÜG ).

Im Bereich des Baugewerbes besteht ein Verbot der Leiharbeit in bezug auf Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Allerdings ist gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet, wenn diese Betriebe von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfaßt werden (§ 1 b AÜG ).


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