Arbeitnehmerüberlassung
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Begriff
Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist bekannter unter dem
Namen »Leiharbeit«. Hinter diesen Begriffen verbirgt sich folgender
Vorgang:
Der Leiharbeitnehmer ist aufgrund eines Arbeitsvertrages bei
einem Verleihunternehmen beschäftigt. Das
Verleihunternehmen »überläßt« den Leiharbeitnehmer für befristete Zeit
(maximal zwölf Monate; siehe unten) gegen Entgelt an ein anderes
Unternehmen (= Entleiher). Der Leiharbeitnehmer erhält von seinem
Arbeitgeber (= Verleihunternehmen) das arbeitsvertraglich vereinbarte
Arbeitsentgelt. Von der Differenz zwischen dem Entgelt, das das
Verleihunternehmen vom Entleiher bezieht, und dem (geringeren) an die
Leiharbeitnehmer zu zahlenden Arbeitsentgelt »lebt« das
Verleihunternehmen. Der Leiharbeitnehmer wird für den
Überlassungszeitraum voll in den Betrieb des
Entleihers »eingegliedert«. Der Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer
gegenüber ein Weisungsrecht in bezug auf Art, Ort und Zeit der
auszuführenden Arbeiten.
Die Leiharbeit ist im einzelnen im
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Unter anderem ist dort
bestimmt, daß das »Verleihunternehmen« für diese Art von
Geschäftstätigkeit eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit
benötigt.
Erlaubnispflicht
Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer
(Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen,
bedürfen der Erlaubnis. Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur
Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine
Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der
Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder
auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen
Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen
Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu
einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch
dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge
desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der
Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen
des Satzes 2 erfüllt.
Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und
übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder
das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1 , des § 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
1. zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur
Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher
und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2. zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet, oder
3. in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf
der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes
deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem
der Verleiher beteiligt ist.
Zu beachten ist der Ausnahmetatbestand des § 1a AÜG :
Ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung
von Kurzarbeit oder Entlassung einen Arbeitnehmer an einen anderen
Arbeitgeber bis zur Dauer von 12 Monaten überläßt (sog.
(Kollegenhilfe(), benötigt keine Erlaubnis. Es genügt eine Anzeige an
das Landesarbeitsamt.
Nach § 1 Abs. 3 AÜG ist das Gesetz nicht anzuwenden auf Arbeitnehmerüberlassung
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweigs zur Vermeidung
von Kurzarbeit und Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und
Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz (siehe Konzern ), wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet,
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein – auf der
Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes –
deutsch/ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem
der Verleiher beteiligt ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 AÜG ).
Im Bereich des Baugewerbes besteht ein Verbot der Leiharbeit in
bezug auf Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden.
Allerdings ist gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung zwischen Betrieben
des Baugewerbes gestattet, wenn diese Betriebe von denselben Rahmen-
und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit
erfaßt werden (§ 1 b AÜG ).
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