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Arbeitnehmerhaftung

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Inhaltsverzeichnis


Übersicht

Begriff

Nach allgemeinem Zivilrecht haftet derjenige, der einem anderen schuldhaft (das heißt: vorsätzlich oder fahrlässig) einen Schaden zufügt, auf vollen Ersatz des eingetretenen Schadens, gleichgültig wie hoch dieser Schaden ist. Eine Haftungsminderung findet im wesentlichen nur statt, wenn ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt § 254 BGB ).

Würde man diese Haftungsregel unverändert auf das Arbeitsverhältnis anwenden, wären viele Beschäftigte tagtäglich einem unübersehbaren Haftungsrisiko ausgesetzt.

Beispiel:

Ein übermüdeter Maschinenführer, der einen Moment nicht aufpaßt und dadurch die 500 000,–Euro teure Anlage zu Bruch fährt, würde über Jahrzehnte hinaus mit den Schadensersatzfolgen seiner Unachtsamkeit belastet.

Ein solches Ergebnis wäre nicht gerechtfertigt. Das Arbeitsverhältnis ist einerseits geprägt durch die Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, sein Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer und seine sozialen Schutzpflichten, andererseits durch die Einbindung des Beschäftigten in das betriebliche Geschehen, seine Weisungsabhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit.

Aufgrund dieser Besonderheiten hat die – frühere – Rechtsprechung die Haftung des Arbeitnehmers für von diesem verursachte Schäden beschränkt, allerdings nur bei denjenigen Beschäftigten, die sogenannte »gefahrgeneigte« Tätigkeiten verrichtet hatten. Als »gefahrgeneigt« wurde in der Praxis meist nur die Tätigkeit des Kraftfahrers angesehen.

Seit dem Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.9.1994 GS 1/89 (A) kommt es auf das Merkmal »gefahrgeneigt« nicht mehr an. Das heißt: Eine Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung tritt auch dann ein, wenn die schadensverursachende Tätigkeit nicht »gefahrgeneigt« ist. Es reicht aus, daß die Tätigkeit durch den Betrieb veranlaßt ist und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet wird.

Hinsichtlich des Umfangs der Haftungseinschränkung hat das Bundesarbeitsgericht in vorgenannter Entscheidung folgende Grundsätze aufgestellt:

Ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich neben einem etwaigen Mitverschulden des Arbeitgebers (§ 254 BGB ) im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, – unter Berücksichtigung von Schadensanlaß und Schadensfolgen –, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist, gehören beispielsweise der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens (Vorsatz, grobe, mittlere, leichte Fahrlässigkeit), die Gefährlichkeit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung abdeckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Unter Umständen sind auch die persönlichen Verhältnisse des Beschäftigten (z.B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse, bisheriges Verhalten) zu berücksichtigen.

Beispiel:

Die Haftung des Maschinenführers in o.g. Beispiel richtet sich nach den Umständen des Falles. Hat er beispielsweise den Schaden leicht fahrlässig verursacht, kann eine Haftung völlig entfallen. Bei grob fahrlässiger oder gar vorsätzlicher Schadensverursachung haftet der Arbeitnehmer im Regelfall in voller Höhe. Allerdings kann auch bei grober Fahrlässigkeit die Haftung eingeschränkt oder ausgeschlossen sein (z.B. bei deutlichem Mißverhältnis zwischen Höhe des Arbeitsentgelts und Schadensrisiko; vgl. BAG v. 23.1. 1997, NZA 1998, 140) . Auch eine Schadensteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt in Betracht (z.B. bei mittlerer Fahrlässigkeit). Letzlich ist eine Gesamtwürdigung erforderlich, die auch andere für oder gegen die Haftung des Arbeitnehmers sprechende Umstände einbezieht und gewichtet (siehe oben).

Die vorstehenden Grundsätze finden entsprechende Anwendung, wenn der Arbeitnehmer sein eigenes Eigentum beschädigt. Das heißt, der Arbeitgeber hat dem Betroffenen – je nach Lage des Falles – den entstandenen Sachschaden entweder gar nicht, teilweise oder ganz zu ersetzen (Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB ).

Beispiel:

Auf Veranlassung des Arbeitgebers benutzt der Arbeitnehmer während einer Dienstfahrt den eigenen Pkw. Dieser wird bei einem vom Arbeitnehmer verschuldeten Unfall beschädigt.

Übrigens: Auf die Haftungsbeschränkung nach vorstehenden Grundsätzen kann sich der Arbeitnehmer nicht gegenüber einem Dritten berufen, den er geschädigt hat. Allerdings kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, daß er ihn ganz oder teilweise von den Schadensersatzansprüchen des Dritten freistellt, wenn haftungseinschränkende »Gesamtumstände« vorliegen. Lehnt der Arbeitgeber ab, kann der Arbeitnehmer seinen Freistellungsanspruch einklagen bzw. einen Ersatzanspruch geltend machen, wenn er gegenüber dem Dritten bereits Schadensersatz geleistet hat.

Wenn der Arbeitnehmer einen Arbeitskollegen schädigt, gilt folgendes, je nachdem, ob ein Personen- oder ein Sachschaden eintritt:

Personenschaden: Hier ist eine Haftung des Arbeitnehmers nach § 105 SGB VII ausgeschlossen, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt (es sei denn, es liegt Vorsatz oder ein Wegeunfall vor). Bei Arbeitsunfällen tritt nämlich insoweit die gesetzliche Unfallversicherung ein. Allerdings steht dem Unfallversicherungsträger (z.B. Berufsgenossenschaft) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Personenschadens gegen den Schädiger ein Anspruch auf Ersatz der erbrachten Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches zu (vgl. § 110 Abs. 1 SGB VII ). Ist die Haftung des Arbeitnehmers – insbesondere im Falle grober Fahrlässigkeit – wegen besonderer Umstände nach den Grundsätzen über die Arbeitnehmerhaftung zu begrenzen (siehe oben), dann wirkt sich das zu seinen Gunsten aus. Ggf. hat er im Falle der Schädigung eines Arbeitskollegen gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von den Regreßansprüchen der Berufsgenossenschaft. Die Berufsgenossenschaft kann auch auf die Geltendmachung von Regreßansprüchen »nach billigem Ermessen« verzichten § 110 Abs. 2 SGB VII.

Sachschaden: Hier haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitskollegen. Er hat aber gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Haftungsfreistellung, wenn haftungseinschränkende »Gesamtumstände« in oben dargestelltem Sinne vorliegen.

Trotz der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bleibt für die Arbeitnehmer immer noch ein erhebliches – unter Umständen existenzgefährdendes – Haftungsrisiko bestehen. Seit vielen Jahren wird deshalb eine gesetzliche Regelung zur Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung gefordert. Ein Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion von 1989 beispielsweise enthält folgende Bestandteile:

Beschränkung der Haftung

- Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit;

- Haftungsbeschränkung nicht nur bei gefahrgeneigten, sondern bei allen betrieblichen/dienstlichen Tätigkeiten (dieser Gesichtspunkt ist mittlerweile durch die oben dargestellte Rechtsprechung anerkannt worden);

- Haftungsbegrenzung auf drei Nettomonatsvergütungen bei grober Fahrlässigkeit;

Freistellungsanspruch gegenüber Arbeitgeber bei Haftung gegenüber Dritten (auch dies ist – wie oben dargestellt – bereits heute geltendes »Richterrecht«);

- Regelung entsprechend Konkursausfallgeld, falls Freistellungsanspruch wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht durchgesetzt werden kann;

- nur anteilige (keine gesamtschuldnerische) Haftung des einzelnen, wenn mehrere Beschäftigte einen Schaden grob fahrlässig verursacht haben (z.B. bei Gruppenarbeit);


Unzulässigkeit arbeitsvertraglicher Ausweitung der Haftung.

Bislang ist eine gesetzliche Regelung nicht zustande gekommen.

Tarifvertragliche Regelungen über die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung existieren – soweit ersichtlich – nur im Zusammenhang mit Einzelfragen.


Bedeutung für Arbeitnehmer

Macht der Arbeitgeber gegenüber dem Beschäftigten Schadensersatzansprüche geltend, so sollte der Arbeitnehmer den Anspruch nicht einfach akzeptieren. Vielmehr sollte er unter Berufung auf die oben dargestellten Grundsätze über die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung versuchen, den Anspruch abzuwehren.

Oft wird der Arbeitgeber versuchen, seinen vermeintlichen Ersatzanspruch durch Aufrechnung gegenüber dem Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers zu befriedigen, d.h. durch Lohneinbehalte. Es ist dann Sache des Beschäftigten, der diese Vorgehensweise für ungerechtfertigt hält, »hinter seinem Geld herzulaufen«, notfalls in Form einer arbeitsgerichtlichen Klage. Etwaige tarifliche Ausschlußfristen oder Verjährungsfristen sind zu beachten.

Der Betroffene muß auch dann die Initiative ergreifen und den Arbeitgeber notfalls verklagen, wenn er einen Anspruch auf Freistellung von der Haftung gegenüber einem Dritten durchsetzen will.


Bedeutung für Betriebsrat

Der Betriebsrat hat in der Frage der Arbeitnehmerhaftung keine Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte, es sei denn, ein Tarifvertrag sieht solche Rechte vor.

Ungeachtet dessen sollte der Betriebsrat versuchen, den Arbeitgeber dazu zu bewegen, die Arbeitnehmerhaftung weitestgehend durch Abschluß entsprechender Versicherungen auszuschließen (nach Möglichkeit ohne oder nur mit geringer Selbstbeteiligung des Arbeitnehmers im Schadensfall).

Arbeitsvertragliche Regelungen (z.B. in Formular-Arbeitsverträgen) über eine Erweiterung der Arbeitnehmerhaftung sollte es im Betrieb nicht geben.

Schließlich sollte überlegt werden, ob eine freiwillige Betriebsvereinbarung mit – über das aktuell geltende »Richterrecht« hinausgehenden –haftungseinschränkenden Regelungen möglich ist.

Ist ein Schadensersatzfall eingetreten, gehört es natürlich zu den Aufgaben des Betriebsrats, den Arbeitnehmer zu unterstützen (z.B.: Gespräche mit dem Arbeitgeber führen). Darüber hinaus sollte dem Betroffenen der Weg zu einer umfassenden rechtlichen Beratung bzw. Prozeßvertretung gezeigt werden (z.B. gewerkschaftlicher Rechtsschutz).


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