Arbeitnehmerhaftung
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Begriff
Nach allgemeinem Zivilrecht haftet derjenige, der einem anderen
schuldhaft (das heißt: vorsätzlich oder fahrlässig) einen Schaden
zufügt, auf vollen Ersatz des eingetretenen Schadens, gleichgültig wie
hoch dieser Schaden ist. Eine Haftungsminderung findet im wesentlichen
nur statt, wenn ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt § 254 BGB ).
Würde man diese Haftungsregel unverändert auf das
Arbeitsverhältnis anwenden, wären viele Beschäftigte tagtäglich einem
unübersehbaren Haftungsrisiko ausgesetzt.
Beispiel:
Ein übermüdeter Maschinenführer, der einen Moment nicht aufpaßt
und dadurch die 500 000,–Euro teure Anlage zu Bruch fährt, würde über
Jahrzehnte hinaus mit den Schadensersatzfolgen seiner Unachtsamkeit
belastet.
Ein solches Ergebnis wäre nicht gerechtfertigt. Das
Arbeitsverhältnis ist einerseits geprägt durch die Gestaltungs- und
Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, sein Weisungsrecht gegenüber
dem Arbeitnehmer und seine sozialen Schutzpflichten, andererseits durch
die Einbindung des Beschäftigten in das betriebliche Geschehen, seine
Weisungsabhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit.
Aufgrund dieser Besonderheiten hat die – frühere –
Rechtsprechung die Haftung des Arbeitnehmers für von diesem verursachte
Schäden beschränkt, allerdings nur bei denjenigen Beschäftigten, die
sogenannte »gefahrgeneigte« Tätigkeiten verrichtet hatten.
Als »gefahrgeneigt« wurde in der Praxis meist nur die Tätigkeit des
Kraftfahrers angesehen.
Seit dem Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts
vom 27.9.1994 GS 1/89 (A) kommt es auf das
Merkmal »gefahrgeneigt« nicht mehr an. Das heißt: Eine Beschränkung der
Arbeitnehmerhaftung tritt auch dann ein, wenn die schadensverursachende
Tätigkeit nicht »gefahrgeneigt« ist. Es reicht aus, daß die Tätigkeit
durch den Betrieb veranlaßt ist und aufgrund des Arbeitsverhältnisses
geleistet wird.
Hinsichtlich des Umfangs der Haftungseinschränkung hat das
Bundesarbeitsgericht in vorgenannter Entscheidung folgende Grundsätze
aufgestellt:
Ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang der
Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich
neben einem etwaigen Mitverschulden des Arbeitgebers (§ 254 BGB
) im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, – unter Berücksichtigung
von Schadensanlaß und Schadensfolgen –, nach Billigkeits- und
Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Zu den Umständen, denen je nach Lage des
Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist, gehören
beispielsweise der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden
Verschuldens (Vorsatz, grobe, mittlere, leichte Fahrlässigkeit), die
Gefährlichkeit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber
einkalkuliertes oder durch Versicherung abdeckbares Risiko, die
Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe des Arbeitsentgelts, in
dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Unter Umständen
sind auch die persönlichen Verhältnisse des Beschäftigten (z.B. Dauer
der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse,
bisheriges Verhalten) zu berücksichtigen.
Beispiel:
Die Haftung des Maschinenführers in o.g. Beispiel richtet sich
nach den Umständen des Falles. Hat er beispielsweise den Schaden leicht
fahrlässig verursacht, kann eine Haftung völlig entfallen. Bei grob
fahrlässiger oder gar vorsätzlicher Schadensverursachung haftet der
Arbeitnehmer im Regelfall in voller Höhe. Allerdings kann auch bei
grober Fahrlässigkeit die Haftung eingeschränkt oder ausgeschlossen
sein (z.B. bei deutlichem Mißverhältnis zwischen Höhe des
Arbeitsentgelts und Schadensrisiko; vgl. BAG v. 23.1. 1997, NZA 1998,
140) . Auch eine Schadensteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
kommt in Betracht (z.B. bei mittlerer Fahrlässigkeit). Letzlich ist
eine Gesamtwürdigung erforderlich, die auch andere für oder gegen die
Haftung des Arbeitnehmers sprechende Umstände einbezieht und gewichtet
(siehe oben).
Die vorstehenden Grundsätze finden entsprechende Anwendung,
wenn der Arbeitnehmer sein eigenes Eigentum beschädigt. Das heißt, der
Arbeitgeber hat dem Betroffenen – je nach Lage des Falles – den
entstandenen Sachschaden entweder gar nicht, teilweise oder ganz zu
ersetzen (Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB ).
Beispiel:
Auf Veranlassung des Arbeitgebers benutzt der Arbeitnehmer
während einer Dienstfahrt den eigenen Pkw. Dieser wird bei einem vom
Arbeitnehmer verschuldeten Unfall beschädigt.
Übrigens: Auf die Haftungsbeschränkung nach vorstehenden
Grundsätzen kann sich der Arbeitnehmer nicht gegenüber einem Dritten
berufen, den er geschädigt hat. Allerdings kann der Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber verlangen, daß er ihn ganz oder teilweise von den
Schadensersatzansprüchen des Dritten freistellt, wenn
haftungseinschränkende »Gesamtumstände« vorliegen. Lehnt der
Arbeitgeber ab, kann der Arbeitnehmer seinen Freistellungsanspruch
einklagen bzw. einen Ersatzanspruch geltend machen, wenn er gegenüber
dem Dritten bereits Schadensersatz geleistet hat.
Wenn der Arbeitnehmer einen Arbeitskollegen schädigt, gilt
folgendes, je nachdem, ob ein Personen- oder ein Sachschaden eintritt:
Personenschaden: Hier ist eine Haftung des Arbeitnehmers nach § 105 SGB VII
ausgeschlossen, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt (es sei
denn, es liegt Vorsatz oder ein Wegeunfall vor). Bei Arbeitsunfällen
tritt nämlich insoweit die gesetzliche Unfallversicherung ein.
Allerdings steht dem Unfallversicherungsträger (z.B.
Berufsgenossenschaft) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Verursachung des Personenschadens gegen den Schädiger ein Anspruch auf
Ersatz der erbrachten Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen
Schadenersatzanspruches zu (vgl. § 110 Abs. 1 SGB VII
). Ist die Haftung des Arbeitnehmers – insbesondere im Falle grober
Fahrlässigkeit – wegen besonderer Umstände nach den Grundsätzen über
die Arbeitnehmerhaftung zu begrenzen (siehe oben), dann wirkt sich das
zu seinen Gunsten aus. Ggf. hat er im Falle der Schädigung eines
Arbeitskollegen gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf
Freistellung von den Regreßansprüchen der Berufsgenossenschaft. Die
Berufsgenossenschaft kann auch auf die Geltendmachung von
Regreßansprüchen »nach billigem Ermessen« verzichten § 110 Abs. 2 SGB VII.
Sachschaden: Hier haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem
Arbeitskollegen. Er hat aber gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch
auf Haftungsfreistellung, wenn
haftungseinschränkende »Gesamtumstände« in oben dargestelltem Sinne
vorliegen.
Trotz der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bleibt für die
Arbeitnehmer immer noch ein erhebliches – unter Umständen
existenzgefährdendes – Haftungsrisiko bestehen. Seit vielen Jahren wird
deshalb eine gesetzliche Regelung zur Einschränkung der
Arbeitnehmerhaftung gefordert. Ein Gesetzentwurf der
SPD-Bundestagsfraktion von 1989 beispielsweise enthält folgende
Bestandteile:
Beschränkung der Haftung
- Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit;
- Haftungsbeschränkung nicht nur bei gefahrgeneigten, sondern
bei allen betrieblichen/dienstlichen Tätigkeiten (dieser Gesichtspunkt
ist mittlerweile durch die oben dargestellte Rechtsprechung anerkannt
worden);
- Haftungsbegrenzung auf drei Nettomonatsvergütungen bei grober Fahrlässigkeit;
Freistellungsanspruch gegenüber Arbeitgeber bei Haftung
gegenüber Dritten (auch dies ist – wie oben dargestellt – bereits heute
geltendes »Richterrecht«);
- Regelung entsprechend Konkursausfallgeld, falls
Freistellungsanspruch wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht
durchgesetzt werden kann;
- nur anteilige (keine gesamtschuldnerische) Haftung des
einzelnen, wenn mehrere Beschäftigte einen Schaden grob fahrlässig
verursacht haben (z.B. bei Gruppenarbeit);
Unzulässigkeit arbeitsvertraglicher Ausweitung der Haftung.
Bislang ist eine gesetzliche Regelung nicht zustande gekommen.
Tarifvertragliche Regelungen über die Einschränkung der
Arbeitnehmerhaftung existieren – soweit ersichtlich – nur im
Zusammenhang mit Einzelfragen.
Bedeutung für Arbeitnehmer
Macht der Arbeitgeber gegenüber dem Beschäftigten
Schadensersatzansprüche geltend, so sollte der Arbeitnehmer den
Anspruch nicht einfach akzeptieren. Vielmehr sollte er unter Berufung
auf die oben dargestellten Grundsätze über die Einschränkung der
Arbeitnehmerhaftung versuchen, den Anspruch abzuwehren.
Oft wird der Arbeitgeber versuchen, seinen vermeintlichen
Ersatzanspruch durch Aufrechnung gegenüber dem Arbeitsentgeltanspruch
des Arbeitnehmers zu befriedigen, d.h. durch Lohneinbehalte. Es ist
dann Sache des Beschäftigten, der diese Vorgehensweise für
ungerechtfertigt hält, »hinter seinem Geld herzulaufen«, notfalls in
Form einer arbeitsgerichtlichen Klage. Etwaige tarifliche
Ausschlußfristen oder Verjährungsfristen sind zu beachten.
Der Betroffene muß auch dann die Initiative ergreifen und den
Arbeitgeber notfalls verklagen, wenn er einen Anspruch auf Freistellung
von der Haftung gegenüber einem Dritten durchsetzen will.
Bedeutung für Betriebsrat
Der Betriebsrat hat in der Frage der Arbeitnehmerhaftung keine
Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte, es sei denn, ein Tarifvertrag
sieht solche Rechte vor.
Ungeachtet dessen sollte der Betriebsrat versuchen, den
Arbeitgeber dazu zu bewegen, die Arbeitnehmerhaftung weitestgehend
durch Abschluß entsprechender Versicherungen auszuschließen (nach
Möglichkeit ohne oder nur mit geringer Selbstbeteiligung des
Arbeitnehmers im Schadensfall).
Arbeitsvertragliche Regelungen (z.B. in
Formular-Arbeitsverträgen) über eine Erweiterung der
Arbeitnehmerhaftung sollte es im Betrieb nicht geben.
Schließlich sollte überlegt werden, ob eine freiwillige
Betriebsvereinbarung mit – über das aktuell
geltende »Richterrecht« hinausgehenden –haftungseinschränkenden
Regelungen möglich ist.
Ist ein Schadensersatzfall eingetreten, gehört es natürlich zu
den Aufgaben des Betriebsrats, den Arbeitnehmer zu unterstützen (z.B.:
Gespräche mit dem Arbeitgeber führen). Darüber hinaus sollte dem
Betroffenen der Weg zu einer umfassenden rechtlichen Beratung bzw.
Prozeßvertretung gezeigt werden (z.B. gewerkschaftlicher Rechtsschutz).
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