Arbeitnehmer
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Arbeitnehmerrechte
Grundlagen
Das BetrVG regelt nicht nur Aufgaben und Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Insbesondere in den §§ 81 82 83 84 85 sowie 86 BetrVG werden Einzelrechte der Beschäftigten begründet.
Diese Vorschriften stellen letztlich eine
Konkretisierung des grundgesetzlich geschützten
Persönlichkeitsrechts dar (vgl. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz , § 75 Abs. 2 BetrVG ).
Die §§ 81 82 83 84 85 sowie 86 BetrVG gelten für Leiharbeitnehmer im Verleiherbetrieb uneingeschränkt.
Denn der Verleiher ist Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer. Im Entleiherbetrieb gelten gemäß § 14 Abs. 2 AÜG nur die §§ 81 , 82 Abs. 1 und 84, 85 bis 86 .BetrVG
Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers
Nach § 81 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über
• seine Aufgabe und Verantwortung,
• die Art seiner Tätigkeit und
• ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebszu unterrichten und ihn vor Aufnahme der Arbeit über
• die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen er ausgesetzt ist,
• sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren
• und über die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) getroffenen Maßnahmen (Erste Hilfe, sonstige Notfallmaßnahmen)
zu belehren. Belehrung ist eine besonders intensive und
ausführliche Form der Unterrichtung. So muß beispielsweise am
Arbeitsplatz bzw. im Arbeitsbereich demonstriert werden, wie
Sicherheitseinrichtungen gehandhabt werden müssen, wann welche
Körperschutzmittel wie zu tragen sind.
Weitere Belehrungspflichten sind in diversen Vorschriften des gesetzlichen Arbeitsschutzes (z.B. § 12 ArbSchG , §§ 20 , 21 GefahrstoffVO , § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz ) sowie in Unfallverhütungsvorschriften geregelt.
Über anstehende Veränderungen in seinem Arbeitsbereich (z.B.
Einführung neuer Maschinen, Veränderung der Arbeitsorganisation) ist
der Arbeitnehmer rechtzeitig (das heißt vorher!) zu informieren.
Außerdem hat der Arbeitgeber die nach § 81 Abs. 1 BetrVG wiederum erforderliche Unterrichtung und Belehrung vorzunehmen (§ 81 Abs. 2 BetrVG ).
Nach § 81 Abs. 3 BetrVG
hat der Arbeitgeber in Betrieben ohne Betriebsrat (die Arbeitnehmer zu
allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer haben können(.
Ein besonderes Informations- und Erörterungsrecht steht dem Arbeitnehmer nach § 81 Abs. 4 BetrVG
zu: Hiernach hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei geplanter
Einführung neuer Technologien oder bei Umstrukturierungen über die
aufgrund der Planung
• vorgesehenen Maßnahmen und
• ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung und auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit
zu unterrichten. Sobald feststeht, daß sich die Tätigkeit des
Arbeitnehmers verändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreichen, hat der
Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern,
• welche Qualifizierungsmaßnahmen ergriffen werden können (z.B.
innerbetriebliche oder außerbetriebliche berufliche Fortbildung, ggf.
Umschulung).
Dabei hat der Arbeitnehmer das Recht, ein Betriebsratsmitglied
(seines Vertrauens) zu dieser Erörterung hinzuzuziehen. Dies ist
unbedingt zu empfehlen, da der Betriebsrat kraft seiner Aufgaben und
Beteiligungsrechte im Bereich der beruflichen Bildung gemäß §§ 96
ff. BetrVG möglicherweise bereits Vorstellungen und Vorschläge
entwickelt hat (siehe: Berufsbildung ). Abgesehen davon schützt die
Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds davor, daß das Gespräch über
die Anpassung der Qualifikation unversehens mit einer Unterschrift
unter einen vom Arbeitgeber bereits vorbereiteten Aufhebungsvertrag
endet.
Eine besondere Schweigepflicht ist dem Betriebsratsmitglied durch § 81 Abs. 4 BetrVG – anders als nach § 82 Abs. 2 Satz 3 und § 83 Abs. 1 Satz 3 BetrVG
– nicht auferlegt worden. D.h. über den Inhalt der Erörterung kann z.B.
in der nächsten Betriebsratssitzung unterrichtet werden, sofern dies
für die Aufgabenerfüllung des Betriebsrats erforderlich ist. Allerdings
sollte das Betriebsratsmitglied über persönliche Geheimnisse des
Arbeitnehmers, die im Gespräch offenbar geworden sind, Stillschweigen
bewahren, es sei denn, der Arbeitnehmer erlaubt die Weitergabe der
persönlichen Geheimnisse. Geschieht dies nicht, kann die Weitergabe –
je nach Lage des Einzelfalls – eine schadensersatzpflichtige Verletzung
des Persönlichkeitsrechts des Beschäftigten darstellen. Eine
Strafbarkeit nach § 120 Abs. 2 BetrVG scheidet jedoch aus.
Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
Ein besonderes Anhörungsrecht des Arbeitnehmers ist in § 82 Abs. 1 BetrVG
vorgesehen: der Beschäftigte hat das Recht, sich in betrieblichen
Angelegenheiten, die seine Person betreffen, an die zuständigen
betrieblichen Stellen zu wenden. Er kann dort Auskünfte einholen bzw.
eigene Vorstellungen vortragen. Für den Fall der Erhebung einer
Beschwerde gelten §§ 84 , 85 BetrVG (siehe unten).
In § 82 Abs. 2 BetrVG besonders hervorgehoben ist das Recht des Arbeitnehmers zu verlangen, daß
• ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert wird,
• mit ihm die Beurteilung seiner Leistung erörtert wird,
• mit ihm die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung erörtert werden.
Er kann bei diesen Erörterungen ein Betriebsratsmitglied (seines
Vertrauens) hinzuziehen. Dieses hat über den Inhalt des Gesprächs
Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Arbeitnehmer entbindet das
Mitglied des Betriebsrats von der Schweigepflicht (§ 82 Abs. 2 Satz 3 BetrVG
). Die Schweigepflicht zielt auf den Schutz der Persönlichkeit des
Arbeitnehmers ab. Sie gilt auch gegenüber den anderen Mitgliedern des
Betriebsrats! Verstöße gegen die Schweigepflicht können auf Antrag des
Arbeitnehmers nach § 120 Abs. 2 BetrVG bestraft werden.
Hinweis: Der Arbeitgeber kann die Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds nicht deshalb ablehnen, weil außer den in § 81 Abs. 3 und § 82 Abs. 2 BetrVG genannten Gesprächsthemen noch weitere Fragen erörtert werden.
Einsicht in Personalakte
§ 83 BetrVG
gibt dem Arbeitnehmer das Recht, in die über ihn geführten
Personalakten Einsicht zu nehmen. Personalakte ist jede Sammlung von
Unterlagen über einen bestimmten Arbeitnehmer. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob die Sammlungen in schriftlicher Form existieren oder in
der EDV gespeichert sind. In letzterem Fall hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf vollständigen Ausdruck aller über ihn gespeicherten Daten
in entschlüsselter Form.
Werden über den Arbeitnehmer mehrere Akten geführt (Haupt-,
Neben- und Sonderakten), so erstreckt sich das Einsichtsrecht auf alle
Akten.
Beispiel:
In einem Unternehmen mit mehreren Betrieben werden die Hauptakte
in der auf Unternehmensebene angesiedelten Personalabteilung, die
Nebenakten von den jeweiligen Betriebsleitern geführt. Der Arbeitnehmer
hat Anspruch auf Einsicht in alle Akten.
Die Hauptakte hat einen Hinweis auf vorhandene Neben- und Sonderakten zu enthalten.
Ein Einsichtsrecht besteht selbst dann, wenn Unterlagen über den
Arbeitnehmer bei einem außenstehenden Dritten geführt werden, der im
Auftrage des Arbeitgebers tätig ist (z.B. Steuerberater, externe
Buchhaltung). Die Weitergabe der Personalakte an einen Dritten ist nur
mit Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig.
Der Arbeitgeber ist im übrigen zur ebenso sorgfältigen wie vertraulichen Behandlung der Personalakte verpflichtet.
Die besonderen Schutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) greifen nur dann ein, wenn personenbezogene Daten in der Form
einer »automatisierten Datei« im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BDSG bzw. in »nichtautomatisierten Dateien« nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BDSG
gesammelt werden. Die traditionelle Personalakte ist allerdings weder
eine automatisierte noch eine nichtautomatisierte Datei. Daher findet
das BDSG auf die herkömmliche Personalakte nur dann Anwendung, wenn sie
(einzelne) Unterlagen enthält, die für sich genommen den Dateibegriff
des BDSG erfüllen (vgl. zum ganzen Datenschutz ).
Nimmt der Arbeitnehmer Einsicht in die Personalakte, kann er ein Betriebsratsmitglied (seines Vertrauens) hinzuziehen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
). Dieses ist hinsichtlich des Inhalts der Personalakte zur
Verschwiegenheit verpflichtet, es sei denn, es wird im Einzelfall
hiervon vom Arbeitnehmer entbunden. Es gelten die gleichen Grundsätze
wie bei der Schweigepflicht nach
§ 82 Abs. 2 Satz 3 BetrVG (siehe oben).
Nach § 83 Abs. 3 BetrVG
ist der Arbeitgeber verpflichtet, Erklärungen des Arbeitnehmers auf
sein Verlangen in die Personalakte einzufügen: z.B. eine
Gegendarstellung als Reaktion auf eine ® Abmahnung oder ® Betriebsbuße
. Auch sonstige Unterlagen, die der Arbeitnehmer zur Personalakte gibt,
sind aufzunehmen (z.B. Bescheinigungen über erworbene Qualifikationen
u.ä.).
Von der Rechtsprechung wird das Recht des Arbeitnehmers
anerkannt, die Entfernung von unrichtigen Angaben aus der Personalakte
zu verlangen. Gleiches gilt in bezug auf mißbilligende Äußerungen,
sofern sie unzutreffende Tatsachenbehauptungen enthalten, die den
Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen
beeinträchtigen können. Auch ungerechtfertigte ® Abmahnung oder ® Betriebsbuße
sind auf Verlangen des Arbeitnehmers aus der Personalakte zu entfernen.
Der Entfernungsanspruch kann vom Arbeitnehmer im Klagewege vor dem
Arbeitsgericht durchgesetzt werden. Er sollte aber zuvor alle
innerbetrieblichen Möglichkeiten ausschöpfen (schriftliche Aufforderung
mit Fristsetzung, Einschaltung des Betriebsrats).
Beschwerderecht
Ein Arbeitnehmer, der sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitskollegen
benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise
beeinträchtigt fühlt, hat das Recht, sich bei den »zuständigen
Stellen« des Betriebs zu beschweren (§ 84 Abs. 1 BetrVG ).
Beschwerdegegenstand können alle denkbaren tatsächlichen oder
rechtlichen Beeinträchtigungen sein, die der Arbeitnehmer erlebt bzw.
empfindet.
Beispiele:
Zuweisung von unerwünschten Arbeiten, Ungleichbehandlung,
schlechte Arbeitsbedingungen, Belästigung durch Tabakrauch, sexuelle
Belästigung, Mobbing, ausländerfeindliche Äußerungen oder Betätigungen.
Wer zuständige Beschwerdestelle ist, ergibt sich aus dem
jeweiligen Organisationsaufbau des Betriebs. Im Betrieb kann eine
besondere Stelle für die Entgegennahme von Beschwerden eingerichtet
werden. Ansonsten ist der Vorgesetzte in der Regel die erste
Ansprechperson, es sei denn, er selbst ist der Verursacher der
Beeinträchtigung. Hilft der Vorgesetzte der Beschwerde nicht ab oder
ist er der Verursacher der Beeinträchtigung, kann der Beschwerdeführer
sich an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden, ggf. den betrieblichen
Instanzenweg bis hin zum Arbeitgeber beschreiten.
Der Arbeitnehmer kann ein Betriebsratsmitglied (seines Vertrauens) zwecks Unterstützung und Vermittlung hinzuziehen (§ 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ).
Der Arbeitgeber ist gemäß § 84 Abs. 2 BetrVG
verpflichtet zu prüfen, ob die Beschwerde berechtigt ist. Ist dies der
Fall, hat er ihr abzuhelfen, das heißt den Beschwerdegrund durch
geeignete Maßnahmen zu beseitigen (siehe auch ® Mobbing
, ® Sexuelle Belästigung ). Auf jeden Fall hat der Arbeitgeber dem
Beschwerdeführer einen Bescheid zu erteilen, also auch dann, wenn er
der Beschwerde nicht abhelfen will. Der Bescheid kann mündlich oder
schriftlich erfolgen. Wird die Beschwerde abgelehnt, ist die Ablehnung
zu begründen. Der Arbeitnehmer sollte in diesem Falle überlegen, ob er
die Beschwerde zum Beispiel durch Einleitung des Beschwerdeverfahrens
nach § 85 BetrVG (siehe unten) weiterführt.
Aus der Erhebung der Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen (§ 84 Abs. 3 BetrVG
). Dies gilt auch dann, wenn sich die Beschwerde als unbegründet
erweist. Maßnahmen des Arbeitgebers, die gegen das
Benachteiligungsverbot verstoßen, sind unwirksam und haben ggf.
Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers zur Folge.
Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
Neben der Einlegung der Beschwerde bei der »zuständigen Stelle« nach § 84 BetrVG
kann der beschwerdeführende Arbeitnehmer sich auch an den Betriebsrat
wenden und damit das »kollektive« Beschwerdeverfahren nach § 85 BetrVG auslösen.
Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Beschwerde
entgegenzunehmen und – falls er sie für berechtigt erachtet – beim
Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken (§ 85 Abs. 1 BetrVG ).
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten (§ 85 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ). Auch dem Arbeitnehmer ist ein Bescheid zu erteilen (§ 85 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 84 Abs. 2 BetrVG ).
Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber
Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann
der Betriebsrat die ® Einigungsstelle anrufen (§ 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
). Diese entscheidet nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens (auch
der beschwerdeführende Arbeitnehmer ist zu hören) über die Berechtigung
der Beschwerde (§ 85 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ).
Stellt die Einigungsstelle durch Spruch fest, daß die Beschwerde
berechtigt ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Beschwerde
abzuhelfen, d.h. den Beschwerdegrund durch geeignete Maßnahmen zu
beseitigen (§ 85 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 2 BetrVG
). Geschieht dies nicht, kann der Arbeitnehmer die Abhilfe der
Beschwerde im Wege der Klage vor dem Arbeitsgericht erzwingen. Der
Betriebsrat kann unter Berufung auf § 23 Abs. 3 BetrVG (grober Pflichtverstoß des Arbeitgebers) ein Beschlußverfahren mit dem gleichen Ziel einleiten.
Ein verbindlicher Spruch der Einigungsstelle ist jedoch dann nicht möglich, wenn der Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist (§ 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG
). Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber das
vereinbarte oder tarifliche Arbeitsentgelt nicht zahlt, den tariflichen
Urlaub nicht gewährt oder zu Unrecht eine Abmahnung
erteilt. Über die Berechtigung individueller Rechtsansprüche
soll – dies will die Vorschrift klarstellen – nicht die Einigungsstelle, sondern das ® Arbeitsgericht entscheiden.
Nach herrschender Meinung ist in derartigen Fällen nicht nur eine Entscheidung der Einigungsstelle, sondern auch bereits die Anrufung der Einigungsstelle ausgeschlossen. Diese Auffassung ist abzulehnen. Der Wortlaut des § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG deutet eher darauf hin, daß –ähnlich wie beim Interessenausgleich nach § 112 BetrVG – nur eine verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle,
nicht aber das Einigungsstellenverfahren als solches zu unterbleiben
hat. Die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens (auch ohne
verbindlichen Spruch) ist im übrigen als Versuch, die Streitigkeit ohne
Inanspruchnahme der staatlichen Gerichtsbarkeit innerbetrieblich zu
lösen, ein durchaus sinnvolles Unterfangen.
Hinweis: Der Arbeitnehmer kann die Informations-, Anhörungs-, Erörterungs- und Beschwerderechte nach §§ 81 82 83 84 sowie 85 BetrVG grundsätzlich während der Arbeitszeit (ohne Einbußen beim Arbeitsentgelt) ausüben.
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können (weitere) Einzelheiten der in §§ 84 und 85 BetrVG vorgesehenen Beschwerdeverfahren geregelt werden. Insbesondere kann bestimmt werden, daß anstelle der Einigungsstelle (§ 85 Abs. 2 BetrVG ) eine betriebliche Beschwerdestelle tritt
(vgl. § 86 BetrVG ).
Weitere Einzelrechte von Arbeitnehmern
ergeben sich aus:
• § 39 Abs. 3 BetrVG :
Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch
sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt
den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des
Arbeitnehmers;
• § 44 Abs. 1 BetrVG :
Die Zeit der Teilnahme an Betriebsversammlungen einschließlich der
zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu
vergüten. Siehe auch § 44 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BetrVG ). Entsprechendes gilt für die Jugend- und Auszubildendenversammlungen (vgl. § 71 BetrVG );
• § 45 Satz 2 BetrVG :
Die Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat
Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.
Entsprechendes gilt für die Jugend- und Auszubildendenversammlungen
(vgl. § 71 BetrVG );
• § 110 BetrVG : In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1 000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer die Arbeitnehmer
über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens
schriftlich zu unterrichten (mindestens einmal pro Quartal). In
kleineren Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten
ständigen Arbeitnehmern kann die vierteljährliche Unterrichtung
mündlich erfolgen;
• § 113 BetrVG : Weicht der Unternehmer von einem ® Interessenausgleich ohne zwingenden Grund ab, können infolge der Abweichung entlassene Arbeitnehmer auf ® Abfindung
klagen. Erleiden sie sonstige wirtschaftliche Nachteile, hat der
Unternehmer diese bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten
auszugleichen. Entsprechendes gilt, wenn der Unternehmer eine Betriebsänderung durchführt, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und infolge der Betriebsänderung Arbeitnehmer entlassen werden oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden ( § 113 BetrVG beachten; siehe ® Interessenausgleich
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