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Arbeitgeberverband

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Inhaltsverzeichnis


Übersicht

Begriff

Arbeitgeberverbände sind privatrechtliche Vereine, in denen sich etwa 80 Prozent aller Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland organisiert haben.

Die jeweiligen Verbände grenzen sich nach fachlichen Gesichtspunkten voneinander ab und agieren meist auf regionaler Ebene. Auf Länderebene sind die jeweiligen Verbände zu Landesvereinigungen , auf Bundesebene zu einem Bundesfachverband zusammengeschlossen

Dachorganisation der Landesvereinigungen und Bundesfachverbände ist die »Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)«.

Unabhängig von der BDA sind als selbständige Arbeitgebervereinigungen auf Bundesebene zu nennen die »Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie«, die »Tarifgemeinschaft Deutscher Länder« und die »Arbeitsgemeinschaft kommunaler Arbeitgeberverbände«.


Aufgaben

Hauptbetätigungsfelder der Arbeitgeberverbände sind insbesondere

- die Tarifpolitik (Abschluß von Tarifverträgen);

- die Beratung der Mitglieder, also der einzelnen Arbeitgeber im Rahmen der Betriebsverfassung

- die Einflußnahme auf die Organe im Bereich der Arbeits- und Sozialgesetzgebung;

- die Vertretung ihrer Mitglieder vor den Arbeits- und Sozialgerichten;

- die Wahrnehmung von Aufgaben und Rechten in vielen Bereichen des Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftslebens (z.B. Entsendung von ehrenamtlichen Richtern zu den Arbeits- und Sozialgerichten, Entsendung von Vertretern in die Organe der Sozialversicherung usw.).

In den vorgenannten Bereichen treten die Arbeitgeberverbände als »Gegenspieler« der Gewerkschaften auf.


Arbeitgeberverbände und Betriebsrat

Das Betriebsverfassungsgesetz erwähnt die Arbeitgeberverbände nur in wenigen Bestimmungen. Hiernach kommt ihnen vor allem die Funktion einer Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers zu (vgl. § 2 Abs. 1 BetrVG ). Wenn dieser beispielsweise an Betriebsratssitzungen oder Betriebsversammlungen teilnimmt, kann er den Arbeitgeberverbandsvertreter hinzuziehen (vgl. §§ 29 Abs. 4 , 46 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ). Die Arbeitgeberverbände haben im Rahmen der Betriebsverfassung – anders als die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften – keine eigenen Informations-, Antrags- oder Kontrollrechte.

Der Betriebsrat hat mit den Arbeitgeberverbänden »nichts zu tun«. Die Beratung und Unterstützung des Betriebsrats ist Aufgabe der Gewerkschaften




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