Arbeitgeberverband
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Übersicht
Begriff
Arbeitgeberverbände sind privatrechtliche Vereine, in denen sich
etwa 80 Prozent aller Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland
organisiert haben.
Die jeweiligen Verbände grenzen sich nach fachlichen
Gesichtspunkten voneinander ab und agieren meist auf regionaler Ebene.
Auf Länderebene sind die jeweiligen Verbände zu Landesvereinigungen ,
auf Bundesebene zu einem Bundesfachverband zusammengeschlossen
Dachorganisation der Landesvereinigungen und Bundesfachverbände
ist die »Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)«.
Unabhängig von der BDA sind als selbständige
Arbeitgebervereinigungen auf Bundesebene zu nennen
die »Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie«,
die »Tarifgemeinschaft Deutscher Länder« und die »Arbeitsgemeinschaft
kommunaler Arbeitgeberverbände«.
Aufgaben
Hauptbetätigungsfelder der Arbeitgeberverbände sind insbesondere
- die Tarifpolitik (Abschluß von Tarifverträgen);
- die Beratung der Mitglieder, also der einzelnen Arbeitgeber im Rahmen der Betriebsverfassung
- die Einflußnahme auf die Organe im Bereich der Arbeits- und Sozialgesetzgebung;
- die Vertretung ihrer Mitglieder vor den Arbeits- und Sozialgerichten;
- die Wahrnehmung von Aufgaben und Rechten in vielen Bereichen
des Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftslebens (z.B. Entsendung von
ehrenamtlichen Richtern zu den Arbeits- und Sozialgerichten, Entsendung
von Vertretern in die Organe der Sozialversicherung usw.).
In den vorgenannten Bereichen treten die
Arbeitgeberverbände als »Gegenspieler« der
Gewerkschaften auf.
Arbeitgeberverbände und Betriebsrat
Das Betriebsverfassungsgesetz erwähnt die Arbeitgeberverbände nur in
wenigen Bestimmungen. Hiernach kommt ihnen vor allem die Funktion einer
Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers zu (vgl. § 2 Abs. 1 BetrVG
).
Wenn dieser beispielsweise an Betriebsratssitzungen oder
Betriebsversammlungen teilnimmt, kann er den
Arbeitgeberverbandsvertreter hinzuziehen (vgl. §§ 29 Abs. 4 , 46 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
). Die Arbeitgeberverbände haben im Rahmen der Betriebsverfassung –
anders als die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften – keine eigenen
Informations-, Antrags- oder Kontrollrechte.
Der Betriebsrat hat mit den Arbeitgeberverbänden »nichts zu
tun«. Die Beratung und Unterstützung des Betriebsrats ist Aufgabe der Gewerkschaften
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