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Arbeitgeber

Auc im Betriebs-/Personalraete Wiki

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Inhaltsverzeichnis


Übersicht

Begriff

1. )Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern kann und das Arbeitsentgelt schuldet. Die Arbeitgeberstellung wird maßgeblich vom Direktionsrecht geprägt, 

kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht des 

Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher gestalten kann.

(unter Einbeziehung der Mitbestimmungsrechte)

2.) Die Begriffe »Arbeitgeber« und »Arbeitnehmer« verstellen ein 

wenig den Blick dafür, daß es der Arbeitnehmer ist, der etwas

(gibt(: nämlich seine Arbeitskraft bzw. Arbeitsleistung, während der Arbeitgeber die Arbeitskraft/Arbeitsleistung (nimmt(.

3.) Arbeitgeber können sein:

- eine »natürliche« Person (= Einzelunternehmen;);

- ein Zusammenschluß mehrerer »natürlicher« Personen (= Personengesellschaft; );

- oder eine »juristische« Person (= Kapitalgesellschaft; z.B. eine Aktiengesellschaft oder GmbH).

Siehe hierzu Unternehmensrechtsformen .

4.) Die meisten Arbeitgeber haben sich in Arbeitgeberverbänden zusammengeschlossen.

Der Arbeitgeberverband ist Verhandlungs- und Vertragspartei 

der jeweils zuständigen Gewerkschaft , wenn es um den 

Abschluß von Tarifverträgen geht.

Falls ein Arbeitgeber nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverb

and ist, so kann die Gewerkschaft dadurch die Geltung von 

tariflichen Regelungen bewirken, daß sie mit dem betreffenden 

Arbeitgeber unmittelbar Tarifverträge abschließt 

(vgl. § 3 Abs. 1 BetrVG). Diese Tarifverträge werden »Haustarifverträge«, »Werktarifverträge« oder auch »Firmentarifverträge« genannt . Wenn der »

Firmentarifvertrag« die auf Verbandsebene geltenden 

Flächentarifverträge ohne inhaltliche Veränderung übernimmt,

sind auch die Begriffe »Anerkennungstarifvertrag« oder »Anschlußtarifvertrag« 

gebräuchlich.

Bedeutung für Arbeitnehmer

1.) Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ergeben sich zunächst aus dem mündlich oder schriftlich geschlossenen Arbeitsvertrag (= Vereinbarung von Leistung und Gegenleistung).

2.) Durch den Arbeitsvertrag wird insbesondere auch das sogenannte »Direktionsrecht« (auch »Weisungsrecht« genannt) begründet.

Dieses gibt dem Arbeitgeber die Befugnis, im Rahmen des vertraglich Vereinbarten und unter Beachtung der einschlägigen

- Gesetze (und sonstigen staatlichen Vorschriften; z.B. Rechtsverordnungen, Unfallverhütungsvorschriften),

- Tarifverträge

- und insbesondere auch der Beteiligungsrechte des Betriebsrats

die konkrete Durchführung des Arbeitsverhältnisses durch Anordnungen zu bestimmen (siehe Arbeitsvertrag ).

Bedeutung für Betriebsraete

1.) Im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne ist der Arbeitgeber der »Inhaber« des Betriebs bzw. Unternehmens. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine »juristische Person« (z.B. GmbH, AG; KG vgl. Unternehmensrechtsformen ), so ist die »juristische Person« als solche Arbeitgeber. Die juristische Person handelt durch ihre Vertretungsorgane (z.B. die Geschäftsführung einer GmbH, der Vorstand einer AG, vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ).

2.) Der Arbeitgeber ist Informationsgeber und Verhandlungspartei des Betriebsrats. Dort, wo es im BetrVG nicht allein um den Betrieb , sondern um das Unternehmen geht (z.B. im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten ), wird nicht der Begriff »Arbeitgeber«, sondern der Begriff »Unternehmer« verwendet (vgl. z.B. § 53 Abs. 2 Nr. 2 , § 106 BetrVG ).




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