Arbeitgeber
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Übersicht
Begriff
1. )Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft
Arbeitsvertrages fordern kann und das Arbeitsentgelt schuldet. Die
Arbeitgeberstellung wird maßgeblich vom Direktionsrecht geprägt,
kraft
dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht des
Arbeitnehmers
hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher gestalten kann.
(unter Einbeziehung der Mitbestimmungsrechte)
2.) Die Begriffe »Arbeitgeber« und »Arbeitnehmer« verstellen
ein
wenig den Blick dafür, daß es der Arbeitnehmer ist, der etwas
(gibt(: nämlich seine Arbeitskraft bzw. Arbeitsleistung, während der
Arbeitgeber die Arbeitskraft/Arbeitsleistung (nimmt(.
3.) Arbeitgeber können sein:
- eine »natürliche« Person (= Einzelunternehmen;);
- ein Zusammenschluß mehrerer »natürlicher« Personen (= Personengesellschaft; );
- oder eine »juristische« Person (= Kapitalgesellschaft; z.B. eine Aktiengesellschaft oder GmbH).
Siehe hierzu Unternehmensrechtsformen .
4.) Die meisten Arbeitgeber haben sich in Arbeitgeberverbänden zusammengeschlossen.
Der Arbeitgeberverband ist Verhandlungs- und Vertragspartei
der
jeweils zuständigen Gewerkschaft , wenn es um den
Abschluß von
Tarifverträgen geht.
Falls ein Arbeitgeber nicht Mitglied in einem
Arbeitgeberverb
and ist, so kann die Gewerkschaft dadurch die Geltung
von
tariflichen Regelungen bewirken, daß sie mit dem betreffenden
Arbeitgeber unmittelbar Tarifverträge abschließt
(vgl. § 3 Abs. 1 BetrVG).
Diese Tarifverträge
werden »Haustarifverträge«, »Werktarifverträge« oder
auch »Firmentarifverträge« genannt .
Wenn der »
Firmentarifvertrag« die auf
Verbandsebene geltenden
Flächentarifverträge ohne inhaltliche Veränderung
übernimmt,
sind auch
die
Begriffe »Anerkennungstarifvertrag« oder »Anschlußtarifvertrag«
gebräuchlich.
Bedeutung für Arbeitnehmer
1.) Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem
Arbeitnehmer ergeben sich zunächst aus dem mündlich oder schriftlich
geschlossenen Arbeitsvertrag (= Vereinbarung von Leistung und Gegenleistung).
2.) Durch den Arbeitsvertrag
wird insbesondere auch das
sogenannte »Direktionsrecht« (auch »Weisungsrecht« genannt)
begründet.
Dieses gibt dem Arbeitgeber die Befugnis, im Rahmen des vertraglich Vereinbarten und unter Beachtung der einschlägigen
- Gesetze (und sonstigen staatlichen Vorschriften; z.B. Rechtsverordnungen, Unfallverhütungsvorschriften),
- Tarifverträge
- und insbesondere auch der Beteiligungsrechte des Betriebsrats
die konkrete Durchführung des Arbeitsverhältnisses durch Anordnungen zu bestimmen (siehe Arbeitsvertrag ).
Bedeutung für Betriebsraete
1.) Im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne
ist der Arbeitgeber der »Inhaber« des Betriebs
bzw. Unternehmens.
Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine »juristische
Person« (z.B. GmbH, AG; KG vgl. Unternehmensrechtsformen ),
so ist die »juristische Person« als solche
Arbeitgeber.
Die juristische Person handelt durch ihre Vertretungsorgane (z.B. die
Geschäftsführung einer GmbH, der Vorstand einer AG, vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ).
2.) Der Arbeitgeber ist Informationsgeber und Verhandlungspartei
des Betriebsrats.
Dort, wo es im BetrVG nicht allein um den Betrieb , sondern um das
Unternehmen geht (z.B. im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten
), wird nicht der Begriff »Arbeitgeber«, sondern der
Begriff »Unternehmer« verwendet (vgl. z.B. § 53 Abs. 2 Nr. 2 , § 106 BetrVG ).
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