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Arbeiter / Angestellter

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Inhaltsverzeichnis


Begriff

- Im Arbeitsrecht (und teilweise auch im Sozialversicherungsrecht) werden die 

Arbeitnehmer unterschieden in solche, die »Arbeiter« und solche, 

die »Angestellte« sind (vgl. [§ 5 BetrVG] ). Änderung im BetrVG 

Unterscheidungsmerkmal ist dabei die Art der ausgeübten Tätigkeit.


Die Abgrenzung

wird herkömmlicherweise folgendermaßen vorgenommen:

1. Schritt:

In erster Linie entscheidend sind Zuordnungen, die ausdrücklich 

durch Gesetz oder Tarifverträge (z.B. Lohnrahmen-Tarifverträge, 

Gehaltsrahmen-Tarifverträge) erfolgen.

2. Schritt:

Ist insoweit eine eindeutige Zuordnung nicht erfolgt, so ist auf die »

allgemeine Verkehrsauffassung« abzustellen. Hiernach gilt als Angestellter 

derjenige Arbeitnehmer, der kaufmännische oder büromäßige 

Arbeiten

leistet oder gehobene Tätigkeiten (wie z.B. Beaufsichtigung anderer 

Arbeitnehmer) ausübt. Als Arbeiter wird demgegenüber derjenige 

eingeordnet, der ausführend und »mechanisch« tätig ist.

3. Schritt:

Ist eine Einordnung auch nach diesen Kriterien nicht möglich,

so ist entscheidend, ob der Betreffende nach dem Gesamtbild 

der Tätigkeit überwiegend geistige (»Kopfarbeit«) oder körperliche Arbeit 

(»Handarbeit«) leistet. Ist ersteres zu bejahen, so wird der 

Betreffende 

als Angestellter angesehen. Im Falle überwiegender

 »Handarbeit« 

ordnet man den Betreffenden als Arbeiter ein.


Arbeiter

Als Arbeiter gelten:

Kraftfahrer, Lagerarbeiter, Schlosser, Mechaniker, Fabrikfeuerwehrleute, 

Pförtner (wenn sie nur beobachtende, registrierende 

Funktion haben).


Angestellte

Als Angestellte gelten:

Bürokräfte (soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, 

Reinigung, 

Aufräumen und ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden), 

Werkmeister, 

Sachbearbeiter, Handlungsgehilfen, Lagerverwalter 

(denen mehrere Arbeiter unterstellt sind).

- Als »Angestellte« im Sinne des BetrVG gelten auch diejenigen Auszubildenden , 

die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden

Umgekehrt gelten sie als »Arbeiter«, wenn 
sie zu einem
Arbeiterberuf ausgebildet werden

- Entsprechendes gilt für die in Heimarbeit Beschäftigten. 

Diese gelten dann als Angestellte, wenn sie für den Betrieb »Angestelltentätigkeit« verrichten . Sie gelten als

 »Arbeiter«, wenn sie »Arbeitertätigkeit« ausüben

- Zu den Begriffen Leitende Angestellte und Außertarifliche Angestellte : siehe dort!

- Die Aufteilung der Arbeitnehmerschaft in eine Gruppe 

der Arbeiter und eine Gruppe der Angestellten ist abzulehnen.

Das sehr holzschnittartige Bild vom Angestellten, der 

»mit dem Kopf« arbeitet, während der Arbeiter 

or allem seine Körperkraft einsetzt, ist mit der 

differenzierten Wirklichkeit des Arbeitslebens nicht

in Einklang zu bringen.

- Der Gesetzgeber hat, nachdem Arbeitsgerichte und Bundesverfassungsgericht in einer Reihe von 

Regelungsfragen die unterschiedliche Behandlung 

von Arbeitern und Angestellten für verfassungswidrig 

erklärt haben, reagiert:

- im Kündigungsfristengesetz vom 7.10.1993,

in Kraft getreten am 15.10.1993, sind die bislang 

unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und 

Angestellte durch Neufassung des

§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch vereinheitlicht worden. 

Siehe Kündigungsfrist ;

- das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 10.12.1993, in Kraft 

getreten am 1.6.1994, beendet die unterschiedliche 

Behandlung von Arbeitern und Angestellten im Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle.


Begriff nach der Rechtsprechung

Generell gilt

Der bloße Status (Arbeiter oder Angestellter) darf kein Anknüpfungspunkt für unterschiedliche Behandlung sein. 

Vielmehr müssen (anerkennenswerte) sachliche Gründe 

für eine Ungleichbehandlung gegeben sein. Andernfalls 

ist sie wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (http://www.betriebsraete.de/gg/gg-3.htm 

l § 3 Abs. 1 GG ) unwirksam. Folge: der bisher 

schlechtergestellte Beschäftigte hat einen Rechtsanspruch 

auf die Leistungen, die der Bessergestellte erhält bzw. 

bislang erhalten hat (siehe Gleichbehandlung ).

- Auch im Bereich der Tarifpolitik finden – meist auf 

Initiative der Gewerkschaften – vielfältige Bemühungen 

statt, die auf eine Überwindung der überholten 

Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten 

abzielen. Tarifverträge über ein gemeinsames 

Arbeitsentgelt oder Manteltarifverträge, in denen 

die letzten Reste einer Ungleichbehandlung von 

Arbeitern und Angestellten beseitigt sind, sind längst 

keine Seltenheit mehr.

Änderungen im BetrVG zur 
Gleichbehandlung
siehe
§ 5 BetrVG (Begriff)

durch wegfall des § 6 BetrVG sowie § 15 BetrVG (Wahl, - Zusammensetzung des Betriebsrates)


Begriff nach dem Betriebsverfassung

- Die Unterscheidung Arbeiter/Angestellte spielt ansonsten im 

Rahmen der Betriebsverfassung keine Rolle. Anders ausgedrückt: 

Arbeiter und 

Angestellte werden vom BetrVG gleich behandelt. Dies kommt 

dadurch zum Ausdruck, daß das BetrVG den Oberbegriff »Arbeitnehmer« verwendet. siehe § 5 BetrVG




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