Arbeiter / Angestellter
Auch im Betriebs-/Personalraete Wiki
Begriff
- Im Arbeitsrecht (und teilweise auch im Sozialversicherungsrecht)
werden die
Arbeitnehmer unterschieden in solche, die »Arbeiter« und
solche,
die »Angestellte« sind (vgl. [§ 5 BetrVG] ).
Änderung im BetrVG
Unterscheidungsmerkmal ist dabei die Art der ausgeübten Tätigkeit.
Die Abgrenzung
wird herkömmlicherweise folgendermaßen vorgenommen:
1. Schritt:
In erster Linie entscheidend sind Zuordnungen, die ausdrücklich
durch Gesetz oder Tarifverträge (z.B. Lohnrahmen-Tarifverträge,
Gehaltsrahmen-Tarifverträge) erfolgen.
2. Schritt:
Ist insoweit eine eindeutige Zuordnung nicht erfolgt, so ist auf
die »
allgemeine Verkehrsauffassung« abzustellen. Hiernach gilt als
Angestellter
derjenige Arbeitnehmer, der kaufmännische oder büromäßige
Arbeiten
leistet oder gehobene Tätigkeiten (wie z.B. Beaufsichtigung
anderer
Arbeitnehmer) ausübt. Als Arbeiter wird demgegenüber derjenige
eingeordnet, der ausführend und »mechanisch« tätig ist.
3. Schritt:
Ist eine Einordnung auch nach diesen Kriterien nicht möglich,
so
ist entscheidend, ob der Betreffende nach dem Gesamtbild
der Tätigkeit
überwiegend geistige (»Kopfarbeit«) oder körperliche Arbeit
(»Handarbeit«) leistet. Ist ersteres zu bejahen, so wird der
Betreffende
als Angestellter angesehen. Im Falle
überwiegender
»Handarbeit«
ordnet man den Betreffenden als Arbeiter
ein.
Arbeiter
Als Arbeiter gelten:
Kraftfahrer, Lagerarbeiter, Schlosser, Mechaniker,
Fabrikfeuerwehrleute,
Pförtner (wenn sie nur beobachtende,
registrierende
Funktion haben).
Angestellte
Als Angestellte gelten:
Bürokräfte (soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen,
Reinigung,
Aufräumen und ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden),
Werkmeister,
Sachbearbeiter, Handlungsgehilfen, Lagerverwalter
(denen
mehrere Arbeiter unterstellt sind).
- Als »Angestellte« im Sinne des BetrVG gelten auch diejenigen
Auszubildenden ,
die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf
befinden
Umgekehrt gelten sie als »Arbeiter«, wenn sie zu einem Arbeiterberuf ausgebildet werden
- Entsprechendes gilt für die in Heimarbeit Beschäftigten.
Diese
gelten dann als Angestellte, wenn sie für den
Betrieb »Angestelltentätigkeit« verrichten
. Sie gelten als
»Arbeiter«, wenn sie »Arbeitertätigkeit« ausüben
- Zu den Begriffen Leitende Angestellte und Außertarifliche Angestellte : siehe dort!
- Die Aufteilung der Arbeitnehmerschaft in eine Gruppe
der Arbeiter und eine Gruppe der Angestellten ist abzulehnen.
Das sehr holzschnittartige Bild vom Angestellten, der
»mit dem
Kopf« arbeitet, während der Arbeiter
or allem seine Körperkraft
einsetzt, ist mit der
differenzierten Wirklichkeit des Arbeitslebens
nicht
in Einklang zu bringen.
- Der Gesetzgeber hat, nachdem Arbeitsgerichte und
Bundesverfassungsgericht in einer Reihe von
Regelungsfragen die
unterschiedliche Behandlung
von Arbeitern und Angestellten für
verfassungswidrig
erklärt haben, reagiert:
- im Kündigungsfristengesetz vom 7.10.1993,
in Kraft getreten
am 15.10.1993, sind die bislang
unterschiedlichen Kündigungsfristen für
Arbeiter und
Angestellte durch Neufassung des
§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch vereinheitlicht worden.
Siehe Kündigungsfrist ;
- das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 10.12.1993, in Kraft
getreten am 1.6.1994, beendet die unterschiedliche
Behandlung von
Arbeitern und Angestellten im Bereich der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfalle.
Begriff nach der Rechtsprechung
Generell gilt
Der bloße Status (Arbeiter oder Angestellter) darf kein
Anknüpfungspunkt für unterschiedliche Behandlung sein.
Vielmehr müssen
(anerkennenswerte) sachliche Gründe
für eine Ungleichbehandlung gegeben
sein. Andernfalls
ist sie wegen Verstoßes gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz (http://www.betriebsraete.de/gg/gg-3.htm
l § 3 Abs. 1 GG ) unwirksam. Folge: der bisher
schlechtergestellte
Beschäftigte hat einen Rechtsanspruch
auf die Leistungen, die der
Bessergestellte erhält bzw.
bislang erhalten hat (siehe
Gleichbehandlung ).
- Auch im Bereich der Tarifpolitik finden – meist auf
Initiative der Gewerkschaften – vielfältige Bemühungen
statt, die auf
eine Überwindung der überholten
Unterscheidung zwischen Arbeitern und
Angestellten
abzielen. Tarifverträge über ein gemeinsames
Arbeitsentgelt oder Manteltarifverträge, in denen
die letzten Reste
einer Ungleichbehandlung von
Arbeitern und Angestellten beseitigt sind,
sind längst
keine Seltenheit mehr.
Änderungen im BetrVG zur Gleichbehandlung siehe § 5 BetrVG (Begriff)
durch wegfall des § 6 BetrVG
sowie § 15 BetrVG (Wahl, - Zusammensetzung des Betriebsrates)
Begriff nach dem Betriebsverfassung
- Die Unterscheidung Arbeiter/Angestellte spielt ansonsten im
Rahmen
der Betriebsverfassung keine Rolle. Anders ausgedrückt:
Arbeiter und
Angestellte werden vom BetrVG gleich behandelt. Dies kommt
dadurch zum
Ausdruck, daß das BetrVG den Oberbegriff »Arbeitnehmer« verwendet.
siehe § 5 BetrVG
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