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Annahmeverzug

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Inhaltsverzeichnis

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[bearbeiten] Begriff

(auch: Gläubigerverzug)


liegt vor, wenn der Gläubiger die Leistung des Schuldners, die möglich gewesen wäre und vertragsgemäß angeboten wurde, nicht rechtzeitig zum Leistungszeitpunkt annimmt.

Im deutschen Recht ist der Annahmeverzug in den § 293 BGB ff. geregelt. Hier ist zunächst als Voraussetzung das Angebot der Leistung durch den Schuldner zu sehen. Das Angebot der Leistung muss vertragsgemäß erbracht werden. Die Offerte ist also am Leistungsort und zur vertraglich vereinbarten Zeit (die sich bei fehlender vertraglichen Vereinbarung aus den Umständen heraus objektiv bestimmen lässt - dann aber nach § 299 BGB Annahmeverzug nur, wenn der Schuldner die Leistung zuvor angekündigt hat) zu erbringen. Der Gläubiger muss nach [§ 294 BGB]http://www.betriebsraete.de/bgb/bgb-294.html auch in die Nähe der Leistung kommen können. Es muss sich folglich um ein tatsächliches Angebot handeln. Bei einer vorab mitgeteilten Weigerung zur Leistungsentgegennahme des Gläubigers bedarf es lediglich des wörtlichen Angebots nach § 295 BGB, um den Gläubiger in Verzug zu setzen. Bedarf es der Mitwirkung des Gläubigers, so ist ein Angebot nach § 296 BGB gar entbehrlich, wenn diese unterbleibt. Notwendig ist jedoch nach § 297 BGB immer, dass der Schuldner zur Leistung bereit und fähig ist. Bei synallagmatischen (= gegenseitigen) Schuldverhältnissen kommt der Gläubiger auch dann in Annahmeverzug, wenn er die Leistung zwar entgegennehmen will, andererseits aber die selbst geschuldete Leistung nicht anbietet.


[bearbeiten] Arbeitsrecht

Im Bereich der Dienstverträge und Arbeitsverträge muss nach § 615 BGB der Dienstherr bzw. Arbeitgeber die Dienstleistung vertragsgemäß vergüten, wenn er sich im Annahmeverzug befindet. Eine Pflicht, die Dienstleistung nachzuholen, ergibt sich abweichend von den allgemeinen Vorschriften ausdrücklich nicht (§ 615 S. 1 BGB.

Zug um Zug Regelung BGB § 298 BGB

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zur Arbeit ausdrücklich aufzufordern, um den Annahmeverzug zu vermeiden oder zu beenden (BAG 24. November 1994, 2 AZR 179/94)

Die Verzugsfolgen (§ 615 BGB) treten nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung unabhängig davon ein, ob der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit dem Arbeitgeber anzeigt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; vgl. Urteile vom 19. April 1990 - 2 AZR 591/89 - BAGE 65, 98 = AP Nr. 45 zu § 615 BGB und vom 24. Oktober 1991 - 2 AZR 112/91 - AP Nr. 50 zu § 615 BGB)

[bearbeiten] Gesetzesfundstellen

BGB § 293 Annahmeverzug

BGB § 294 Tatsächliches Angebot

BGB § 295 Wörtliches Angebot

BGB § 296 Entbehrlichkeit des Angebots

BGB § 297 Unvermögen des Schuldners

BGB § 298 Zug-um-Zug-Leistungen

BGB § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung

BGB § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

[bearbeiten] Urteile

BAG 11.01.06 5 AZR 98/05 Annahmeverzug - Annahme zumutbarer Arbeit

BAG 24. 11.1994 2 AZR 179/94

unwirksame Arbeitgeberkündigung




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