Annahmeverzug
Auch im Betriebs-/Personalraete Wiki
(auch: Gläubigerverzug)
liegt vor, wenn der Gläubiger die Leistung des Schuldners, die möglich
gewesen wäre und vertragsgemäß angeboten wurde, nicht rechtzeitig zum
Leistungszeitpunkt annimmt.
Im deutschen Recht ist der Annahmeverzug in den § 293 BGB
ff. geregelt. Hier ist zunächst als Voraussetzung das Angebot der
Leistung durch den Schuldner zu sehen. Das Angebot der Leistung muss
vertragsgemäß erbracht werden. Die Offerte ist also am Leistungsort und
zur vertraglich vereinbarten Zeit (die sich bei fehlender vertraglichen
Vereinbarung aus den Umständen heraus objektiv bestimmen lässt - dann
aber nach § 299 BGB
Annahmeverzug nur, wenn der Schuldner die Leistung zuvor
angekündigt hat) zu erbringen. Der Gläubiger muss nach
[§ 294 BGB]http://www.betriebsraete.de/bgb/bgb-294.html
auch in die Nähe der Leistung kommen können. Es muss sich folglich um
ein tatsächliches Angebot handeln. Bei einer vorab mitgeteilten
Weigerung zur Leistungsentgegennahme des Gläubigers bedarf es lediglich
des wörtlichen Angebots nach § 295 BGB, um den Gläubiger in Verzug zu setzen. Bedarf es der Mitwirkung des Gläubigers, so ist ein Angebot nach § 296 BGB gar entbehrlich, wenn diese unterbleibt. Notwendig ist jedoch nach § 297 BGB
immer, dass der Schuldner zur Leistung bereit und fähig ist. Bei
synallagmatischen (= gegenseitigen) Schuldverhältnissen kommt der
Gläubiger auch dann in Annahmeverzug, wenn er die Leistung zwar
entgegennehmen will, andererseits aber die selbst geschuldete Leistung
nicht anbietet.
Im Bereich der Dienstverträge und Arbeitsverträge muss nach § 615 BGB
der Dienstherr bzw. Arbeitgeber die Dienstleistung vertragsgemäß
vergüten, wenn er sich im Annahmeverzug befindet. Eine Pflicht, die
Dienstleistung nachzuholen, ergibt sich abweichend von den allgemeinen
Vorschriften ausdrücklich nicht (§ 615 S. 1 BGB.
Zug um Zug Regelung BGB § 298 BGB
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zur Arbeit ausdrücklich
aufzufordern, um den Annahmeverzug zu vermeiden oder zu beenden (BAG
24. November 1994, 2 AZR 179/94)
Die Verzugsfolgen (§ 615 BGB) treten nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung
unabhängig davon ein, ob der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seine
wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit dem Arbeitgeber anzeigt (Bestätigung der
Senatsrechtsprechung; vgl. Urteile vom 19. April 1990 - 2 AZR 591/89 - BAGE
65, 98 = AP Nr. 45 zu § 615 BGB und vom 24. Oktober 1991 - 2 AZR 112/91 - AP Nr. 50 zu § 615 BGB)
[bearbeiten] Gesetzesfundstellen
BGB § 293 Annahmeverzug
BGB § 294 Tatsächliches Angebot
BGB § 295 Wörtliches Angebot
BGB § 296 Entbehrlichkeit des Angebots
BGB § 297 Unvermögen des Schuldners
BGB § 298 Zug-um-Zug-Leistungen
BGB § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung
BGB § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
BAG 11.01.06 5 AZR 98/05 Annahmeverzug - Annahme zumutbarer Arbeit
BAG 24. 11.1994 2 AZR 179/94
unwirksame Arbeitgeberkündigung
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