Altersteilzeit
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Begriff
Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender
Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. (§§ 1 Satz 1 AltTZG)
Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) fördert durch
Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer,
die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab
31. Dezember 2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst
arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen. (§ 1 Satz 2 AltTZG)
Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die
1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2. nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit
ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis
eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf
die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben,
und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und
3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der
Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates, in
dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Union
Anwendung findet, gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von
Arbeitslosengeld II sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich. § 427 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 2 AltTZG
das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
fortlaufend gezahlt werden.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann die
tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen
Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat
nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber
und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen
Tarifvertrages abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung
getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen
Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Satz 1 Nr. 1, 2.
Alternative gilt entsprechend. In einem Bereich, in dem
tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit nicht
getroffen sind oder üblicherweise nicht getroffen werden, kann eine
Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2. Alternative auch durch
Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch
schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
getroffen werden.
Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit
unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche
Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr
als sechs Jahren vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch
erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines
Zeitraums von sechs Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der
vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der bisherigen
wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, der Arbeitnehmer
versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2
vorliegen. Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von sechs Jahren zu erbringen.
Urteile
BAG Urteile Altersteilzeit
BSG Urteile Altersteilzeit
BGH Urteile Altersteilzeit
BVG Urteile Altersteilzeit
Gesetze
Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
§ 1 Grundsatz
§ 2 Begünstigter Personenkreis
§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
§ 4 Leistungen
§ 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
§ 6 Begriffsbestimmungen
§ 7 Berechnungsvorschriften
§ 8 Arbeitsrechtliche Regelungen
§ 8a Insolvenzsicherung
§ 9 Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen
§ 10 Soziale Sicherung des Arbeitnehmers
§ 11 Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
§ 12 Verfahren
§ 13 Auskünfte und Prüfung
§ 14 Bußgeldvorschriften
§ 15 Verordnungsermächtigung
§ 15a Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung
§ 15b Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung
§ 15c Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
§ 15d Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
§ 15e Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 15f Übergangsregelung nach dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
§ 15g Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
§ 16 Befristung der Förderungsfähigkeit
Link
zum Altersteilzeitgesetz
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