Änderungskündigung
Auch im Betriebs-/Personalraete Wiki
Begriff
Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses verbunden mit Angebot
auf Abschluß eines neuen – geänderten – Arbeitsvertrages (auch als
bedingte Kündigung möglich: Kündigung für den Fall, daß Arbeitnehmer
Änderungsangebot nicht annimmt)
Anhörung des Betriebsrats: Arbeitgeber muß Betriebsrat vor jeder Änderungskündigung anhören, § 102 BetrVG ;
falls Ein-/Umgruppierung und/oder Versetzung beabsichtigt ist,
muß er außerdem Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG beantragen
Stellungnahme des Betriebsrats: Frist: 1 Woche (bzw. bei
außerordentlicher Änderungskündigung unverzüglich, spätestens innerhalb
von 3 Tagen); Form: schriftlich
Rechte und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats:
• Betriebsrat stimmt Änderungskündigung und ggf. Ein-/Umgruppierung
bzw. Versetzung zu (nur, wenn Änderungskündigung gerechtfertigt ist)
• keine Stellungnahme (bzw. Verstreichenlassen der Frist): Zustimmung
zur Änderungskündigung und ggf. Ein-/Umgruppierung bzw. Versetzung gilt
als erteilt
• Bedenken gegen Änderungskündigung (und ggf. Ein-/Umgruppierung bzw.
Versetzung): Arbeitgeber kann nach Mitteilung der Bedenken bzw. nach
Ablauf der Anhörungsfrist die Änderungskündigung aussprechen und ggf.
die Ein/Umgruppierung bzw. Versetzung durchführen
• Widerspruch gegen ordentliche Änderungskündigung und ggf.
Verweigerung der Zustimmung zur Ein-/Umgruppierung bzw. Versetzung:
Arbeitgeber kann Änderungskündigung aussprechen; falls
Änderungskündigung auf Ein-/Umgruppierung bzw. Versetzung abzielt, muß
Arbeitgeber sich verweigerte Zustimmung durch Arbeitsgericht ersetzen
lassen (§ 99 Abs. 4 BetrVG ).
Rechte des Arbeitnehmers:
• Annahme des Änderungsangebots: der Arbeitsvertrag wird geändert, der
Arbeitgeber kann die beabsichtigte Ein-/Umgruppierung bzw. Versetzung
aber nur durchführen, wenn Betriebsrat zugestimmt oder das
Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzt hat
• Ablehnung des Änderungsangebots: dann entfällt das Änderungsangebot,
es verbleibt die Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer
Kündigungsschutzklage erheben kann, § 4 Satz 1 KSchG•
Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt: Arbeitnehmer
kann gegen Änderung der Arbeitsbedingungen klagen, §§ 2 , 4 Satz 2 KSchG
Beispiel
- Zweck der Änderungskündigung ist, eine Umgestaltung des
Arbeitsvertragsverhältnisses durchzusetzen. Es handelt sich bei der
Änderungskündigung um eine echte Kündigung, so daß die
kündigungsrechtlichen Bestimmungen voll Anwendung finden (z.B.
Kündigungsfristen, Anhörung des Betriebsrats usw.).
- Die Änderungskündigung kann erklärt werden
als »unbedingte« Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses
verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten
Arbeitsbedingungen fortzusetzen (vgl. § 2 KSchG ).
Beispiel:
Sehr geehrter Herr Müller,
hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis
fristgerecht zum 31.7.2006. Gleichzeitig bieten wir Ihnen an, das
Arbeitsverhältnis zu geänderten Vertragsbedingungen fortzusetzen.
Insbesondere sind wir bereit, Sie als Sachbearbeiter in der
Abteilung »Buchhaltung« (Gehaltsgruppe: 4) weiterzubeschäftigen.
Wir erbitten Ihre Zustimmung innerhalb einer Woche.
Mit freundlichen Grüßen
Geschäftsleitung
Die Änderungskündigung kann auch als sogenannte »bedingte« Kündigung formuliert werden.
Beispiel:
-...hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis
fristgemäß zum 31.7.2006 unter der Bedingung, daß Sie das nachfolgende
Angebot nicht annehmen...«
- Eine Änderungskündigung ist sowohl als ordentliche (=
fristgerechte) wie auch als außerordentliche (meist fristlose)
Kündigung möglich. Eine außerordentliche Änderungskündigung ist aber
nur dann gerechtfertigt, wenn die Veränderung der Vertragsbedingungen
vor Ablauf der Kündigungsfrist unabweisbar notwendig ist und die neuen
Bedingungen für den Arbeitnehmer zumutbar sind.
- Eine Änderungskündigung hat Vorrang vor der
Beendigungskündigung. Das heißt, der Arbeitgeber hat vor Ausspruch
einer Beendigungskündigung stets zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung
des Arbeitnehmers zu geänderten Arbeitsvertragsbedingungen möglich und
zumutbar ist. Ist dies der Fall, so ist eine dennoch ausgesprochene
Beendigungskündigung rechtsunwirksam.
- Die Änderungskündigung kann schriftlich, aber auch – sofern
keine Schriftform vereinbart ist – mündlich ausgesprochen werden.
Bedeutung für Arbeitnehmer
- Der betroffene Arbeitnehmer kann
gegenüber der Änderungskündigung – wie oben
beschrieben – wie folgt reagieren:
1. Er kann das Änderungsangebot vorbehaltlos annehmen. Dann wird
das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist ohne
Unterbrechung mit den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt.
Allerdings erst und nur dann, wenn die verweigerte Zustimmung des
Betriebsrats im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt worden ist.
2. Er kann das Änderungsangebot
ablehnen. Dann wird aus der Änderungskündigung
eine »Beendigungskündigung«.
Der Arbeitnehmer kann Kündigungsschutzklage erheben, wenn die
Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen (siehe
Ordentliche Kündigung ).
Außerdem kann er auf der Grundlage eines »Widerspruchs« des Betriebsrats nach § 102 Abs. 5 BetrVG seine Weiterbeschäftigung verlangen.
Wenn der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozeß verliert, dann
steht fest, daß das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist
beendet ist.
Gewinnt der Arbeitnehmer dagegen den Rechtsstreit, ist er zu den bisherigen Vertragsbedingungen weiterzubeschäftigen.
3. Er kann das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen. Und
zwar unter dem Vorbehalt, daß die Änderung der Vertragsbedingungen
nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 2 KSchG ).
Der Vorbehalt muß innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung gegenüber
dem Arbeitgeber erklärt werden.
Ist der Vorbehalt rechtzeitig erklärt, kann der Arbeitnehmer
durch Erhebung einer sogenannten »Änderungsschutzklage« die »soziale
Rechtfertigung« der Änderung der Arbeitsbedingungen vom Arbeitsgericht
klären lassen (vgl. § 4 Satz 2 KSchG ).
Gewinnt der Arbeitnehmer den Rechtsstreit, ist er zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Verliert er den Prozeß, dann steht fest, daß die Änderung der
Vertragsbedingungen sozial gerechtfertigt ist. Dementsprechend erfolgt
eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers auf dem neuen
Arbeitsplatz zu den geänderten Bedingungen. Aber erst und nur dann,
wenn in dem parallelen Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung sowie Umgruppierung durch das Arbeitsgerichts ersetzt worden ist.
- Die Handlungsmöglichkeit Nr. 3 hat gegenüber der
Verfahrensweise Nr. 2 den Vorteil, daß mit der Vorbehaltsannahme die in
der Änderungskündigung »steckende« Beendigungskündigung wirkungslos
wird.
Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer bleibt auf jeden Fall im
Betrieb beschäftigt; und zwar entweder zu den bisherigen oder den neuen
Vertragsbedingungen.
- Sowohl bei der Kündigungsschutzklage nach Nr. 2 als auch bei
der Änderungsschutzklage nach Nr. 3 ist zu beachten, daß die Klage
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung beim
Arbeitsgericht einzureichen ist (§ 4 KSchG ). Wird die Klagefrist versäumt und die Klage auch nicht nachträglich zugelassen (vgl. § 5 KSchG
), dann steht im Fall Nr. 2 fest, daß das Arbeitsverhältnis beendet
ist, sofern nicht Unwirksamkeitsgründe vorliegen, deren Geltendmachung
nicht an die Klagefrist des § 4 KSchG
gebunden ist ( Kündigung ). Im Fall Nr. 3 erlischt der erklärte
Vorbehalt. Folge: Es steht fest, daß die Änderung des
Arbeitsverhältnisses wirksam ist (wobei das
Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs 4 BetrVG natürlich noch durchzuführen ist).
Bedeutung dür Betriebsraete
- Da in der Änderungskündigung eine Kündigung »steckt«, muß der
Arbeitgeber vor dem Ausspruch der Änderungskündigung die Rechte des
Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG beachten (vgl. Ordentliche Kündigung ).
- Sofern mit der Änderungskündigung eine Versetzung und/oder
eine Eingruppierung/Umgruppierung bewirkt werden soll, kommen außerdem
die (stärkeren) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 ff. BetrVG zum Tragen.
In diesem Falle muß der Arbeitgeber das Anhörungsverfahren so gestalten, daß sowohl den Erfordernissen des § 102 Abs. 1 BetrVG als auch denen des § 99 Abs. 1 BetrVG Genüge getan wird.
- Der Betriebsrat kann gegen den
Kündigungsteil der beabsichtigten
Änderungskündigung »Bedenken« erheben
(vgl. § 102 Abs. 2 BetrVG
). Handelt es sich um eine »ordentliche« (= fristgerechte)
Änderungskündigung, kann der Betriebsrat außerdem »Widerspruch« nach § 102 Abs. 3 BetrVG erheben.
- Soweit die geplante Änderungskündigung auf eine Versetzung
und/oder eine Ein-/Umgruppierung abzielt, kann der Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 BetrVG die Zustimmung zu diesen Maßnahmen verweigern.
- Die Rechtsfolgen einer ablehnenden Stellungnahme des
Betriebsrats hängen vom Verhalten des betroffenen Arbeitnehmers ab,
wenn der Arbeitgeber ihm gegenüber – trotz der ablehnenden
Stellungnahme des Betriebsrats – die Änderungskündigung ausspricht:
1. Der Betroffene nimmt das Änderungsangebot vorbehaltlos an:
In diesem Falle erlischt der Kündigungsteil der
Änderungskündigung. »Bedenken« und »Widerspruch« des Betriebsrats
werden gegenstandslos. Das Arbeitsverhältnis wird zu den geänderten
Arbeitsbedingungen fortgesetzt. Sofern es sich bei der angestrebten
Änderung allerdings um eine Versetzung und/oder Umgruppierung handelt,
und der Betriebsrat insoweit die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 BetrVG verweigert hat, hat der Arbeitgeber ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG
einzuleiten (vgl. Versetzung , Eingruppierung/Umgruppierung ). Denn die
Zustimmung des Betroffenen vermag keinesfalls das
betriebsverfassungsrechtliche Zustimmungsverweigerungsrecht des
Betriebsrats außer Kraft zu setzen! Eine sofortige Durchführung der
Versetzung und Umgruppierung ist nur dann zulässig, wenn die
Voraussetzungen des § 100 BetrVG vorliegen.
2. Der Betroffene lehnt das Änderungsangebot vorbehaltlos ab: In
diesem Falle erlischt das Änderungsangebot. Es bleibt die Kündigung
übrig. Die vom Betriebsrat erklärte Zustimmungsverweigerung gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG
wird gegenstandslos. Demgegenüber werden allerdings die Rechtsfolgen
des erhobenen »Widerspruchs« wirksam. Insbesondere wird der
Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG ausgelöst (vgl. Ordentliche Kündigung ).
3. Der Betroffene nimmt das Änderungsangebot gemäß § 2 KSchG unter Vorbehalt an und erhebt »Änderungsschutzklage« (siehe unten):
Auch in diesem Falle erlischt der Kündigungsteil der
Änderungskündigung. Die Rechtsfolgen sind die gleichen wie oben unter
Nr. 1 beschrieben. Insbesondere hat auch hier der Arbeitgeber ein
Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG
einzuleiten, so daß beim Arbeitsgericht zwei Verfahren
anhängig sein können:
•
Im »Änderungsschutzklageverfahren« prüft
das Gericht die »soziale Rechtfertigung« der
Änderung.
• Im »Zustimmungsersetzungsverfahren« nach § 99 Abs. 4 BetrVG
wird darüber entschieden, ob die Zustimmungsverweigerung des
Betriebsrats zur Versetzung sowie Umgruppierung zu Recht erfolgte.
Eine sofortige Durchführung der Versetzung und Umgruppierung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 100 BetrVG gegeben sind.
Gesetzverweise Änderungskündigung
BetrVG
§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
§ 100 Vorläufige personelle Maßnahmen
§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen
KSchG
§ 2 Änderungskündigung
§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts
§ 5 Zulassung verspäteter Klagen
TzbfG
§ 13 Arbeitsplatzteilung
Rechtsprechung Änderungskündigung
Änderungskündigung Bundesarbeitsgericht
BAG Urteile 1988 - aktuell im Volltext
Musterschreiben
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Änderungskündigung Musterschreiben Betriebsrat
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