br
Gesetze Urteile Praxis Arbeiterbewegung
che


che-2
Seien wir realistisch,
versuchen wir das Unmögliche
Ernesto Che Guevara

unsere internen Seiten
Gesetze
Urteile
Praxis
Arbeiterbewegung
restliches
Arbeitsrecht
Newsletter
Presse
Links
Software

unsere Nr. 1
in Rechtsfragen

felser

unsere externen Seiten
Personalraete
Wiki
AGG
AGG Gesetz
AGG- Recht
AGG-Verband
Austauschforum
Blogs
Kuriositäten
Linkseite
Arbeit
Arbeitsberatung
Coaching
Mediation

Impressum
Disclaimer














Abmahnung

Aus Betriebs-/Personalraete Wiki

Wechseln zum: Wiki

Inhaltsverzeichnis


Übersicht

Allgemein:

Der Arbeitgeber rügt mit einer Abmahnung einen Verstoß gegen eine arbeitsvertragliche Verpflichtung unter gleichzeitigen Androhung arbeitsrechtlichen Konsequenzen ( Kündigung ) im Wiederholungsfall.

Die Abmahnung kann in mündlich oder schriflicher Form erfolgen.

Begriff

Mit einer Abmahnung rügt der Arbeitgeber einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine »arbeitsvertraglichen« Verpflichtungen unter gleichzeitiger Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen (einschließlich der Kündigung) für den Wiederholungsfall.

Beispiel:

Sehr geehrter Herr Mustermann,


am heutigen Tage sind Sie 2 Stunden zu spät zur Arbeit erschienen. Eine ausreichende Entschuldigung für dieses Verhalten haben Sie nicht vorbringen können. Damit haben Sie gegen Ihre arbeitsvertragliche Pflicht zur Einhaltung der für Sie geltenden Arbeitszeit verstoßen.

Wir mißbilligen dieses Verhalten und fordern Sie auf, zukünftig pünktlich den Dienst anzutreten.

Sollte sich ein solcher Vertragsverstoß wiederholen, so müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen einschließlich der Kündigung rechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Geschäftsleitung

Eine Abmahnung kann sowohl mündlich als auch schriftlich wirksam erteilt werden.

Derjenige, der die Abmahnung ausspricht oder unterschreibt, muß allerdings vom Arbeitgeber hierzu ermächtigt sein. Andernfalls ist die Abmahnung unwirksam.

Abmahnungen können als Vorstufe zu einer außerordentlichen oder ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung (siehe ® Außerordentliche Kündigung , ® Ordentliche Kündigung ) angesehen werden. Eine solche Kündigung darf nämlich – im Regelfall – nur dann ausgesprochen werden, wenn zuvor wegen eines gleichartigen Fehlverhaltens eine wirksame Abmahnung erteilt worden ist (= Warnfunktion der Abmahnung).

Da die Abmahnung nach einem gewissen Zeitraum ihre Warnfunktion verliert, ist sie vom Arbeitgeber nach Ablauf dieses Zeitraums unaufgefordert aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Die Dauer des Zeitraums hängt von der Schwere des abgemahnten Verhaltens ab. Feste Fristen existieren allerdings nicht. Daher ist es sinnvoll, in einer Betriebsvereinbarung Fristen festzulegen, nach deren Ablauf eine Abmahnung spätestens aus der Personalakte zu entfernen ist


Abgrenzung zur Betriebsbuße

Betriebsbuße


Bedeutung im Arbeitskampf

Arbeitskampf


Bedeutung für Arbeitnehmer

Der betroffene Arbeitnehmer kann sich gegenüber einer ungerechtfertigten Abmahnung wehren durch

Gegendarstellung, die in die Personalakte aufzunehmen ist, § 83 Abs. 2 BetrVG

Einreichung einer Klage (beim Arbeitsgericht) auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte und Vernichtung der Abmahnung.

Auch kann er nach §§ 84 ,85 BetrVG ein innerbetriebliches Beschwerdeverfahren einleiten. Legt der Betroffene die Beschwerde beim Arbeitgeber oder sonstigen zuständigen Stellen des Betriebs ein, so hat er das Recht, ein Betriebsratsmitglied zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuzuziehen (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ). Legt der Betroffene seine Beschwerde direkt beim Betriebsrat ein, so wird das förmliche Beschwerdeverfahren im Sinne der Vorschrift des § 85 Abs. 1 BetrVG ausgelöst. Ein Einigungsstellenspruch nach § 85 Abs. 2 BetrVG scheidet allerdings aus (siehe oben).Die Abmahnung

Die Einleitung eines innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens nach § 85 Abs. 1 BetrVG ist für den Betroffenen im Regelfall jedenfalls dann sinnvoller als die Erhebung einer Klage, wenn er davon ausgehen kann, daß der Betriebsrat sein Anliegen unterstützt. Im übrigen bleibt dem abgemahnten Arbeitnehmer, falls das Verfahren nach § 85 Abs. 1 BetrVG erfolglos sein sollte, immer noch die Möglichkeit der Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht.

Siehe auch ® Arbeitnehmerrechte nach dem BetrVG . § 84 BetrVG Beschwerderecht

Bedeutung für Betriebsraete

Nach allgemeiner Auffassung hat der Betriebsrat beim Ausspruch von Abmahnungen kein Mitbestimmungsrecht. Dem Arbeitgeber wird das Recht zugestanden, als Partei des Arbeitsvertrages ein vertragswidriges Verhalten der anderen Vertragspartei (= Arbeitnehmer) – ohne Beteiligung des Betriebsrats – zu rügen.

Mitbestimmungspflichtig wird eine Abmahnung aber dann, wenn sie angesichts ihres Wortlauts einen über den Warnzweck hinausgehenden Buß- oder Strafcharakter bekommt (Beispiele: über die Person des Betroffenen wird ein Unwerturteil ausgesprochen; oder: eine an sich vorgesehene Beförderung unterbleibt usw.). In diesem Falle »verwandelt« sich die Abmahnung in eine Betriebsbuße die nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt (siehe ® Betriebsbuße ).

Immerhin muß aber auch bei Abmahnungen zumindest ein Recht des Betriebsrats angenommen werden, über die Abmahnung informiert zu werden (§ 80 Abs. 2 BetrVG ). Denn der Betriebsrat muß prüfen können, ob der Arbeitgeber eine mitbestimmungsfreie »Abmahnung« oder eine mitbestimmungspflichtige »Betriebsbuße« auszusprechen beabsichtigt bzw. ausgesprochen hat. Dies gilt um so mehr, als in manchen Fällen die Unterscheidung zwischen Abmahnung einerseits und Betriebsbuße (in Form eines schriftlichen Verweises oder einer Verwarnung) andererseits nur sehr schwer zu treffen ist (siehe zu den wichtigsten Abgrenzungsmerkmalen Betriebsbuße ).

Auf jeden Fall sollte der Versuch unternommen werden, in einer »freiwilligen« Betriebsvereinbarung Fristen festzulegen, nach deren Ablauf eine Abmahnung aus der Personalakte spätestens zu entfernen ist. Dabei kann gegebenenfalls differenziert werden nach der Schwere des abgemahnten Verhaltens.

Beispiel:

Die Frist zur Entfernung der Abmahnung beträgt

- bei leichten Vertragsverstößen: 6 Monate,

- bei mittelschweren Vertragsverstößen: 1 Jahr,

- bei schweren Vertragsverstößen: 2 Jahre.

Des weiteren ist der Betriebsrat nach §§ 84 , 85 BetrVG gehalten, den betroffenen Arbeitnehmer, der sich gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung zur Wehr setzt, bei seinen Bemühungen tatkräftig zu unterstützen.

Insbesondere hat der Betriebsrat eine »Beschwerde« des Arbeitnehmers gegen die Abmahnung entgegenzunehmen und, falls er die Beschwerde für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe (d.h. Rücknahme oder inhaltliche Veränderung der Abmahnung) hinzuwirken (§ 85 Abs. 1 BetrVG ).


Ein Einigungsstellenverfahren nach § 85 Abs. 2 BetrVG (insbesondere ein Spruch der Einigungsstelle) scheidet bei Abmahnungen aus, denn der betroffene Arbeitnehmer hat einen – durch Klage vor dem Arbeitsgericht verfolgbaren – Rechtsanspruch, nicht zu Unrecht abgemahnt zu werden (vgl.Betrvg § 85 ).

Urteile zur Abmahnung

eigene extern

Gesetzverweis Abmahnung

externer Link

Gesetzverweise Abmahnung

Musterschreiben

Gegendarstellung, Abmahnung

Entfernen aus der Personalakte, Abmahnung

Abmahnungsklage, Abmahnung




alle unsere internen und externen Seiten durchsuchen
Benutzerdefinierte Suche