Abmahnung
Aus Betriebs-/Personalraete Wiki
Übersicht
Allgemein:
Der Arbeitgeber rügt mit einer Abmahnung einen Verstoß gegen eine arbeitsvertragliche Verpflichtung
unter gleichzeitigen Androhung arbeitsrechtlichen Konsequenzen ( Kündigung ) im Wiederholungsfall.
Die Abmahnung kann in mündlich oder schriflicher Form erfolgen.
Begriff
Mit einer Abmahnung rügt der Arbeitgeber einen Verstoß des
Arbeitnehmers gegen seine »arbeitsvertraglichen« Verpflichtungen unter
gleichzeitiger Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen
(einschließlich der Kündigung) für den Wiederholungsfall.
Beispiel:
Sehr geehrter Herr Mustermann,
am heutigen Tage sind Sie 2 Stunden zu spät zur Arbeit
erschienen. Eine ausreichende Entschuldigung für dieses Verhalten haben
Sie nicht vorbringen können. Damit haben Sie gegen Ihre
arbeitsvertragliche Pflicht zur Einhaltung der für Sie geltenden
Arbeitszeit verstoßen.
Wir mißbilligen dieses Verhalten und fordern Sie auf, zukünftig pünktlich den Dienst anzutreten.
Sollte sich ein solcher Vertragsverstoß wiederholen, so müssen
Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen einschließlich der Kündigung
rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Geschäftsleitung
Eine Abmahnung kann sowohl mündlich als auch schriftlich wirksam erteilt werden.
Derjenige, der die Abmahnung ausspricht oder unterschreibt, muß
allerdings vom Arbeitgeber hierzu ermächtigt sein. Andernfalls ist die
Abmahnung unwirksam.
Abmahnungen können als Vorstufe zu einer außerordentlichen oder
ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung (siehe ® Außerordentliche
Kündigung , ® Ordentliche Kündigung ) angesehen werden. Eine solche
Kündigung darf nämlich – im Regelfall – nur dann ausgesprochen werden,
wenn zuvor wegen eines gleichartigen Fehlverhaltens eine wirksame
Abmahnung erteilt worden ist (= Warnfunktion der Abmahnung).
Da die Abmahnung nach einem gewissen Zeitraum ihre Warnfunktion
verliert, ist sie vom Arbeitgeber nach Ablauf dieses Zeitraums
unaufgefordert aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Die
Dauer des Zeitraums hängt von der Schwere des abgemahnten Verhaltens
ab. Feste Fristen existieren allerdings nicht. Daher ist es sinnvoll,
in einer Betriebsvereinbarung Fristen festzulegen, nach deren Ablauf
eine Abmahnung spätestens aus der Personalakte zu entfernen ist
Abgrenzung zur Betriebsbuße
Betriebsbuße
Bedeutung im Arbeitskampf
Arbeitskampf
Bedeutung für Arbeitnehmer
Der betroffene Arbeitnehmer kann sich gegenüber einer ungerechtfertigten Abmahnung wehren durch
Gegendarstellung, die in die Personalakte aufzunehmen ist, § 83 Abs. 2 BetrVG
Einreichung einer Klage (beim Arbeitsgericht) auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte und Vernichtung der Abmahnung.
Auch kann er nach §§ 84 ,85 BetrVG
ein innerbetriebliches Beschwerdeverfahren einleiten. Legt der
Betroffene die Beschwerde beim Arbeitgeber oder sonstigen zuständigen
Stellen des Betriebs ein, so hat er das Recht, ein Betriebsratsmitglied
zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuzuziehen (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
). Legt der Betroffene seine Beschwerde direkt beim Betriebsrat ein, so
wird das förmliche Beschwerdeverfahren im Sinne der Vorschrift des § 85
Abs. 1 BetrVG ausgelöst. Ein Einigungsstellenspruch nach § 85 Abs. 2 BetrVG scheidet allerdings aus (siehe oben).Die Abmahnung
Die Einleitung eines innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens nach § 85 Abs. 1 BetrVG
ist für den Betroffenen im Regelfall jedenfalls dann sinnvoller als die
Erhebung einer Klage, wenn er davon ausgehen kann, daß der Betriebsrat
sein Anliegen unterstützt. Im übrigen bleibt dem abgemahnten
Arbeitnehmer, falls das Verfahren nach § 85 Abs. 1 BetrVG erfolglos sein sollte, immer noch die Möglichkeit der Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht.
Siehe auch ® Arbeitnehmerrechte nach dem BetrVG .
§ 84 BetrVG Beschwerderecht
Bedeutung für Betriebsraete
Nach allgemeiner Auffassung hat der Betriebsrat beim Ausspruch von
Abmahnungen kein Mitbestimmungsrecht. Dem Arbeitgeber wird das Recht
zugestanden, als Partei des Arbeitsvertrages ein vertragswidriges
Verhalten der anderen Vertragspartei (= Arbeitnehmer) – ohne
Beteiligung des Betriebsrats – zu rügen.
Mitbestimmungspflichtig wird eine Abmahnung aber dann, wenn sie
angesichts ihres Wortlauts einen über den Warnzweck hinausgehenden Buß-
oder Strafcharakter bekommt (Beispiele: über die Person des Betroffenen
wird ein Unwerturteil ausgesprochen; oder: eine an sich vorgesehene
Beförderung unterbleibt usw.). In diesem Falle »verwandelt« sich die
Abmahnung in eine Betriebsbuße die nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt (siehe ® Betriebsbuße ).
Immerhin muß aber auch bei Abmahnungen zumindest ein Recht des
Betriebsrats angenommen werden, über die Abmahnung informiert zu werden (§ 80 Abs. 2 BetrVG ). Denn der Betriebsrat muß prüfen können, ob der Arbeitgeber eine
mitbestimmungsfreie »Abmahnung« oder eine
mitbestimmungspflichtige »Betriebsbuße« auszusprechen beabsichtigt bzw.
ausgesprochen hat. Dies gilt um so mehr, als in manchen Fällen die
Unterscheidung zwischen Abmahnung einerseits und Betriebsbuße (in Form
eines schriftlichen Verweises oder einer Verwarnung) andererseits nur
sehr schwer zu treffen ist (siehe zu den wichtigsten
Abgrenzungsmerkmalen Betriebsbuße ).
Auf jeden Fall sollte der Versuch unternommen werden, in
einer »freiwilligen« Betriebsvereinbarung Fristen festzulegen, nach
deren Ablauf eine Abmahnung aus der Personalakte spätestens zu
entfernen ist. Dabei kann gegebenenfalls differenziert werden nach der
Schwere des abgemahnten Verhaltens.
Beispiel:
Die Frist zur Entfernung der Abmahnung beträgt
- bei leichten Vertragsverstößen: 6 Monate,
- bei mittelschweren Vertragsverstößen: 1 Jahr,
- bei schweren Vertragsverstößen: 2 Jahre.
Des weiteren ist der Betriebsrat nach §§ 84 , 85 BetrVG
gehalten, den betroffenen Arbeitnehmer, der sich gegen eine
ungerechtfertigte Abmahnung zur Wehr setzt, bei seinen Bemühungen
tatkräftig zu unterstützen.
Insbesondere hat der Betriebsrat eine »Beschwerde« des
Arbeitnehmers gegen die Abmahnung entgegenzunehmen und, falls er die
Beschwerde für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe (d.h.
Rücknahme oder inhaltliche Veränderung der Abmahnung) hinzuwirken
(§ 85 Abs. 1 BetrVG ).
Ein Einigungsstellenverfahren nach § 85 Abs. 2 BetrVG
(insbesondere ein Spruch der Einigungsstelle) scheidet bei Abmahnungen
aus, denn der betroffene Arbeitnehmer hat einen – durch Klage vor dem
Arbeitsgericht verfolgbaren – Rechtsanspruch, nicht zu Unrecht
abgemahnt zu werden (vgl.Betrvg § 85 ).
eigene extern
Gesetzverweis Abmahnung
externer Link
Gesetzverweise Abmahnung
Musterschreiben
Gegendarstellung, Abmahnung
Entfernen aus der Personalakte, Abmahnung
Abmahnungsklage, Abmahnung
|