Abfindung
Auch im Betriebs-/Personalraete Wiki verfügbar

Begriff
Abfindung ist eine durch den Arbeitgeber gezahlte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Der Verlust des Arbeitsplatzes kann
eintreten durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder gerichtliche
Auflösung gemäß §§ 9 , 10 KSchG .
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung entsteht:
- wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet
wird und der Arbeitgeber sich »freiwillig« zur Zahlung einer Abfindung
verpflichtet;
- wenn im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zwischen den
Parteien ein Vergleich geschlossen wird, durch den das
Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird;
- wenn trotz Unwirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung
das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers
durch das Arbeitsgericht gemäß §§ 9 , 10 KSchG
aufgelöst wird (Festsetzung der Abfindung durch Urteil;
Abfindungshöhe je nach Beschäftigungsdauer und Lebensalter);
- wenn in einem Sozialplan gemäß § 112 BetrVG Abfindungen zugunsten der von Entlassung betroffenen Arbeitnehmer festgelegt sind;
- wenn im Rahmen einer Betriebsänderung das Arbeitsverhältnis
beendet wird, ohne daß der Arbeitgeber einen Interessenausgleich mit
dem Betriebsrat versucht hat. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber von
einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich ohne
zwingenden Grund abweicht und der Arbeitnehmer infolgedessen entlassen
wird (sogenannter Nachteilsausgleich § 113 BetrVG.
Bedeutung für Arbeitnehmer
- Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld nach neuem Recht:
Durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.3.1997
wurde das Thema (Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld)
zum Nachteil der Betroffenen völlig umgestaltet.
Nach bisherigem Recht fand eine Anrechnung von Abfindungen auf
das Arbeitslosengeld nur statt, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig,
das heißt vor Ablauf der vom Arbeitgeber zu beachtenden
Kündigungsfrist, beendet wurde
Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung
(Entlassungsentschädigung), die der Arbeitslose wegen der Beendigung
des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses erhalten oder zu
beanspruchen hat, wird nach Abzug der Steuern auf die Hälfte des
Arbeitslosengeldes angerechnet, soweit sie den Freibetrag
überschreitet.
Abfindungen werden also zukünftig stets auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Des weiteren sollte der aus dem Betrieb ausscheidende
Arbeitnehmer beachten, auch noch eine bis zu 12 Wochen dauernde
Arbeitslosengeldsperre eintreten kann , wenn das Arbeitsverhältnis auf
seine Initiative hin durch Aufhebungsvertrag beendet worden ist bzw. er
Anlaß für eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und
er dadurch seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer für
sein Verhalten keinen wichtigen Grund hatte siehe auch
Aufhebungsvertrag ).
Bedeutung für Betriebs-,Personalraeteraete
- Der Betriebsrat muß sich mit dem Thema »Abfindung« vor allem im Rahmen von Sozialplanverhandlungen (§ 112 BetrVG ) befassen. Dabei steht im Zentrum der Auseinandersetzungen
zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber die Frage der Höhe des gesamten
Abfindungsvolumens und seine möglichst gerechte Verteilung auf die von
Entlassung betroffenen Arbeitnehmer. Siehe insoweit Sozialplan .
Für Personalraete greift die Regelung des
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung
(TVsA)vom 13. September 2005
§ 4 Abfindung
(1) Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus entweder
gekündigt oder durch Auflösungsvertrag beendet wird, erhalten eine Abfindung.
(2) Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD) ein Viertel des letzten Tabellenentgelts, mindestens aber die
Hälfte und höchstens das Fünffache dieses Entgelts.
Abweichend von Satz 1
kann, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag beendet wird, die Abfindung
auf bis zum Siebenfachen des in Satz 1 genannten Tabellenentgelts festgelegt
werden.
(3) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Hat der Arbeitgeber gekündigt, wird die Abfindung fällig, sobald
endgültig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist (z.B. bei Verzicht auf
Klage gegen die Kündigung oder bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung).
(4) Abfindungen nach tariflichen Vorschriften und nach Sozialplänen sowie Abfindungen,
die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vergleichsweise vereinbart
oder nach Auflösungsantrag durch Urteil zugesprochen werden, sind auf die
Abfindung nach diesem Tarifvertrag anzurechnen.
(5) Eine Abfindung steht nicht zu, wenn
a) die Kündigung aus einem von der/dem Beschäftigten zu vertretenden Grund
(z.B. Ablehnung eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes, es sei denn, dass
ihr/ihm die Annahme nach ihren/seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise
nicht zugemutet werden kann) erfolgt ist oder
b) die/der Beschäftigte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ausgeschieden ist,
weil sie/er von einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD oder
des BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen/BAT übernommen wird.
(6) Tritt die/der Beschäftigte in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Geltungsbereich
des TVöD oder des BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen/BAT ein
und ist die Zahl der zwischen der Beendigung des alten und der Begründung des
neuen Arbeitsverhältnisses liegenden Kalendermonate geringer als die der Abfindung
zugrunde liegende Anzahl von Bruchteilen des Tabellenentgelts (Absatz 2),
verringert sich die Abfindung entsprechend. Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn innerhalb des gleichen Zeitraums ein Anspruch
auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht.
Auch die Frage, ob und wie eine Anrechnung der Abfindungen
auf das Arbeitslosengeld vermieden werden kann, sollte Gegenstand der
Verhandlungen sein .
- Darüber hinaus sollte der Betriebsrat/ Personalrat,
Arbeitnehmer, die mit dem Gedanken spielen, unter Entgegennahme einer
Abfindung über einen Aufhebungsvertrag aus dem Betrieb zu scheiden, auf
die möglichen – gravierenden – sozialrechtlichen Folgen einer
einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinweisen . Eine
Aufklärungspflicht insoweit hat zwar auch der Arbeitgeber. Ob dieser
seiner Verpflichtung aber immer und ordnungsgemäß nachkommt, ist eine
Frage, die der Betriebsrat nicht offenlassen sollte (siehe
Aufhebungsvertrag ).
Urteile
BAG Urteile Abfindung
BSG Urteile Abfindung
BGH Urteile Abfindung
BVG Urteile Abfindung
Gesetzverweis
KschG § 1a Abfindungsanspruch bei
betriebsbedingter Kündigung
§ 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers
§ 10 Höhe der Abfindung
§ 11 Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
BGB
§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
BetrVG
§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)vom 13. September 2005
§ 4 Abfindung
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