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Abfindung

Auch im  Betriebs-/Personalraete Wiki verfügbar

Inhaltsverzeichnis


Begriff

Abfindung ist eine durch den Arbeitgeber gezahlte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Der Verlust des Arbeitsplatzes kann eintreten durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder gerichtliche Auflösung gemäß §§ 9 , 10 KSchG .

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung entsteht:

- wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet wird und der Arbeitgeber sich »freiwillig« zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet;

- wenn im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen wird, durch den das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird;

- wenn trotz Unwirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht gemäß §§ 9 , 10 KSchG aufgelöst wird (Festsetzung der Abfindung durch Urteil; Abfindungshöhe je nach Beschäftigungsdauer und Lebensalter);

- wenn in einem Sozialplan gemäß § 112 BetrVG Abfindungen zugunsten der von Entlassung betroffenen Arbeitnehmer festgelegt sind;

- wenn im Rahmen einer Betriebsänderung das Arbeitsverhältnis beendet wird, ohne daß der Arbeitgeber einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht hat. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber von einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich ohne zwingenden Grund abweicht und der Arbeitnehmer infolgedessen entlassen wird (sogenannter Nachteilsausgleich § 113 BetrVG.

Bedeutung für Arbeitnehmer

- Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld nach neuem Recht:

Durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.3.1997 wurde das Thema (Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld) zum Nachteil der Betroffenen völlig umgestaltet.

Nach bisherigem Recht fand eine Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld nur statt, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig, das heißt vor Ablauf der vom Arbeitgeber zu beachtenden Kündigungsfrist, beendet wurde

Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung), die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat, wird nach Abzug der Steuern auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes angerechnet, soweit sie den Freibetrag überschreitet.

Abfindungen werden also zukünftig stets auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Des weiteren sollte der aus dem Betrieb ausscheidende Arbeitnehmer beachten, auch noch eine bis zu 12 Wochen dauernde Arbeitslosengeldsperre eintreten kann , wenn das Arbeitsverhältnis auf seine Initiative hin durch Aufhebungsvertrag beendet worden ist bzw. er Anlaß für eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und er dadurch seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten keinen wichtigen Grund hatte siehe auch Aufhebungsvertrag ).

 Bedeutung für Betriebs-,Personalraeteraete

- Der Betriebsrat muß sich mit dem Thema »Abfindung« vor allem im Rahmen von Sozialplanverhandlungen (§ 112 BetrVG ) befassen. Dabei steht im Zentrum der Auseinandersetzungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber die Frage der Höhe des gesamten Abfindungsvolumens und seine möglichst gerechte Verteilung auf die von Entlassung betroffenen Arbeitnehmer. Siehe insoweit Sozialplan .

Für Personalraete greift die Regelung des Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)vom 13. September 2005

§ 4 Abfindung

(1) Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus entweder gekündigt oder durch Auflösungsvertrag beendet wird, erhalten eine Abfindung.

(2) Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD) ein Viertel des letzten Tabellenentgelts, mindestens aber die Hälfte und höchstens das Fünffache dieses Entgelts. Abweichend von Satz 1 kann, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag beendet wird, die Abfindung auf bis zum Siebenfachen des in Satz 1 genannten Tabellenentgelts festgelegt werden.

(3) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 

Hat der Arbeitgeber gekündigt, wird die Abfindung fällig, sobald endgültig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist (z.B. bei Verzicht auf Klage gegen die Kündigung oder bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung).

(4) Abfindungen nach tariflichen Vorschriften und nach Sozialplänen sowie Abfindungen, die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vergleichsweise vereinbart oder nach Auflösungsantrag durch Urteil zugesprochen werden, sind auf die Abfindung nach diesem Tarifvertrag anzurechnen.

(5) Eine Abfindung steht nicht zu, wenn a) die Kündigung aus einem von der/dem Beschäftigten zu vertretenden Grund (z.B. Ablehnung eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes, es sei denn, dass ihr/ihm die Annahme nach ihren/seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann) erfolgt ist oder b) die/der Beschäftigte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ausgeschieden ist, weil sie/er von einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD oder des BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen/BAT übernommen wird.

(6) Tritt die/der Beschäftigte in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD oder des BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen/BAT ein und ist die Zahl der zwischen der Beendigung des alten und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses liegenden Kalendermonate geringer als die der Abfindung zugrunde liegende Anzahl von Bruchteilen des Tabellenentgelts (Absatz 2), verringert sich die Abfindung entsprechend. Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen.

(7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn innerhalb des gleichen Zeitraums ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht.


Auch die Frage, ob und wie eine Anrechnung der Abfindungen auf das Arbeitslosengeld vermieden werden kann, sollte Gegenstand der Verhandlungen sein .


- Darüber hinaus sollte der Betriebsrat/ Personalrat, Arbeitnehmer, die mit dem Gedanken spielen, unter Entgegennahme einer Abfindung über einen Aufhebungsvertrag aus dem Betrieb zu scheiden, auf die möglichen – gravierenden – sozialrechtlichen Folgen einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinweisen . Eine Aufklärungspflicht insoweit hat zwar auch der Arbeitgeber. Ob dieser seiner Verpflichtung aber immer und ordnungsgemäß nachkommt, ist eine Frage, die der Betriebsrat nicht offenlassen sollte (siehe Aufhebungsvertrag ).

Urteile

BAG Urteile Abfindung

BSG Urteile Abfindung

BGH Urteile Abfindung

BVG Urteile Abfindung

Gesetzverweis

KschG § 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers § 10 Höhe der Abfindung § 11 Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst BGB § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang BetrVG § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)vom 13. September 2005

§ 4 Abfindung




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