| Kammer | Gatum | Aktz | Stichwort |
|
|
31.07.2007 |
vom 31.07.2007
|
1. Die Beschwerdeführerin ist ein eingetragener Verein, der sich gemäß § 1 Abs. 2 seiner Satzung als Gewerkschaft versteht, in der die Beschäftigten der Polizeien der Länder, des Bundes und der Kommunen organisiert werden. Er hat sich die Aufgabe gestellt, die wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern. Dazu strebt er unter anderem auch die Beteiligung an Personalratswahlen an. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Wahlvorschläge für die Gruppe der Beamten wurden jedoch bei verschiedenen Personalratswahlen im Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Die hiergegen erhobenen Wahlanfechtungsklagen sind jeweils abgewiesen worden; letztinstanzlich wies das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerden durch Beschlüsse vom 25. Juli 2006 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin kein Wahlanfechtungsrecht zustehe, weil sie keine Gewerkschaft im Sinne des § 22 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen - LPVG - sei. |
| 1 BVR | 06.02.2007 | 1 BvR 978/05 | Die
Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das im Ausgangsverfahren
beklagte Land vor dem Hintergrund des Art. 9 Abs. 3 GG verpflichtet
ist, gewerkschaftliche Unterschriftenaktionen zu dulden, mit denen in
den Polizeidienststellen beim Publikum um Unterstützung der Forderung
nach einer Vermehrung der Planstellen für Polizeibeamte geworben wird. siehe auch Pressemitteilung vom 23.02.2007 |
| 2 BVR | 01.08.2006 | 2 BvR 2364/03 | Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung seines Eilantrags in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit. |
| 2 BVR | 14.04.2004 | 2 BvR 1496/01 | Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen lassen verfassungsrechtlich keine Fehler erkennen. Dabei ist die Feststellung und Würdigung der Tatsachen und die Anwendung einfach-rechtlicher Vorschriften in erster Linie Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Es kann nur dann eingreifen, wenn die Gerichte Verfassungsrecht verletzt haben, wobei der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen muss. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192 f.>; 89, 1 <14>; 95, 96 <128>). Nach diesem Maßstab sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Sie verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. |
| 2 BvQ | 18.12.2003 | 2 BvQ 70/03 | Der Antragsteller und die Beigeladene des Ausgangsverfahrens sind Professoren der Besoldungsgruppe C 2 an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei -. Nachdem der Antragsteller durch einen Zeitungsbericht von der bevorstehenden Ernennung der Beigeladenen zur C3-Professorin erfahren hatte, nahm er vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung statt, die zu besetzende Stelle habe nicht ohne die Durchführung eines Auswahlverfahrens vergeben werden dürfen. Für diesen Fall sei die Wahl des Antragstellers jedenfalls möglich. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hob den erstinstanzlichen Beschluss mit der Begründung auf, dass der Antragsteller ungeachtet der Frage, ob die Stelle hätte ausgeschrieben werden müssen, im Falle seiner Bewerbung chancenlos sei. |
| 2 BvL | 05.12.2002 | 2 BvL 5/98 | Die
Verfahren betreffen die Frage, ob einzelne Vorschriften des
Lippeverbandsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV.NW S. 162) und des
Emschergenossenschaftsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV.NW S. 144),
soweit danach bestimmten Verbands- bzw. Genossenschaftsorganen
- insgesamt oder mehrheitlich - eine ununterbrochene auf das Volk
zurückzuführende organisatorisch-personelle demokratische Legitimation
fehlt, mit dem in Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten
Demokratieprinzip unvereinbar sind. siehe auch Pressemitteilung vom 13.05.2003 |
| 2 BvR | 06.08.2002 | 2 BvR 2357/00 | Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von Vorbringen in einem Berufungszulassungsantrag. |
| 2 BvL | 20.07.2001 | 2 BvL 8/00 | Die Vorlage betrifft die Frage, ob das Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit es die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung von der vorherigen Zustimmung des Personalrats abhängig macht. |
| 2 BvR | 25.05.2001 | 2 BvR 773/00 | 1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die verwaltungsgerichtlich bestätigte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem (Polizei-)Beamtenverhältnis auf Probe wegen seiner früheren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS). Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die gegen ihn im Februar 1995 verfügte Entlassung grundrechtswidrig sei, weil sie erst mit einer zeitlichen Verzögerung von mehr als sechs Monaten seit Kenntnis des Dienstherrn von dem Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) ausgesprochen worden sei und weil er die ihm anlässlich seiner Weiterbeschäftigung im Februar 1991 gestellte Frage nach einer früheren Tätigkeit für das MfS zwar nicht vollständig beantwortet, jedoch die ihm nunmehr zur Last gelegte Täuschung des Dienstherrn nicht begangen habe. |
| 2 BvR | 2 BvR 1261/99 | 1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die verwaltungsgerichtlich bestätigte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem (Polizei-)Beamtenverhältnis auf Probe wegen früherer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG. | |
| 2 BvL 2/96 | 06.03.2001 | 2 BvL 2/96 | Die Vorlage des Verwaltungsgerichts betrifft die Frage, ob die Einbeziehung der Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke einer über- oder außerbetrieblichen Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes in einer Einrichtung des öffentlichen Dienstes befinden, in den personellen Anwendungsbereich des Personalvertretungsgesetzes Berlin (im Folgenden: PersVG Bln.) mit dem Bundespersonalvertretungsgesetz (im Folgenden: BPersVG) vereinbar ist. |
| 1 BvR | 21.09.2000 | 1 BvR 514/97 | Die
Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen die Beteiligung an politischen Strafverfahren in der
Deutschen Demokratischen Republik der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt
entgegensteht. siehe auch Pressemitteilung vom 4.10.2000 |
| 1 BvR | 09.08.2000 | 1 BvR 514/00 | Die
Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen unterschiedlicher tariflicher
Regelungen im öffentlichen Dienst des Landes Berlin für Arbeitnehmer,
deren Arbeitsverhältnisse im West- bzw. Ostteil Berlins begründet
wurden. siehe auch Pressemitteilung vom 12.09.2000 |





