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| Arbeiterbewegung und Menschenrechte |
| Weimarer Republik 1919 - 1933 |
| Einleitung: |
dieser
Artikel erhebt nicht den Anspruch
auf Vollständigkeit,
dazu ist das Thema zu komplex;
er wird ständig ergänzt, aber wahrscheinlich nie
fertig !;
Ihr findet zu den einzelnen Berichten, Beschreibungen,
Querverweise und Links !;
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ausgehend
mit der Französischen
Revolution
1789
bis 1799 bis heute;
In
der Betrachtung findet Ihr
die Entwicklung in Deutschland/Europa |
1919
Die
bayerische Räterepublik
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wird 1919 blutig niedergeschlagen. Die
Rätebewegung setzt sich nicht durch. In der Weimarer Reichsverfassung
wird das Rätesystem für die Staatsorganisation
verworfen.
Die Räteverfassung im Betrieb zielt nicht auf Anregungen,
Beschwerden
und Wünsche, wie dies bei den früheren
„Ausschüssen“ der Fall war,
sondern auf Gleichberechtigung, volle Mitbestimmung
und mehr noch, auf Enteignung und Übernahme. Auf der
wirtschaftlichen
Ebene hat das Rätemodell im Ganzen ebenso wenig Erfolg wie bei
der
Gestaltung der Staatsorganisation. Trotzdem folgt der Verlauf der Dinge
in der Wirtschaft nicht dem Vorkriegsmodell der Arbeiter- und
Angestelltenausschüsse.
Es wird auf der Grundlage von Art. 165 der Weimarer Reichsverfassung
ein Betriebsrätegesetz erlassen. Der terminologische
Unterschied zu den
Arbeiterausschüssen der Vorkriegszeit macht die
revolutionäre Wurzel
deutlich.
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1919
Friedensvertrag von Versailles
"Versailler Vertrag"
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Der Friedensvertrag von
Versailles ("Versailler Vertrag", "Diktat" ugs.) beendete
formell den Ersten Weltkrieg zwischen
dem Deutschen Reich und den
Mächten der Entente. Er wurde nach
Verhandlungen, an denen nur die Siegermächte teilnahmen, der
deutschen Delegation vorgelegt, die ihn am 28.
Juni 1919
nach nur geringfügigen Änderungen unter Protest
unterschrieb, weil
sonst ein Truppeneinmarsch drohte. Der Vertrag trat am 10. Januar 1920
in Kraft. Die USA, als wichtigste der Entente
assoziierte Macht, haben den Vertrag zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert
Der Versailler Vertrag ist bei weitem
der folgenreichste der Pariser
Vorortverträge, zu denen unter anderem der Vertrag von Trianon
mit Ungarn und der Vertrag von St. Germain
mit Österreich
zu rechnen sind. Er konstatierte die alleinige Kriegsschuld des
Deutschen Reichs und seiner Verbündeten und verpflichtete es
daher zu Reparationszahlungen
an die Siegermächte.
Artikel
Wikipedia
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1919
Gründung
Allgemeinen
Deutschen Gewerkschaftsbund (ADGB)
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| im Juli
1919 vereinigten sich 52 Arbeitnehmerorganisationen zum Allgemeinen
Deutschen Gewerkschaftsbund (ADGB). Mit diesem größten
Dachverband deutscher Gewerkschaften durch Kooperationsverträge
verbunden waren der Allgemeine freie Angestelltenbund (AfA) und
der Allgemeine Deutsche Beamtenbund (ADB) |
1919
Gesetz
über einen allgemeinen Feiertag.
Gesetz
über einen allgemeinen Feiertag.
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Die Weimarer
Nationalversammlung
bestimmte am 15. April 1919 mit 159 gegen 85 Stimmen bei 10
Enthaltungen den 1. Mai zum gesetzlichen Feiertag.
Für das Gesetz, das
allerdings nur auf den 1. Mai 1919 beschränkt war,
stimmten SPD,
DDP und
Teile des Zentrums.
Während die bürgerliche Opposition (DNVP,
DVP) sowie weite
Teile des ZENTRUMS die Einführung des Tages der Arbeit als
Feiertag überhaupt ablehnten, ging der USPD
das Gesetz nicht weit genug, sie forderte zusätzlich die
Einführung des 9. Novembers als
Revolutionsfeiertag.
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1920
Betriebsrätegesetz
vom 4.2.1920: In Betrieben mit 20 und mehr Beschäftigten sind
Betriebsräte zu bilden, die bestimmte Rechte erhalten.
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Das Betriebsrätegesetz von
1920 sieht eine Mitbestimmung in
personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten durch einen Betriebsrat vor. In einem
Gesetz von 1922 ist die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat
von Unternehmen vorgesehen, wodurch die Arbeitnehmer erstmals auf
unternehmerischer Ebene vertreten sind. Es kommt auch
tatsächlich zu
einer Einrichtung von Betriebsräten durch das
Betriebsrätegesetz, nicht
jedoch zu den auch geplanten Bezirksarbeiterräten oder den
Bezirkswirtschaftsräten, die an der Sozialisierung mitwirken
sollten.
Dieses Defizit ändert nichts daran, dass die Vorschriften
über die
Betriebsverfassung revolutionären Ursprungs sind.
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1920
- hier wird Gesinnung
deutlich
25-Punkte-Programm
der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei
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Die Deutsche Arbeiterpartei
(DAP) wurde von Anton Drexler
und Michael Lotter, einem frisch entlassenem Marinesoldaten, am 5.
Januar 1919 (acht Tage vor der nächsten Wahl in Bayern) in München
im Café Gasteig gegründet. Sie ging aus dem
Münchner Freien Arbeiterausschuss für einen
guten Frieden
hervor, der 1918 ebenfalls von Drexler gegründet und geleitet
wurde. Zu
den ersten Mitgliedern zählten fast ausschließlich
Arbeitskollegen
Drexlers aus den Münchner Eisenbahnwerken. Die Initiative zur
Gründung
des Ausschusses und der Partei ging allerdings nicht allein von
Drexler, sondern hauptsächlich von seinem Mentor Dr. Paul
Tafel,
Spitzenfunktionär des Alldeutschen Verbandes,
Direktoriumsmitglied der Maschinenfabrik Augsburg-Nürnberg,
Vorstandsmitglied des Bayerischen Industriellenverbandes und Mitglied
der Thule-Gesellschaft
aus. Drexler blieb über seine gesamte Amtszeit als
Parteivorsitzender eine Marionette
„völkischer“
Organisationen.
Wenig später, am 24.
März 1919, trat der Sportjournalist Karl Harrer
– er gab seinen eigentlichen Beruf beim Eintritt in die
Partei nicht an
– mit dem Auftrag in die Partei ein, deren
Aktivitäten im Sinne der
Thule-Gesellschaft zu beobachten und zu beeinflussen. Er wurde
später
zu einem der ersten politischen Gegner Adolf Hitlers, welcher Harrer
zu Beginn des Jahres 1920 aus der Partei drängte.
Artikel
Wikipedia
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1922
Gesetz
über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern (1-2) in die
Aufsichtsräte der Kapitalgesellschaften: Die Verordnung
über Beiräte
für die Reichsbahn regelt die Entsendung von
Arbeitnehmervertretern in
die aufsichtsführenden Beiräte dieses
Staatsunternehmens.
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In Gesetz von 1922 ist die Entsendung
von Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat
von Unternehmen vorgesehen, wodurch die Arbeitnehmer erstmals auf
unternehmerischer Ebene vertreten sind. Es kommt auch
tatsächlich zu
einer Einrichtung von Betriebsräten durch das
Betriebsrätegesetz, nicht
jedoch zu den auch geplanten Bezirksarbeiterräten oder den
Bezirkswirtschaftsräten, die an der Sozialisierung mitwirken
sollten.
Dieses Defizit ändert nichts daran, dass die Vorschriften
über die
Betriebsverfassung revolutionären Ursprungs sind.
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| 1922
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Der öffentliche Dienst,
jedenfalls was die Beamten anbetrifft, folgt
nach dem ersten Weltkrieg nicht der revolutionären Linie. Die
Beamten
erhalten in Art. 130 Abs. 3 WRV eine eigene Regelung über auf
der
Grundlage eines eigenen Reichsgesetzes zu bildende
„Beamtenvertretungen“. Zum Erlass eines derartigen
Gesetzes ist es bis
1933 trotz verschiedener Anläufe nicht gekommen.
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1922
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In Gesetz von 1922 ist die
Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat von Unternehmen
vorgesehen, wodurch die Arbeitnehmer erstmals auf unternehmerischer
Ebene vertreten sind.
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1926
Reichspostfinanzgesetz:
Entsendung eines Gewerkschaftsvertreters in den Verwaltungsrat.
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| Bis zum 01. April 1924 bildet das
Postgesetz die Grundlage des Postrechts. Das -Reichspostfinanzgesetz
(RPFG) vom 18. März 1924-
ermächtigt den Verwaltungsrat der Deutschen Reichspost
über die
Grundsätze für die Benutzung der
Verkehrseinrichtungen und für die
Gebührenbemessung Beschluss zu fassen.
-Gemäß § 2 erlässt der
Reichspostminister nach Maßgabe der nach § 6 dieses
Gesetzes
getroffenen Entscheidungen des Verwaltungsrats die Verordnungen
über
die Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der
Verkehrseinrichtungen.- An dem Status der Deutschen Reichspost als
einer unmittelbaren Reichsverwaltung hat das Reichspostfinanzgesetz
nicht geändert. All dies machte eine völlige
Überarbeitung der
Postordnung notwendig. |
1927
Einführung einer staatlichen Arbeitslosenversicherung
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Im Juli 1927 verabschiedete der Reichstag mit überwältigender
Mehrheit das Gesetz zur Einführung einer staatlichen Arbeitslosenversicherung.
Die Pflichtversicherung sollte die Erwerbslosenfürsorge der
Gemeinden ablösen. Erstmals besaßen Arbeiter und Angestellte
einen Rechtsanspruch auf Arbeitslosenunterstützung, der gebunden
war an Arbeitswilligkeit und unfreiwillige Arbeitslosigkeit. Arbeitgeber
und Arbeitnehmer hatten die Beiträge - maximal drei Prozent
des Lohns - in gleicher Höhe aufzubringen. Träger der
Versicherung war die "Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung". Für die deutschen Gewerkschaften
erfüllte sich mit der Arbeitslosenversicherung eine ihrer
wichtigsten sozialpolitischen Forderungen. |
1927
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| Erster
Arbeitsdirektor in einer Montan-Gesellschaft (Preußische
Bergwerks- und Hütten AG) |
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