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| Arbeiterbewegung und Menschenrechte |
| Deutsches
Reich 1871 -1918 |
| Einleitung: |
dieser
Artikel erhebt nicht den Anspruch
auf Vollständigkeit,
dazu ist das Thema zu komplex;
er wird ständig ergänzt, aber wahrscheinlich nie
fertig !;
Ihr findet zu den einzelnen Berichten, Beschreibungen,
Querverweise und Links !;
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ausgehend
mit der Französischen
Revolution
1789
bis 1799 bis heute;
In
der Betrachtung findet Ihr
die Entwicklung in Deutschland/Europa |
1878-90
Sozialistengesetz
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Das Sozialistengesetz
(„Gesetz gegen die gemeingefährlichen
Bestrebungen der Sozialdemokratie“) –
wegen seiner verschiedenen Einzelbestimmungen in insgesamt 30 Paragraphen,
der jährlichen Neuvorlage und kleinen Modifizierungen auch oft
im Plural als Sozialistengesetze
bezeichnet – wurde am 19. Oktober 1878 mit der
Stimmenmehrheit der
konservativen und der meisten nationalliberalen Abgeordneten im Reichstag
des Deutschen Kaiserreichs
verabschiedet. Drei Tage später, am 22. Oktober, trat es nach
Unterzeichnung durch Kaiser Wilhelm I. in
Kraft und galt durch Verlängerungen bis zum 30. September 1890.
Das Gesetz verbot sozialistische und
sozialdemokratische
Organisationen und deren Aktivitäten im deutschen Reich
außerhalb des
Reichstags und der Landtage. Es kam damit einem Parteiverbot gleich.
Artikel
Wikipedia
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1890
Gründung
der Generalkommission der Gewerkschaften
unter Legiens Leitung
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Die Generalkommission der
Gewerkschaften Deutschlands war von 1890
bis 1919
das überverbandliche Gremium der freigewerkschaftlichen
Einzelverbände und als solches als zentrale Leitungsinstanz
tätig.
Gegründet wurde die
Generalkommission im November 1890 nach der Aufhebung des Sozialistengesetzes auf
einer freigewerkschaftlichen Funktionärskonferenz in Berlin
als überverbandliches Koodinierungs- und Agitationsgremium. In
den
folgenden Jahren, parallel zur Entwicklung der Freien Gewerkschaften
zur Massenorganisation, erarbeitete sie sich immer mehr
Kompetenzbereiche innerhalb der sozialdemokratischen Arbeiterbewegung. 1899
erhielt sie in einem Organisationsstatut erstmals verbindlich
abgegrenzte Aufgabengebiete, 1906
wurde sie durch das Mannheimer Abkommen
erstmals von der SPD
als neben der Parteiführung gleichberechtigtes Leitungsgremium
der
Arbeiterbewegung anerkannt und als politische Zentralinstanz der
Gewerkschaftsbewegung behandelt. So verfestigte sich die
gesamtgewerkschaftliche Führungsrolle der Generalkommission
bis zum
Beginn des Ersten Weltkrieges,
was von den gewerkschaftlichen Einzelverbänden stillschweigend
akzeptiert wurde. Zu ihren publizistischen Aufgaben zählte ab 1891
die Herausgabe des Correspondenzblattes
als Zentralorgan der Gewerkschaften. Weitere Aufgabengebiete umfassten
Agitation sowie statistisches Erfassen und dokumentieren der Lage der
Arbeiterschaft. Sie unterhielt ein Zentralarbeitersekretariat, sorgte
für die Durchführung der Beschlüsse der
Gewerkschaftskongresse und
repräsentierte die Gewerkschaftsbewegung schließlich
auch auf der
politischen Ebene. Ihre Mitgliederzahl wurde von sieben auf 13 (ab 1908)
erhöht.
Artikel
Wikipedia
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1891
Novelle
zur Gewerbeordnung für das Deutsche Reich
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| Die
Errichtung von
Arbeiterausschüssen wird in das Ermessen der Arbeitgeber
gestellt. |
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1899
Kongress
der Christlichen Gewerkschaften in Mainz
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Christliche Gewerkschaften bekannten
sich bewusst zu den Prinzipien der Christlichen
Gesellschaftslehre wie Personalität, Subsidiarität, Solidarität und
Gemeinwohl und erklärten diese für unvereinbar mit
den sozialistischen
Grundsätzen der Freien Gewerkschaften. Grundsätzlich
waren die
christlichen Gewerkschaften konfessionsübergreifend.
Gleichwohl waren
sie in den meisten Fällen integrale Bestandteile des
katholischen
Milieus. Ausgesprochen protestantisch geprägte Gewerkschaften
gab es
zwar auch, sie waren insgesamt eher eine Randerscheinung und den
christlichen Arbeitergewerkschaften. Ähnliches gilt auch
für die
Mitgliederschaft.
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1905
Novelle
zum Preußischen Berggesetz:
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Berggesetze regeln
im Bergbau
vor allem den Aufbau der Bergbehörden und deren Kompetenzen,
die
Berechtigung zum Bergbau und die Aufsicht über die Sicherheit
in und um
die Bergwerke. Sie ersetzten mit der Einführung der
parlamentarischen Gesetzgebung die von Landes-,
Territorial- oder Grundherren erlassenen Bergordnungen.
Hermann Friedrich Wilhelm Brassert (* 26.
Mai 1820 in Dortmund;
† 16. März 1901
in Bonn)
war ein preußischer Jurist und Berghauptmann. Er erarbeitete
das
preußische Berggesetz von 1865 und war Herausgeber der
Zeitschrift für
Bergrecht.
Als Bergordnung
wurde früher im Bergbau
ein Gesetz zur Durchsetzung des Bergregals
bezeichnet. Der Geltungsbereich von Bergordnungen konnte landesweit
sein. Zumeist galten Bergordnungen aber nur für kleine
Gebiete, wenn
der Inhaber des Bergregals ein Territorialfürst war.
Bergordnungen
konnten auch auf einzelne Bergstädte
beschränkt sein oder nur auf bestimmte Minerale.
In der Mitte des 19. Jahrhunderts wurden
die Bergordnungen durch landesweite Berggesetze ersetzt. Diese
Notwendigkeit lässt sich am Beispiel Preußen
verdeutlichen, wo nach den Territorialgewinnen durch die
Beschlüsse des Wiener Kongresses von 1815
50 verschiedene
Bergordnungen galten.
Zwingende
Einführung von
Arbeiterausschüssen in Bergbaubetrieben mit mehr als 100
Beschäftigten. |
1916
Vaterländisches
Hilfsdienstgesetz: In gewerblichen Betrieben mit mehr als 50
Beschäftigten sind Arbeiter- und
Angestelltenausschüsse zu bilden,
denen ein Anhörungsrecht in vorwiegend sozialen
Angelegenheiten zusteht.
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Mit dem Vaterländischen
Hilfsdienstgesetz vom 15. Dezember 1916 werden
Angestellten- und Schlichtungsausschüsse in kriegs- und
versorgungswichtigen Betrieben, zunächst mit mehr als 50,
später mehr
als 20 Beschäftigten, eingerichtet. Die Beteiligung
erschöpft sich in
einem Recht, Anträge, Beschwerden und Wünsche
vorbringen zu dürfen. Das
ist nicht echt erkämpft und wird wahrscheinlich auch nicht aus
vollem
Herzen gewährt. Es dient der Mobilisierung von Kraftreserven
zum Wohl
der Kriegswirtschaft, die man
von einer „unbeteiligten“ Arbeiterschaft nicht
erhoffen darf.
Das Gesetz über
den vaterländischen Hilfsdienst, auch
Hilfsdienstgesetz genannt, wurde von der Obersten Heeresleitung
im Rahmen des Hindenburg-Programms
veranlasst und sollte Kräfte für den Krieg
mobilisieren und
der revolutionären Bewegung entgegenwirken. Es trat am 5. Dezember
1916 in Kraft. Alle Männer zwischen dem 17. und dem 60
Lebensjahr,
welche nicht zur Armee einbezogen worden waren oder nicht vor 1916 in
einem agrarischen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet hatten,
wurden nach diesem Gesetz verpflichtet in der
Rüstungsindustrie oder in
einem kriegswichtigen Betrieb zu arbeiten. Da durch dieses Gesetz die
freie Wahl des Arbeitsplatzes aufgehoben wurde, konnten Menschen zum
vaterländischen Hilfsdienst verpflichtet werden und somit
politisch
ausgeschaltet werden.
Artikel
Wikipedia
Das
erwähnte Vaterländische Hilfsdienstgesetz von 1916
gilt auch für
einige öffentliche Betriebe und Verwaltungen, jedoch nicht für die
Beamten.
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1918
Verordnung
über Erwerbslosenfürsorge
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Im Jahr 1919 wurde das 1918
gegründete Reichsarbeitsamt in das
Reichsarbeitsministerium umgewandelt.
In den 1920er Jahren wurden wichtige
Grundlagen der Sozialpolitik gelegt:
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1918
Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter
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1918
Ausrufung der Republik |
Nach der Ausrufung der Republik am 9. November 1918
sind, bei Abwesenheit der Reichstagsmitglieder,
die in Berlin
konstituierten Räte das einzig in Frage kommende
Legitimationsorgan zur
Berufung einer politischen Führung. Das gleiche gilt
für den Auftrag
zur Erarbeitung einer neuen Verfassung. Am 10. November 1918
wählen die
versammelten Arbeiter- und Soldatenräte im Berliner Zirkus
Busch die
Regierung der Volksbeauftragten.
Am 16. Dezember 1918 tritt die Reichskonferenz der Arbeiter und
Soldatenräte in Berlin zusammen. Es wird darüber
abgestimmt, ob Wahlen
zu einer Nationalversammlung abzuhalten sind, oder ob das bis dahin
nicht von allgemeinen Wahlen getragene Rätesystem verfestigt
werden
soll. Die Entscheidung fällt zu Gunsten der
Nationalversammlung. In der
Folgezeit lösen sich die Soldatenräte mit der Demobilisierung des Heeres
auf. Die Arbeiterräte haben kein Exekutivorgan mehr und
bleiben machtlos.
Die Beteiligung im öffentlichen Dienst
setzt gleichfalls im 19. Jahrhundert
an, wenn auch deutlich später als in der gewerblichen
Wirtschaft. Das
ist kein Wunder. Der öffentliche Dienst damals war bis in die
Personalrekrutierung hinein stark geprägt von der
Vorstellungs- und
Organisationswelt des Militärischen. Sie betont den Gehorsam.
Für eine
Mitbestimmung Untergebener ist kein Platz. Vor allem verlaufen die
Bestrebungen getrennt zwischen Arbeitnehmern und Beamten.
Artikel
Wikipedia
Der
öffentliche Dienst, jedenfalls was die Beamten anbetrifft,
folgt
nach dem ersten Weltkrieg nicht der revolutionären Linie. Die
Beamten
erhalten in Art. 130 Abs. 3 WRV eine eigene Regelung über auf
der
Grundlage eines eigenen Reichsgesetzes zu bildende
„Beamtenvertretungen“. Zum Erlass eines derartigen
Gesetzes ist es bis
1933 trotz verschiedener Anläufe nicht gekommen.
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