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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 8 Dauer der Arbeitszeit
(1) Jugendliche
dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr
als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(2) Wenn
in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird,
damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende
Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage
von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden
Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im
Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet.
Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht
überschreiten.
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die
Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können
Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb
Stunden beschäftigt werden.
(3) In der Landwirtschaft dürfen
Jugendliche über
16 Jahre während der Erntezeit nicht
mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in
der Doppelwoche beschäftigt werden.
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