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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 7 Beschäftigung von nicht
vollzeitschulpflichtigen Kindern
Kinder, die der
Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
1. im
Berufsausbildungsverhältnis,
2. außerhalb eines
Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie
geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35
Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Auf die
Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende
Anwendung.
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