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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf
Kauffahrtschiffen
(1) Für die Beschäftigung
von Jugendlichen auf Kauffahrtschiffen als Besatzungsmitglieder im
Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes gilt an Stelle dieses
Gesetzes das Seemannsgesetz mit den nachfolgenden Änderungen.
(2) Das Seemannsgesetz wird wie folgt geändert: ...
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