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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )

§ 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrtschiffen

(1) Für die Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrtschiffen als Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes gilt an Stelle dieses Gesetzes das Seemannsgesetz mit den nachfolgenden Änderungen.

(2) Das Seemannsgesetz wird wie folgt geändert: ...

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