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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 60 Verwaltungsvorschriften für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 58
und 59 durch die Verwaltungsbehörde (§ 35 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) und über die Erteilung einer Verwarnung
(§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§
58 und 59 erlassen.
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