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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 6 Behördliche Ausnahmen für
Veranstaltungen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf
Antrag bewilligen, dass
1. bei Theatervorstellungen Kinder über
sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis
23 Uhr,
2. bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen,
bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk
und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und
Fotoaufnahmen
a) Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei
Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr,
b) Kinder über
sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22
Uhr
gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben
teilnehmen. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für die
Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben
sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei
ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder
Darbietungen.
(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung
des zuständigen Jugendamtes die Beschäftigung nur
bewilligen, wenn
1. die Personensorgeberechtigten in die
Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben,
2. der
Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Monaten
ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der
gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht
bestehen,
3. die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen
zum Schutze des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit
sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen
oder seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind,
4. Betreuung
und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung
sichergestellt sind,
5. nach Beendigung der Beschäftigung
eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten
wird,
6. das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt
wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt,
1. wie lange, zu
welcher Zeit und an welchem Tage das Kind beschäftigt werden
darf,
2. Dauer und Lage der Ruhepausen,
3. die Höchstdauer
des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte.
(4)
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber
schriftlich bekanntzugeben. Er darf das Kind erst nach Empfang des
Bewilligungsbescheides beschäftigen.
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