|
Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 59 Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor
Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigt,
2. entgegen §
11 Abs. 3 den Aufenthalt in Arbeitsräumen gestattet,
3.
entgegen § 29 einen Jugendlichen über Gefahren nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig unterweist,
4. entgegen § 33
Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen nicht oder nicht rechtzeitig zur
Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auffordert,
5.
entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt,
vorlegt, einsendet oder aushändigt,
6. entgegen § 43
Satz 1 einen Jugendlichen für ärztliche Untersuchungen
nicht freistellt,
7. entgegen § 47 einen Abdruck des Gesetzes
oder die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht
auslegt oder aushängt,
8. entgegen § 48 Arbeitszeit und
Pausen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aushängt,
9.
entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise führt,
10. entgegen § 50 Abs. 1
Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder
Verzeichnisse oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsendet oder
entgegen § 50 Abs. 2 Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder
nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,
11. entgegen §
51 Abs. 2 Satz 2 das Betreten oder Besichtigen der Arbeitsstätten
nicht gestattet,
12. entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushang nicht
anbringt.
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die
Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1 und 3) nach § 5
Abs. 2 Satz 1.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
zum Inhaltsverzeichnis
|