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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 58 Bußgeld- und
Strafvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als
Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §
5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind oder einen
Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt,
beschäftigt,
2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind über 13
Jahre oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht
unterliegt, in anderer als der zugelassenen Weise beschäftigt,
3.
aufgehoben
4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, ein Kind, das der
Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, in anderer als der
zugelassenen Weise beschäftigt,
5. entgegen § 8 einen
Jugendlichen über die zulässige Dauer der Arbeitszeit
hinaus beschäftigt,
6. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 in
Verbindung mit Absatz 1 eine dort bezeichnete Person an
Berufsschultagen oder in Berufsschulwochen nicht freistellt,
7.
entgegen § 10 Abs. 1 einen Jugendlichen für die Teilnahme
an Prüfungen oder Ausbildungsmaßnahmen oder an dem
Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar
vorangeht, nicht freistellt,
8. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2
Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder
nicht in der vorgeschriebenen zeitlichen Lage gewährt,
9.
entgegen § 12 einen Jugendlichen über die zulässige
Schichtzeit hinaus beschäftigt,
10. entgegen § 13 die
Mindestfreizeit nicht gewährt,
11. entgegen § 14 Abs. 1
einen Jugendlichen außerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr oder
entgegen § 14 Abs. 7 Satz 3 vor Ablauf der Mindestfreizeit
beschäftigt,
12. entgegen § 15 einen Jugendlichen an
mehr als fünf Tagen in der Woche beschäftigt,
13.
entgegen § 16 Abs. 1 einen Jugendlichen an Samstagen beschäftigt
oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht
freistellt,
14. entgegen § 17 Abs. 1 einen Jugendlichen an
Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,
15.
entgegen § 18 Abs. 1 einen Jugendlichen am 24. oder 31. Dezember
nach 14 Uhr oder an gesetzlichen Feiertagen beschäftigt oder
entgegen § 18 Abs. 3 nicht freistellt,
16. entgegen § 19
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder 2, oder entgegen §
19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 Urlaub nicht oder nicht mit der
vorgeschriebenen Dauer gewährt,
17. entgegen § 21 Abs. 2
die geleistete Mehrarbeit durch Verkürzung der Arbeitszeit nicht
ausgleicht,
18. entgegen § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit
den dort genannten Arbeiten beschäftigt,
19. entgegen §
23 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten mit Lohnanreiz, in einer
Arbeitsgruppe mit Erwachsenen, deren Entgelt vom Ergebnis ihrer
Arbeit abhängt, oder mit tempoabhängigen Arbeiten
beschäftigt,
20. entgegen § 24 Abs. 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen
Jugendlichen mit Arbeiten unter Tage beschäftigt,
21.
entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 einem Jugendlichen für seine
Altersstufe nicht zulässige Getränke oder Tabakwaren
gibt,
22. entgegen § 32 Abs. 1 einen Jugendlichen ohne
ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung
beschäftigt,
23. entgegen § 33 Abs. 3 einen Jugendlichen
ohne ärztliche Bescheinigung über die erste
Nachuntersuchung weiterbeschäftigt,
24. entgegen § 36
einen Jugendlichen ohne Vorlage der erforderlichen ärztlichen
Bescheinigungen beschäftigt,
25. entgegen § 40 Abs. 1
einen Jugendlichen mit Arbeiten beschäftigt, durch deren
Ausführung der Arzt nach der von ihm erteilten Bescheinigung die
Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet
hält,
26. einer Rechtsverordnung nach
a) § 26 Nr. 2
oder
b) § 28 Abs. 2
zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
27. einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde
nach § 6 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 28
Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt,
28. einer
vollziehbaren Auflage der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 1,
§ 14 Abs. 7, § 27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2, jeweils in
Verbindung mit § 54 Abs. 1, zuwiderhandelt,
29. einer
vollziehbaren Anordnung oder Auflage der Aufsichtsbehörde auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 2 oder § 28 Abs.
2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist.
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen
Jugendlichen beschäftigt, beaufsichtigt, anweist oder ausbildet,
obwohl ihm dies verboten ist, oder einen anderen, dem dies verboten
ist, mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung eines
Jugendlichen beauftragt.
(3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2
gelten auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2
Abs. 1) oder Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen
(§ 2 Abs. 3), nach § 5 Abs. 2. Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und
Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung von Kindern, die
der Vollzeitpschulpflicht nicht mehr unterliegen, nach § 7.
(4)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(5) Wer
vorsätzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung
begeht und dadurch ein Kind, einen Jugendlichen oder im Falle des
Absatzes 1 Nr. 6 eine Person, die noch nicht 21 Jahre alt ist, in
ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete
Handlung beharrlich wiederholt.
(6) Wer in den Fällen des
Absatzes 5 Satz 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
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