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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG ) § 55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz (1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde wird ein Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet. (2) Dem Landesausschuß gehören als Mitglieder an:
(3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Landesärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. (4) Die Tätigkeit im Landesausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Entgeltausfall ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nach Landesrecht oder von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird. (5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung beteiligten Stellen aus wichtigem Grund abberufen werden. (6) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend. (7) Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (8) Der Landesausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann die Bildung von
Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen
ausnahmsweise nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehören.
Absatz 4 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich
der Entschädigung entsprechend. An den Sitzungen des
Landesausschusses und der Unterausschüsse können Vertreter
der beteiligten obersten Landesbehörden teilnehmen.
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