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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 54 Ausnahmebewilligungen
(1) Ausnahmen, die die Aufsichtsbehörde nach
diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen bewilligen kann, sind zu befristen. Die
Ausnahmebewilligungen können
1 mit einer Bedingung erlassen werden,
2 mit einer Auflage oder mit einem
Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder
3 Ergänzung einer Auflage
verbunden werden und jederzeit widerrufen werden.
(2) Ausnahmen können nur für einzelne
Beschäftigte, einzelne Betriebe oder einzelne Teile des Betriebs
bewilligt werden.
(3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder
einen Teil des Betriebs bewilligt worden, so hat der Arbeitgeber
hierüber an geeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang
anzubringen.
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