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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 53 Mitteilung über Verstöße
die Aufsichtsbehörde teilt schwerwiegende Verstöße gegen die
Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen der nach dem Berufsbildungsgesetz oder
der Handwerksordnung zuständigen Stelle mit. Die zuständige Agentur für
Arbeit erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung.
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