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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 52 Unterrichtung über Lohnsteuerkarten
an Kinder
Über die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Kinder im Sinne des § 2
Abs. 1 und 3 ist die Aufsichtsbehörde durch die ausstellende Behörde zu
unterrichten.
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