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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 50 Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse
(1)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf
Verlangen
1. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,
2.
die Verzeichnisse gemäß § 49, die Unterlagen, aus
denen Name, Beschäftigungsart und -zeiten der Jugendlichen sowie
Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen
Unterlagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu machenden Angaben
beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
(2) Die
Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei
Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
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