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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 5 Verbot der Beschäftigung von
Kindern
(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2
Abs. 1) ist verboten.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für
die Beschäftigung von Kindern
1. zum Zweck der
Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
2. im Rahmen des
Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
3. in
Erfüllung einer richterlichen Weisung.
Auf die Beschäftigung
finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die
§§ 9 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33,
34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45 bis 46
entsprechende Anwendung.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner
nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre
mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die
Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die
Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer
Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie
ausgeführt wird,
1. die Sicherheit, Gesundheit und
Entwicklung der Kinder,
2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an
Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die
von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
3. ihre
Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen.
nicht
nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als
zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben
nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8
Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des
Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung
finden die §§ 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, bis 31 entsprechende Anwendung.
(4) Das
Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung
von Jugendlichen (§2 Abs. 3) während der Schulferien für
höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung
finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.
(4a) Die
Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu
bestimmen.
(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die
Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über
mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und
Ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.
(5) Für
Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß
§ 6 bewilligen.
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