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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 49 Verzeichnisse der
Jugendlichen
Arbeitgeber haben Verzeichnisse der bei ihnen
beschäftigten Jugendlichen unter Angabe des Vor- und
Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu führen,
in denen das Datum des Beginns der Beschäftigung bei ihnen, bei
einer Beschäftigung unter Tage auch das Datum des Beginns dieser
Beschäftigung, enthalten ist.
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