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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 48 Aushang über Arbeitszeit und
Pausen
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens
drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über
Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen
Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im
Betrieb anzubringen.
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