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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der
Aufsichtsbehörde
Arbeitgeber, die regelmäßig
mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck
dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen
Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht
auszulegen oder auszuhängen.
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