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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 46 Ermächtigungen
(1) Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann zum Zwecke
einer gleichmäßigen und wirksamen gesundheitlichen
Betreuung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über die Durchführung der ärztlichen
Untersuchungen und über die für die Aufzeichnungen der
Untersuchungsbefunde, die Bescheinigungen und Mitteilungen zu
verwendenden Vordrucke erlassen.
(2) Die Landesregierung kann
durch Rechtsverordnung
1. zur Vermeidung von mehreren
Untersuchungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes aus verschiedenen
Anlässen bestimmen, dass die Untersuchungen nach den §§
32, 33, bis 34 zusammen mit Untersuchungen nach anderen Vorschriften
durchzuführen sind, und hierbei von der Frist des
§ 32 Abs.
1 Nr. 1 bis zu drei Monaten abweichen,
2. zur Vereinfachung der
Abrechnung
a) Pauschbeiträge für die Kosten der
ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der geltenden
Gebührenordnungen festsetzen,
b) Vorschriften über die
Erstattung der Kosten beim Zusammentreffen mehrerer Untersuchungen
nach Nummer 1 erlassen.
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