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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 45 Gegenseitige Unterrichtung der
Ärzte
(1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach
diesem Abschnitt vorgenommen haben, müssen, wenn der
Personensorgeberechtigte und der Jugendliche damit einverstanden
sind,
1. dem staatlichen Gewerbearzt,
2. dem Arzt, der einen
Jugendlichen nach diesem Abschnitt nachuntersucht, auf Verlangen die
Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht
aushändigen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
kann der Amtsarzt des Gesundheitsamtes einem Arzt, der einen
Jugendlichen nach diesem Abschnitt untersucht, Einsicht in andere in
seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit und
Entwicklung des Jugendlichen gewähren.
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