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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde
Die
Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenen
Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen,
dies dem Personensorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mitzuteilen
und den Jugendlichen aufzufordern, sich durch einen von ihr
ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen.
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