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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 41 Aufbewahren der ärztlichen
Bescheinigungen
(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen
Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens
jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen
aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der
Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder
einzusenden.
(2) Scheidet der Jugendliche aus dem
Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeitgeber
die Bescheinigungen auszuhändigen.
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